Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben
Eine Abmahnung kann auch denjenigen treffen, der selbst gar keinen Urheberrechtsverstoß begangen hat. Rechtlich verantwortlich kann nämlich auch sein, wer selbst nichts mit Filesharing zu tun hat, aber Inhaber des Internetanschlusses ist, über den die in Rede stehenden Filmdateien unerlaubt herunter- oder hochgeladen wurden. Wer etwa einen WLAN-Anschluss betreibt, muss diesen mit Passwörtern sichern. Familienmitglieder muss er darüber aufklären, was sie über seinen Internetanschluss machen dürfen und was nicht. Andernfalls kann er als „Störer“ haftbar gemacht werden.
Was soll ich nach der Abmahnung tun
Wichtig ist, dass Sie etwas tun. Die S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät, jede Abmahnung (egal von wem und egal ob wegen des oben genannten Filesharing oder einer anderen Rechtsverletzung) ernst zu nehmen und dringend einen Anwalt aufzusuchen, egal ob Sie die erhobenen Vorwürfe nachvollziehen können oder nicht.
Immer die Frist einhalten!
Sie sollten immer innerhalb der von Waldorf Frommer Rechtsanwälte gesetzten Frist antworten, entweder selbst, oder durch einen Rechtsanwalt. Denn anderenfalls riskieren Sie erhebliche Kosten und rechtliche Risiken, da im schlimmsten Fall ohne mündliche Gerichtsverhandlung sogar eine einstweilige Verfügung gegen Sie erlassen werden kann.
Vorsicht vor Selbsthilfe!
Die S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH rät davon ab, Unterlassungs- und Verpflichtungserklärungen selbst abzuändern, weil dabei leicht Fehler passieren, die die Sache für Sie erheblich verteuern können.
Bei Fragen zum Thema Filesharing steht Ihnen die S! Rechtsanwaltsgesellschaft mbH gern zur Seite und gibt Ihnen gern zunächst eine unverbindliche, kostenlose Erstauskunft oder vertritt Sie außergerichtlich für ein pauschales Honorar von 280,- Euro.