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Arbeitsrecht | 24.05.2019

SOKA-Bau

Anklage wegen Schwarz­arbeit: Auch SOKA-Bau fordert Beiträge auf den Lohn bei Schwarz­arbeit nach

SOKA-Bau darf Lohn bei Schwarz­arbeit nicht nach fiktivem Bruttolohn berechnen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Deckt eine Kontrolle durch den Zoll oder eine Betriebs­prüfung durch die Deutsche Renten­versicherung Schwarz­arbeit auf, wird es bekanntlich teuer. Eine straf­rechtliche Verurteilung bedeutet eine Geldstrafe oder Haftstrafe. Zudem werden die Lohnsteuer und die Sozial­versicherungs­beiträge nach­gefordert.

Und auch die Sozialkasse der Bau­wirtschaft (SOKA-Bau) meldet sich mit Nach­zahlungs­ansprüchen. Das gilt jedenfalls für Bau­unternehmen gemäß VTV, dem allgemein­verbindlichen Tarif­vertrag über das Sozial­kassen­verfahren im Baugewerbe. Den Nachforderungen der SOKA-Bau im Fall von Schwarz­arbeit hat das Bundes­arbeits­gericht allerdings klare Grenzen gesetzt.

Aufdeckung vom Schwarzarbeit: Streit um Beitragsnachzahlungen der SOKA-Bau

Dabei ging es um einen Fliesen­leger-Betrieb, bei dem während einer Kontrolle durch das Haupt­zollamt belastende Rechnungen gefunden wurden. Das Unternehmen hätte danach Mitarbeiter eingesetzt, ohne sie anzumelden oder Lohnsteuer und Sozial­versicherungs­beiträge abzuführen. Die Schwarz­arbeit brachte dem Inhaber unter anderem eine Bewährungss­trafe ein. Zudem forderten die Sozial­versicherungs­träger Beiträge nach – und die SOKA-Bau ebenfalls. Bei ihr gab es jedoch Streit darüber, wie viel ihr an Beitrags­nach­zahlungen zustand.

Nettolohn oder Bruttolohn: Die zwei Berechnungsmethoden

Wird ein illegales Beschäftigungs­verhältnis aufgedeckt, gibt es zwei Berechnungs­methoden für die Höhe zum Lohn bei Schwarz­arbeit:

  • Für das Sozial­versicherungs­recht gilt der Schwarzlohn als Netto­entgelt, der um Steuern und Sozial­versicherungs­beiträge zu einem Bruttolohn hochgerechnet wird. Grundlage ist § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV: „Sind bei illegalen Beschäftigungs­verhältnissen Steuern und Beiträge zur Sozial­versicherung und zur Arbeits­förderung nicht gezahlt worden, gilt ein Netto­arbeits­entgelt als vereinbart.“
  • Dagegen entspricht das für die Einkommen­steuer­pflicht ausschlaggebende Arbeits­einkommen zunächst nur dem tatsächlich bezahlten Barlohn, d. h. dem Schwarzlohn. (Allerdings führt die Nachzahlung der Arbeit­nehmer­anteile zur Sozial­versicherung zu einem geldwerten Vorteil.)

Das Finanzamt legt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer­beträge also ein anderes Einkommen zugrunde als die Sozial­versicherungs­träger, wenn sie die entgangenen Abgaben kalkulieren.

BAG: Schwarz bezahlter Lohn darf nicht als Nettolohn behandelt werden

Vereinfacht gesagt, wollte die SOKA-Bau ihre Nachforderungen an den Schwarz­arbeitgeber so berechnen wie die Renten- und Kranken­versicherung und nicht wie das Finanzamt.

Gegenstand des Verfahrens vor dem Bundes­arbeits­gericht war eine Differenz von mehr als 17.000 Euro. Die SOKA-Bau hatte ursprünglich mehr als 51.000 Euro gefordert, sowohl das Arbeits­gericht Wiesbaden wie das Hessische Landes­arbeits­gericht in Frankfurt hatten ihr jedoch einen reduzierten Anspruch auf rund 33.000 Euro zuerkannt. Das BAG entschied gegen die Sozialkasse Bau.

Begründung: So berechnet das BAG den SOKA-Beitrag auf den Schwarzlohn

Die Höhe des Beitrags, die ein Arbeitgeber an die Sozialkasse zu zahlen hat, richtet sich nach dem Bruttolohn (§ 18 Abs. 2 VTV). Der wird allerdings im Fall von Schwarz­arbeit nach den steuer­rechtlichen und nicht den sozial­versicherungs­rechtlichen Grund­sätzen berechnet. Das Nettolohn­prinzip gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 SGB IV gilt nur im Sozial­versicherungs­recht, nicht für „bürgerlich-rechtliche Rechts­verhältnisse“.

Der Gesetzgeber habe, so der BAG, ganz bewusst keine entsprechende Regelung im Steuerrecht geschaffen, denn dort gelte das Zufluss­prinzip (die Steuern richten sich nach dem tatsächlich zugeflossenen Entgelt), während im Sozial­versicherungs­recht grund­sätzlich das Entstehungs­prinzip greife (die Beiträge hängen von dem geschuldeten Arbeits­entgelt ab, unabhängig davon, ob es bezahlt wurde oder nicht (BSG 16.12.2015 – B 12 R 11/14 R).

Der VTV sehe zwar keine Regelungen zum Lohn bei Schwarz­arbeit vor. Eine Regelungs­lücke, die Raum für eine analoge Über­tragung von § 14 SGB IV bieten würde, liege deshalb jedoch noch lange nicht vor. Nach dem Willen der Tarif­vertrags­parteien orientiere sich die Beitrags­berechnung am Steuerrecht. Damit ergab sich keine Grundlage zur Anwendung des Nettolohn­prinzips auf Schwarzlohn zur Festlegung der Sozial­kassen­beiträge.

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Rechtsanwalt sowie Fachanwalt für Arbeits­recht und Experte in Sozial­kassen­verfahren Dr. Meides berät Sie und vertritt Ihre Interessen gegen unberechtigte Forderungen der SOKA- Bau, SOKA-Gerüst, SOKA-Dach, Malerkasse sowie der anderen Sozial­kassen der Bau­wirtschaft und im Ausbau­gewerbe.

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