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Erbrecht | 26.07.2016

Erbschaft

Anfechtung der eigenen Annahme der Erbschaft nach mehr als einem Jahr – erfolgreich?

Erbschaft kann mit einer Frist von sechs Wochen ab Kenntnis ausgeschlagen werden

Die Erklärung, eine Erbschaft anzunehmen, kann ausdrücklich abgegeben werden – zum Beispiel durch das Stellen eines Erbscheins­antrags –, aber auch stillschweigend erfolgen, indem die Erbschaft nicht binnen sechs Wochen ab Kenntnis ausgeschlagen wird.

Erklärung der Erbschaftsannahme kann angefochten werden

Wie jede Willens­erklärung kann auch die Erklärung der Erbschafts­annahme angefochten werden, sei es wegen Irrtums, Drohung oder arglistiger Täuschung. Bei der Anfechtung der Erbschafts­annahme handelt es sich im Regelfall um die Irrtums­anfechtung mit der Begründung, der Erbe habe sich über die Zusammen­setzung des Nachlasses geirrt. Von besonderer Bedeutung ist dieser Irrtum natürlich in den Fällen, in denen große Verbindlichkeiten des Erblassers erst später bekannt wurden, die womöglich zur Über­schuldung des gesamten Nachlasses führen.

Erben hatten Erbschaft nicht durch ausdrückliche Erklärung angenommen

Das OLG München entschied (28.7.2015 – 31 Wx 54/15) über einen Fall, in dem auf Antrag der Witwe F des Erblassers das Nachlass­gericht am 22.3.2013 einen Erbschein gemäß der gesetzlichen Erbfolge erteilte und dabei auch die Abkömmlinge 3 bis 5 (nachfolgend: K 3 bis 5) als Erben mit ihren gesetzlichen Quoten aufführte. K 3 bis 5, die die Erbschaft nicht durch eine ausdrückliche Erklärung angenommen hatten, erhielten eine Abschrift des Erbscheins am 27.3.2013.

Erklärung der Anfechtung bzw. Ausschlagung ein Jahr nach Ausstellung des Erbscheins

K 3 bis 5 reichten beim Nachlass­gericht Erklärungen der Anfechtung bzw. Aus­schlagung in notariell beglaubigter Form ein, dort eingehend am 22.5.2014, mithin nach mehr als einem Jahr nach Ausstellung des Erbscheins. Zur Begründung teilten sie mit, dass bisher unklar gewesen sei, ob eine Darlehens­schuld einschließlich Zinsen gegenüber dem Nachlass bestünde. Dies sei erst aufgrund eines gesonderten zivilrechtlichen Streits durch Urteil des Land­gerichts vom 10.4.2014 dahin gehend geklärt worden, dass - entgegen der Annahme von K 3 bis 5 - die Darlehens­schuld nebst Zinsen nicht verjährt sei.

OLG erkannte Irrtum der Erben hinsichtlich der Darlehensverbindlichkeiten an

Das OLG erkannte, dass der Irrtum von K 3 bis 5 – dass die Darlehens­verbindlichkeit, nachdem die Einrede der Verjährung erhoben worden sei, keine Verbindlich­keit des Erblassers mehr darstelle – ein Irrtum über eine verkehrs­wesentliche Eigenschaft im Sinne von § 119 Abs. 2 BGB gewesen sei. Alleine deswegen, weil diese Forderung dem Nachlass tatsächlich zur Last falle, sei dieser überschuldet.

Aus den eingereichten Anfechtungs­erklärungen ergebe sich auch, dass K 3 bis 5, wenn sie diese Kenntnisse bereits früher gehabt hätten, sofort die Aus­schlagung erklärt hätten.

MEIN TIPP:

Herzlichen Glück­wunsch an K 3 bis 5 – das hätte auch schief gehen können! K 3 bis 5 war aufgrund einer entsprechenden Information von Seiten der Witwe von Anfang an bekannt, dass die Verbindlich­keit bestand; bei rechtlicher Betrachtung ist darauf abzustellen, dass Verjährung nicht etwa die Verbindlich­keit vernichtet, sondern dass es sich lediglich um eine Einrede handelt. Eine Einrede muss erhoben werden – das war offenbar geschehen –, aber sie verhindert lediglich, dass die bestehende Verbindlich­keit bedient werden muss.

Die Fehl­vorstellung von K 3 bis 5 richtete sich bei exakter Betrachtungs­weise also nicht auf die Zusammen­setzung des Nachlasses, denn die Verbindlich­keit war gegeben, ob durchsetzbar oder nicht, der Irrtum bezog sich lediglich auf die Durchsetzbarkeit. Bei entsprechend differenzierter Betrachtungs­weise durch das OLG hätte dieses auch anders entscheiden können, die Anfechtung wäre dann nicht erfolgreich gewesen.

Erben hätten Antrag auf Nachlassverwaltung stellen können

Aus dem Umstand, dass die Witwe den Erbscheins­antrags trotz der bekannten Darlehens­verbindlichkeit gestellt hat, lässt sich nur folgern, dass der Erblasser außer den Schulden auch Vermögens­werte hinter­lassen hat.

Um eine klare Haftungs­begrenzung herbeizuführen, ist in diesem Fall der sicherste Weg für die Erben der Antrag auf Nachlass­verwaltung. Der Antrag kann dann gestellt werden, wenn Nachlass­vermögen vorhanden ist, gleich­zeitig der Nachlass aber „unübersichtlich“, also nicht genau klar ist, ob eventuell eine Über­schuldung vorliegt. Der Nachlass­verwalter hat dann insbesondere die Frage der Über­schuldung zu prüfen und gegebenenfalls Nachlass­insolvenz zu beantragen.

Die Haftung der Erben beschränkt sich aber - ohne die Unsicherheit, ob im Erbscheins­verfahren die spätere Anfechtung vom Gericht tatsächlich als wirksam anerkannt wird - auf das Nachlass­vermögen, das vom Nachlass­verwalter (und später gegebenenfalls vom Insolvenz­verwalter) verwaltet wird. Nicht verschwiegen werden soll dabei, dass durch die Tätigkeit des Nachlass­verwalters und erst recht durch die des Insolvenz­verwalters erhebliche Verfahrens­kosten entstehen. Aber bei Über­schuldung fließt dem Erben aus dem Nachlass wirtschaftlich ohnehin nichts zu, so dass es für diesen gleichgültig ist, dass das vorhandene Vermögen zulasten der Nachlass­gläubiger zu einem erheblichen Teil den Verwaltern zufließt.

Der Erbe kann bei diesem Vorgehen jedenfalls sicher sein, nicht selbst noch für Verbindlichkeiten des Erblassers einstehen zu müssen.

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