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Kaufrecht, Verbraucherrecht und Vertragsrecht | 10.11.2016

Online­handel und Fernabsatz­verträge

Anwältin zu den Grenzen des Widerrufs­rechts im Online­handel oder bei Verträgen außerhalb von Geschäfts­räumen

Verbraucher im Online­handel und im Fernabsatz haben bei Warentest und -begutachtung nicht mehr Rechte als Käufer im Laden­geschäft

Der Verbraucher­schutz ist im Gesetz umfassend geregelt. Egal ob im Online­handel oder bei Verträgen außerhalb von Geschäfts­räumen. Verbrauchern steht in diesen Fällen ein Widerrufs­recht zu. Sie können die Waren testen und den Vertrag ohne Grund in der Regel innerhalb von 14 Tagen widerrufen. Über­schreitet der Warentest aber die Grenzen des Zulässigen, können Unternehmen Wertersatz verlangen. Wo liegen aber die Grenzen?

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Was ist passiert?

Ein Verbraucher kaufte im Onlineshop des Unter­nehmers einen Katalysator, einschließlich einem Montagesatz zum Preis von ca. 390 Euro. Nach der Lieferung ließ der Verbraucher den Katalysator fachgerecht einbauen. Bei der Probefahrt stellte er dann aber fest, dass die Leistung seines Autos verringert war. Aufgrund dessen widerrief er frist­gerecht den Vertrag und schickte den Katalysator zurück. Da der Katalysator nunmehr aber erhebliche Einbau- und Gebrauchs­spuren aufwies, verlangte der Unternehmer Wertersatz und rechnete gegen den Kaufpreis auf. Der Verbraucher klagte daraufhin den vollen Kaufpreis zurück.

Die Entscheidung

Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung zunächst aus, dass Verbraucher die Waren nur in dem Rahmen testen können, wie es auch im stationären Handel möglich wäre (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 55/15). Führt der Test hingegen zur Ver­schlechterung der Ware und geht über die Grenzen hinaus, die dem Kunden beim Kauf vor Ort möglich wären, ist grund­sätzlich Wertersatz zu leisten.

Zwar ist es im Fernabsatz grund­sätzlich möglich, dass der Verbraucher vor dem Widerruf die Ware neben der bloßen Inaugen­scheinnahme auch auf Eigen­schaften und Funktionen hin überprüfen und testen kann, ohne hierfür gleich Wertersatz leisten zu müssen. Allerdings sind die Grenzen dann erreicht bzw. werden überschritten, wenn der Verbraucher Tests durchführt, die ihm auch im stationären Handel nicht möglich wären.

Sind Waren, wie hier der Katalysator, zum Einbau bestimmt, haben Kunden in der Regel im Laden­geschäft keine Möglichkeit einen umfassenden Test durchzuführen. Eine Prüfung des Katalysators in Bezug auf die Auswirkungen auf die Leistung, hätte der Kläger vorliegend auch beim Kauf im Geschäft nicht gehabt. Er hätte auch hier nur eine Sicht­prüfung vornehmen und sich ggf. vom Personal beraten lassen können.

Der Einbau des Katalysators war somit eine vorübergehende Nutzung, die über die bloße Prüfung hinausging. Der Verbraucher muss in diesem Fall Wertersatz leisten.

Achtung: Der Wertersatz­anspruch setzt zwingend voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher hierüber rechtzeitig und ordnungs­gemäß belehrt hat. Fehlt die Widerrufs­belehrung oder ist diese fehlerhaft, kann der Anspruch auf Wertersatz entfallen!

Da hierzu bislang Feststellungen fehlen, hat der BGH die Sache an das OLG zurück­verwiesen.

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Fazit

Auch im Online­handel und im Fernabsatz sind den Prüfungs­möglichkeiten der Verbraucher Grenzen gesetzt. Was nicht im stationären Handel getestet werden kann, kann grund­sätzlich auch nicht im Online­handel zum Prüfungs­umfang gehören. Verbraucher müssen in diesen Fällen Wertersatz leisten, voraus­gesetzt der Unternehmer hat hierüber rechtzeitig und richtig belehrt. Der Hinweis auf die Rechts­folgen des Widerrufs und der etwaigen Pflicht zum Wertersatz muss demnach spätestens bei Vertrags­schluss in Textform erfolgen.

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