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Arbeitsrecht | 10.01.2020

Abmahnung

Die arbeitsrechtliche Abmahnung und wie mit ihr umzugehen ist

Erst Abmahnung, dann Kündigung - Wie reagieren Arbeitnehmer richtig?

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Erst Abmahnung, dann Kündigung: Wer am Arbeitsplatz eine Abmahnung erhält, ist gewarnt: Das Arbeitsverhältnis wackelt. Nun ist rechtlicher Rat gefragt. Denn weder den Kopf in den Sand zu stecken, noch sich zu einer unbedachten Stellungnahme hinreißen zu lassen, ist eine sinnvolle Reaktion.

Abmahnungen können dann ausgesprochen werden, wenn der Abeitnehmer gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten verstößt. Dies kann grundsätzlich jedes persönliche Fehlverhalten sein – etwa das Nichteinhalten der Arbeitszeit, Zu-Spät-Kommen, oder das Nichtbefolgen von Weisungen des Vorgesetzten.

Auf Abmahnung folgt oft die Kündigung

Wer eine schriftliche Abmahnung erhält, sollte bedenken: Oft ist sie ein Zeichen für eine ernstzunehmende Störung des Arbeitsverhältnisses. Hat der Chef den Arbeitnehmer auf dem Kieker und will ihn loswerden, so kann die Abmahnung ein erster Schritt auf dem Weg zum eigentlichen Ziel – der Kündigung – sein. Denn eine Abmahnung ist in vielen Fällen notwendige Voraussetzung für eine wirksame Kündigung.

Abmahnung hat Rüge- und Warnfunktion

In vielen Fällen ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses nämlich erst möglich, wenn zunächst eine entsprechende Abmahnung erteilt wurde. Damit soll dem Arbeitnehmer Gelegenheit gegeben werden, sein Verhalten am Arbeitsplatz zu ändern. Die Abmahnung dient der Rüge und der Warnung des Arbeitnehmers, dem damit sein arbeitsvertragwidriges Verhalten erläutert wird und zum Ausdruck gebracht wird, dass das Verhalten zur Kündigung führen kann, wenn es nicht geändert wird.

Recht auf Gegendarstellung

Wer eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhält, sollte also stets prüfen, ob er sich dagegen zur Wehr setzen soll. So ist beispielsweise eine Gegendarstellung, die zur Personalakte gegeben wird, denkbar, so dass die Abmahnung nicht unwidersprochen bleibt. Dies kann beispielsweise dann sinnvoll sein, wenn der Arbeitgeber in der Abmahnung unzutreffende Tatsachen behauptet oder eine falsche rechtliche Wertung vornimmt.

Recht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte

Ferner ist zu erwägen, ob ein Anspruch darauf besteht, die Abmahnung aus der Personalakte entfernen zu lassen. Dies kann ebenfalls bei falschen oder nicht nachweisbaren Tatsachenbehauptungen der Fall sein, wenn die Abmahnung inhaltlich unbestimmt ist, unverhältnismäßig ist oder das Verhalten arbeitsrechtlich gar nicht hätte abgemahnt werden können.

Im Fall einer unberechtigten Abmahnung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Dieser Anspruch kann auch gerichtlich durchgesetzt werden.

Abmahnung in der Personalakte gefährdet berufliches Fortkommen

In jedem Fall ist zu raten, sich den nächsten Schritt genau zu überlegen. Denn sowohl einfaches Aussitzen kann gravierende Folgen für die berufliche Zukunft im Unternehmen haben, als auch eine voreilige, selbstgeschriebene, möglicherweise emotionale Stellungnahme. Denn eine unwidersprochene Abmahnung in der Personalakte kann das berufliche Fortkommen im Unternehmen entscheidend bremsen – wenn nicht ohnehin die Kündigung folgt.

Ist ein weiterer Verbleib im Unternehmen gewünscht, so sollte der Streit um die möglicherweise rechtswidrige Abmahnung sehr vorsichtig angegangen werden – um das Arbeitsverhältnis nicht weiter zu belasten. Rechtskundiger Rat macht sich in einer solchen Situation bezahlt.

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