Die Allgemeinverbindlicherklärung vom 6. Juli 2015 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) ist wirksam. Die nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) geforderten Voraussetzungen waren erfüllt; insbesondere bestand ein öffentliches Interesse an den Allgemeinverbindlicherklärungen. Das gilt ebenso für den Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV), den Tarifvertrag über die Berufsbildung im Baugewerbe (BBTV) und den Tarifvertrag über eine zusätzliche Altersversorgung im Baugewerbe (TZA Bau).
BAG bejaht Wirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen
Das Bundesarbeitsgericht hält die angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen vom 6. Juli 2015 des VTV, des BRTV, des BBTV (soweit über diese eine Entscheidung erging) und des TZA Bau für wirksam.
Keine verfassungsrechtliche Bedenken
Konkret hat das Bundesarbeitsgericht keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 5 TVG (Fassung seit 16.8.2014). Dies gilt auch hinsichtlich seiner Bestimmung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen über gemeinsame Einrichtungen der Tarifvertragsparteien (§ 5 Abs. 1a TVG).
Keine Zweifel an Tariffähigkeit oder Tarifzuständigkeit
Auch bestünden vernünftige Zweifel an der Tariffähigkeit oder der Tarifzuständigkeit der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes nicht.
Öffentliches Interesse
Und schließlich hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) annehmen dürfen, dass der Erlass der angegriffenen Allgemeinverbindlicherklärungen im öffentlichen Interesse geboten erschien.