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Arbeitsrecht | 28.05.2019

Kündigung

Wie wird man unliebsame Arbeit­nehmer los? – Arbeits­gericht schiebt fingierten Kündigungs­gründen einen Riegel vor

Fingieren von Kündigungs­gründen zur Entfernung unliebsamer Betriebs­rats­mitglieder begründet Entschädigungs­ansprüche

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Kündigungs­gründe für Arbeits­verhältnisse gibt es viele. Sie müssen aber tatsächlich gegeben sein, damit eine Kündigung gerechtfertigt ist. Fingiert dagegen ein Arbeitgeber Kündigungs­gründe, um unliebsame Betriebs­rats­mitglieder loszuwerden, können sich diese mitunter über eine Entschädigungs­zahlung freuen.

Wenn die Kündigungsstrategie nach hinten losgeht

In einem Verfahren vor dem Arbeits­gericht Gießen haben die Arbeitgeberin und deren früherer Rechtsanwalt wohl bei der Kündigung unliebsamer Betriebs­rats­mitglieder gemeinsame Sache gemacht. Die Betreiberin von Senioren­einrichtungen und der Anwalt sollen im Jahr 2012 ein ganzes Strategie­konzept zur Kündigung der unliebsamen Arbeit­nehmer entwickelt haben. Alles drehte sich um die Möglichkeit, wie man mit fingierten Kündigungs­gründen eine Entfernung der Arbeit­nehmer erreichen konnte. Dafür wurden teils filmreiche Ver­schwörungen innerhalb des Betriebes arrangiert.

Mittels in den Betrieb geschleuster Lockspitzel sollten die Betriebs­rats­mitglieder in Verruf gebracht und Kündigungs­gründe provoziert werden. Ein im Prozess vernommener Zeuge bestätigte, dass man Arbeits­nehmern beispiels­weise einen Verstoß gegen das betrieb­liche Alkohol­verbot unter­geschoben habe, um eine fristlose Kündigung recht­fertigen zu können. Auch durch Beschimpfungen und Bespucken sollten die unliebsamen Mitarbeiter zu Tätlich­keiten provoziert werden, um in der Folge einen Kündigungs­grund annehmen zu können. Als die betroffene Arbeit­nehmerin nicht auf die Provokation reagierte und nicht hand­greiflich wurde, verletzten sich die Lockspitzel kurzerhand selbst, um einen Angriff der Mit­arbeiterin zu fingieren. So wurden gezielt Kündigungs­gründe geschaffen, um sich der unliebsamen Mitarbeiter zu entledigen.

Richter kommen Machenschaften auf die Spur

Dass diese Kündigungs­gründe letztlich alle inszeniert oder erfunden waren, stellte sich dann im Laufe der Beweis­aufnahme heraus. Die angegebenen Kündigungs­gründe lagen einer genauen Planung zugrunde, so sah es am Ende des Verfahrens das Gericht.

Das Arbeits­gericht sah in den fingierten Kündigungen daher eine schwere Persönlichkeits­verletzung der betroffenen Arbeit­nehmer. Im Ergebnis verurteilte das Gericht sowohl die Arbeitgeberin, als auch ihren Rechtsanwalt zu einer gemeinschaft­lichen Entschädigungs­zahlung von 20.000 Euro (Az.: 3 Ca 433/17).

Prozessvereinbarung kann Entschädigung ausschließen

Weniger Erfolg hatte dagegen die zweite Klage einer ehemaligen Betriebsrats­vorsitzenden im Verfahren zu derselben Thematik. Das Arbeits­gericht entschied in diesem zweiten Verfahren, dass eine in einem früheren Prozessv­ergleich getroffenen Ausschluss­klausel die Entschädigungs­ansprüche wegen den Fingierens von Kündigungs­gründen umfasst und damit ebenfalls ausschließt (Az.: 3 Ca 435/17).

Die klagende Betriebs­rats­vorsitzende hatte nämlich bereits 2014 mit der Arbeitgeberin einen Prozessv­ergleich geschlossen, in dem beide Parteien entschieden, das Arbeits­verhältnis zu beenden. Zudem wurde vereinbart, dass damit sämtliche wechsel­seitige finanzielle Ansprüche der Parteien aus dem Arbeits­verhältnis ausgeglichen seien. Diese Vereinbarung sollte auch für bislang unbekannte Ansprüche gelten.

Das Arbeits­gericht urteilte nun, dass von dieser Ausschluss­klausel auch die Entschädigungs­ansprüche wegen fingierten Kündigungs­gründen mitumfasst seien. Damit scheidet in diesem Fall eine Entschädigungs­zahlung wegen Persönlichkeits­verletzung aus.

Weitere Informationen zum Arbeits­recht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/arbeitsrecht/kuendigungsgruende.html

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