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Sozialrecht | 13.06.2019

Abfindungs­vereinbarung

Abfindung nach Kündigung: Anwalts­kosten nicht auf Entlassungs­entschädigung aufschlagen

Kosten des Anwalts verlängern Ruhen des Arbeits­losen­geldes und sollten deshalb gesondert geregelt werden

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Übernimmt der Arbeitgeber im Zuge einer Abfindungs­vereinbarung auch die Anwalts­kosten des Arbeit­nehmers, sollten die Parteien dies gesondert regeln.

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Werden die Anwalts­kosten in die Abfindung eingerechnet, erhöht sich mit der Abfindungs­summe auch die Dauer, für die der Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht, wie das Landes­sozial­gericht Essen in seinem Urteil vom 21. Mai 2019 entschied (AZ: L 9 AL 224/18).

Streit um Kündigung endet mit Abfindungsvergleich

Im Streitfall hatte der Arbeitgeber zunächst verhaltens­bedingt fristlos gekündigt. Im Kündigungs­schutz­verfahren vor dem Arbeits­gericht einigten sich beide Parteien auf einen Aufhebungs­vertrag. Danach sollte das Arbeits­verhältnis am 31. Oktober 2017 enden, und der Arbeitgeber zahlte eine Abfindung in Höhe von 31.150 Euro.

Arbeitsagentur ordnet ruhen des Arbeitslosengeldes an

Die Arbeits­agentur bewilligte Arbeitslosengeld. Weil die ordentliche Kündigungs­frist nicht eingehalten worden sei, ruhe dies aber für 108 Tage.

Kläger wollte Anwaltskosten von Abfindungssumme abziehen

Mit seiner Klage vor dem Sozial­gericht Köln argumentierte der Arbeit­nehmer, in die Abfindungs­summe seien die Kosten für seinen Rechtsanwalt in dem Arbeits­gerichts­prozess einkalkuliert worden. Insoweit handele es sich also nicht wirklich um eine Abfindung. Ziehe man dieses Geld ab, belaufe sich der Ruhens­zeitraum für das Arbeitslosengeld nur noch auf 98 Tage.

Abzug von Kosten bei Abfindung gesetzlich nicht vorgesehen

Wie schon das Sozial­gericht Köln wies nun auch das LSG Essen die Klage ab. Das Gesetz regele die Anrechnung einer Abfindung und das Ruhen des Arbeits­losen­geldes „in pauschaler und typisierter Form“. Ein Abzug von Kosten sei – anders als etwa die Werbungs­kosten bei den Steuern – ausdrücklich nicht vorgesehen, betonte das Landessozialgericht in seinem Urteil vom 11. April 2019.

Höhe des Freibetrages liegt zwischen 25 und 60 Prozent

Konkret wird laut Gesetz nicht die volle Abfindung berücksichtigt, sondern nur zwischen 25 und 60 Prozent. Wie hoch der Freibetrag im Einzelfall ist, hängt vom Alter des Arbeit­nehmers und der Dauer der Betriebs­zugehörigkeit ab.

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