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Arbeitsrecht | 06.06.2018

Abfindung

Abfindung bei Kündigung: Wann muss eine Abfindung gezahlt werden und in welcher Höhe?

Kein gesetzlicher Anspruch auf Zahlung einer Abfindung wegen Kündigung

Abfindungen sind einmalige Zahlungen des Arbeit­gebers an den Arbeit­nehmer. Diese werden für die Beendigung des Arbeits­verhältnisses, also dem Verlust des Arbeits­platzes, gezahlt. Durch eine Eigen­kündigung des Arbeit­nehmers ist der Anspruch auf eine Abfindung sehr schwer.

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Anstatt einer Eigen­kündigung sollte der Arbeit­nehmer Verhandlungen über eine Auflösung des Arbeits­verhältnisses mit einer Abfindung machen, natürlich mit guten Argumenten die dafür sprechen. Denn nicht jeder Arbeitgeber hat bei einer Kündigung eine Abfindung zu zahlen. Dies ergibt sich z.B. aus einem Sozialplan, im KSchG, beim Nachteils­ausgleich oder durch eine individuelle Vereinbarung.

Keine Abfindung bei rechtmäßiger Kündigung

Bei einer rechtmäßigen Kündigung braucht der Arbeitgeber keine Abfindung zu zahlen. Daher ist es empfehlens­wert unverzüglich nach Erhalt der Kündigung einen Rechtsanwalt zu kontaktieren, der die Rechtmäßigkeit der Kündigung beim Arbeits­gericht überprüfen lässt.

Bedenken hinsichtlich der Wirksamkeit der Kündigung führen dazu, dass beim Arbeits­gericht über die Zahlung der Abfindung verhandelt wird. Wegen dem Prozess- und wirtschaftlichem Risiko ist der Arbeitgeber oftmals bereit eine Abfindung zur Beendigung des Rechts­streits zu zahlen.

Abfindungen werden freiwillig oder nach gerichtlicher Entscheidung gezahlt

Abfindungen werden aufgrund eines gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleichs über die Wirksamkeit der Kündigung oder wegen eines Aufhebungs­vertrags gezahlt, wobei der Arbeit­nehmer und der Arbeitgeber eine vertragliche Abmachung vereinbaren, wann das Arbeits­verhältnis aufgelöst wird. § 1a KSchG besagt, dass ein Abfindungs­anspruch bei einer betriebsbedingten Kündigung beansprucht werden kann, wenn der Arbeit­nehmer keine Klage erhebt, das das Arbeits­verhältnis durch die Kündigung aufgelöst ist. Durch das Ver­streichenlassen der Klagefrist und die Kündigung die vom Arbeitgeber als betriebs­bedingt begründet wird, kann der Arbeit­nehmer die Abfindung beanspruchen. Auf beides muss der Arbeitgeber jedoch in der Kündigungs­erklärung hinweisen.

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Höhe der Abfindung ist in § 1 a Abs. 2 KSchG geregelt

Für jedes Arbeitsjahr erhält der Arbeit­nehmer die Hälfte des Monats­verdienstes. Die Dauer des Arbeits­verhältnisses wird ermittelt und ein Zeitraum von mehr als sechs Monaten wird auf ein ganzes Jahr aufgerundet.

Bei der Berechnung der Höhe der Abfindung spielen mehr Faktoren als nur die Dauer des Arbeits­verhältnisses und der Verdienst. Die Summe kann durch den Lebensalter, der Familien­situation und schlechte Jobchancen beeinflussen. Ein Erfolg bei einer gerichtlichen Auseinander­setzung und der Niederlage des Arbeit­gebers, kann natürlich eine höhere Summe ergeben. Doch nicht jeder Arbeit­nehmer erhält bei einer Abfindung die Hälfte des Monats­gehalts.

Berechnung der Höhe von Abfindungszahlungen

Eine Arbeit­nehmerin die seit über 20 Jahren in demselben Unternehmen arbeitet aber aus krankheits­bedingten Gründen sehr oft fehlt und Krankengeld bekommt, kann keine 0,5 bis 1,0 Gehälter pro Be­schäfti­gungs­jahr verlangen, denn eine solche Höhe der Abfindung wäre unangemessen und vom Arbeitgeber höchstw­ahrscheinlich nicht akzeptabel. Daher wäre eine Abfindung von 0,13 bis 0,17 Gehälter pro Be­schäfti­gungs­jahr angemessen, d.h. drei bis vier Monats­gehältern. Berechnungs­methoden können auch im Tarif­vertrag oder im Sozialplan vereinbart worden sein.

Nach einer Abfindung zwischen 0,25 und 0,5 Gehälter ist eine dreimonatige Sperrzeit des Arbeits­losen­geldes auszugehen. Auch wenn der Arbeitslose das Beschäftigungs­verhältnis gelöst hat oder durch verhaltens­bedingtem Grund was zur Beendigung des Beschäftigungs­verhältnisses führt wodurch die Arbeits­losig­keit ob vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Die Auszahlung erfolgt gelegentlich in dem Monat, in der das Arbeits­verhältnis endet. Urlaubsgeld, Zulagen und Gratifikationen wie bspw. Weihnachts­geld kommen zu den Berechnungs­grundlagen hinzu.

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Abfindung und Steuern

Die Abfindung ist einkommen­steuerpflichtig aber Arbeit­nehmer profitieren durch eine Sonder­regelung, die sogenannte Fünftel­regelung. Das Finanzamt vergleicht die jährliche Einkommen­steuerlast ohne Abfindung und die Steuerlast, die sich zuzüglich eines Fünftels der Abfindung ergibt. Die Differenz aus beiden Beträgen wird mit Fünf multi­pliziert.

Das Ergebnis ist rechnerisch weniger als der Betrag als die Besteuerung der ganzen Abfindung die ergeben würde. Bei der Einkommen­steuer sind somit Abfindungen bevor­rechtigt.

Wenn Sie an der Richtigkeit Ihrer Kündigung zweifeln, kontaktieren Sie uns unverzüglich.

Wir überprüfen die Rechtmäßigkeit der Kündigung bzw. Ihren Aufhebungs­vertrag und welches Vorgehen sinnvoll ist

Rufen Sie uns an für ein kostenloses Erstgespräch

Sie erreichen uns telefonisch unter der 0221 84567157 oder im Internet unter https://www.db-anwaelte.de/kontakt/

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