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Ordnungswidrigkeitsrecht und Strafrecht | 29.01.2016

Führerschein

0,65 Promille Alkohol im Blut und der Führerschein ist weg?

Die Richter des Amtsgerichts Dessau-Roßlau entschieden anders

(AG Dessau-Roßlau, Beschluss vom 24.09.2014, Az. 11 Gs 472/14)

Wer in einen Unfall verwickelt ist, hat ein Problem, besonders wenn er die Schuld daran trägt. Wer dann auch noch Alkohol im Blut hat, kommt in Teufels Küche – und ist den „Lappen“ los. So ist zumindest die allgemeine Meinung. Doch die trifft nicht zu.

Unfall mit 0,65 Promille Alkohol im Blut

Es war das Amtsgericht Dessau-Roßlau, das den Fall mit dem Aktenzeichen 11 Gs 472/14 zu verhandeln hatte. Darin ging es um einen Mann, der die Vorfahrt missachtet hatte. Unglücklicherweise kam es im Zuge dessen zu einem Unfall, bei dem ein Sachschaden entstand. Der Mann wurde erwischt, der Alkoholspiegel überprüft. Das Ergebnis: 0,65 Promille. Für die Staatsanwaltschaft Grund genug, dem Fahrer den Führerschein entziehen zu wollen. Doch der Richter folgte dem nicht.

Alkohol muss nicht der Unfallgrund sein

Der Richter zweifelte nicht an der Schuld des Mannes, der die Vorfahrt missachtet hatte. Doch er konnte nicht erkennen, dass der Unfall ausschließlich auf den Alkoholkonsum zurückzuführen sei. Der Fahrer habe nach dem Unfall keinerlei Ausfallerscheinungen gezeigt. Daher könne, so der Richter, nicht einwandfrei nachgewiesen werden, dass Alkohol die Unfallursache gewesen sei.

Wir empfehlen dennoch, bei Autofahrten auf Alkohol zu verzichten. Und zwar grundsätzlich.

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