Erklärung der Erbschaftsannahme kann angefochten werden
Wie jede Willenserklärung kann auch die Erklärung der Erbschaftsannahme angefochten werden, sei es wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung. Bei der Anfechtung der Erbschaftsannahme handelt es sich im Regelfall um die Irrtumsanfechtung mit der Begründung, der Erbe habe sich über die Zusammensetzung des Nachlasses geirrt. Von besonderer Bedeutung ist dieser Irrtum natürlich in den Fällen, in denen große Verbindlichkeiten des Erblassers erst später bekannt wurden, die womöglich zur Überschuldung des gesamten Nachlasses führen.
Erben hatten Erbschaft nicht durch ausdrückliche Erklärung angenommen
Das OLG München entschied (28.7.2015 – 31 Wx 54/15) über einen Fall, in dem auf Antrag der Witwe F des Erblassers das Nachlassgericht am 22.3.2013 einen Erbschein gemäß der gesetzlichen Erbfolge erteilte und dabei auch die Abkömmlinge 3 bis 5 (nachfolgend: K 3 bis 5) als Erben mit ihren gesetzlichen Quoten aufführte. K 3 bis 5, die die Erbschaft nicht durch eine ausdrückliche Erklärung angenommen hatten, erhielten eine Abschrift des Erbscheins am 27.3.2013.
Erklärung der Anfechtung bzw. Ausschlagung ein Jahr nach Ausstellung des Erbscheins
K 3 bis 5 reichten beim Nachlassgericht Erklärungen der Anfechtung bzw. Ausschlagung in notariell beglaubigter Form ein, dort eingehend am 22.5.2014, mithin nach mehr als einem Jahr nach Ausstellung des Erbscheins. Zur Begründung teilten sie mit, dass bisher unklar gewesen sei, ob eine Darlehensschuld einschließlich Zinsen gegenüber dem Nachlass bestünde. Dies sei erst aufgrund eines gesonderten zivilrechtlichen Streits durch Urteil des Landgerichts vom 10.4.2014 dahin gehend geklärt worden, dass - entgegen der Annahme von K 3 bis 5 - die Darlehensschuld nebst Zinsen nicht verjährt sei.
OLG erkannte Irrtum der Erben hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten an
Das OLG erkannte, dass der Irrtum von K 3 bis 5 – dass die Darlehensverbindlichkeit, nachdem die Einrede der Verjährung erhoben worden sei, keine Verbindlichkeit des Erblassers mehr darstelle – ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB gewesen sei. Alleine deswegen, weil diese Forderung dem Nachlass tatsächlich zur Last falle, sei dieser überschuldet.
Aus den eingereichten Anfechtungserklärungen ergebe sich auch, dass K 3 bis 5, wenn sie diese Kenntnisse bereits früher gehabt hätten, sofort die Ausschlagung erklärt hätten.
MEIN TIPP:
Herzlichen Glückwunsch an K 3 bis 5 – das hätte auch schief gehen können! K 3 bis 5 war aufgrund einer entsprechenden Information von Seiten der Witwe von Anfang an bekannt, dass die Verbindlichkeit bestand; bei rechtlicher Betrachtung ist darauf abzustellen, dass Verjährung nicht etwa die Verbindlichkeit vernichtet, sondern dass es sich lediglich um eine Einrede handelt. Eine Einrede muss erhoben werden – das war offenbar geschehen –, aber sie verhindert lediglich, dass die bestehende Verbindlichkeit bedient werden muss.
Die Fehlvorstellung von K 3 bis 5 richtete sich bei exakter Betrachtungsweise also nicht auf die Zusammensetzung des Nachlasses, denn die Verbindlichkeit war gegeben, ob durchsetzbar oder nicht, der Irrtum bezog sich lediglich auf die Durchsetzbarkeit. Bei entsprechend differenzierter Betrachtungsweise durch das OLG hätte dieses auch anders entscheiden können, die Anfechtung wäre dann nicht erfolgreich gewesen.
Erben hätten Antrag auf Nachlassverwaltung stellen können
Aus dem Umstand, dass die Witwe den Erbscheinsantrags trotz der bekannten Darlehensverbindlichkeit gestellt hat, lässt sich nur folgern, dass der Erblasser außer den Schulden auch Vermögenswerte hinterlassen hat.
Um eine klare Haftungsbegrenzung herbeizuführen, ist in diesem Fall der sicherste Weg für die Erben der Antrag auf Nachlassverwaltung. Der Antrag kann dann gestellt werden, wenn Nachlassvermögen vorhanden ist, gleichzeitig der Nachlass aber „unübersichtlich“, also nicht genau klar ist, ob eventuell eine Überschuldung vorliegt. Der Nachlassverwalter hat dann insbesondere die Frage der Überschuldung zu prüfen und gegebenenfalls Nachlassinsolvenz zu beantragen.
Die Haftung der Erben beschränkt sich aber - ohne die Unsicherheit, ob im Erbscheinsverfahren die spätere Anfechtung vom Gericht tatsächlich als wirksam anerkannt wird - auf das Nachlassvermögen, das vom Nachlassverwalter (und später gegebenenfalls vom Insolvenzverwalter) verwaltet wird. Nicht verschwiegen werden soll dabei, dass durch die Tätigkeit des Nachlassverwalters und erst recht durch die des Insolvenzverwalters erhebliche Verfahrenskosten entstehen. Aber bei Überschuldung fließt dem Erben aus dem Nachlass wirtschaftlich ohnehin nichts zu, so dass es für diesen gleichgültig ist, dass das vorhandene Vermögen zulasten der Nachlassgläubiger zu einem erheblichen Teil den Verwaltern zufließt.
Der Erbe kann bei diesem Vorgehen jedenfalls sicher sein, nicht selbst noch für Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen zu müssen.