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Was ist passiert?
Ein Verbraucher kaufte im Onlineshop des Unternehmers einen Katalysator, einschließlich einem Montagesatz zum Preis von ca. 390 Euro. Nach der Lieferung ließ der Verbraucher den Katalysator fachgerecht einbauen. Bei der Probefahrt stellte er dann aber fest, dass die Leistung seines Autos verringert war. Aufgrund dessen widerrief er fristgerecht den Vertrag und schickte den Katalysator zurück. Da der Katalysator nunmehr aber erhebliche Einbau- und Gebrauchsspuren aufwies, verlangte der Unternehmer Wertersatz und rechnete gegen den Kaufpreis auf. Der Verbraucher klagte daraufhin den vollen Kaufpreis zurück.
Die Entscheidung
Der Bundesgerichtshof führt in seiner Entscheidung zunächst aus, dass Verbraucher die Waren nur in dem Rahmen testen können, wie es auch im stationären Handel möglich wäre (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.10.2016, Az. VIII ZR 55/15). Führt der Test hingegen zur Verschlechterung der Ware und geht über die Grenzen hinaus, die dem Kunden beim Kauf vor Ort möglich wären, ist grundsätzlich Wertersatz zu leisten.
Zwar ist es im Fernabsatz grundsätzlich möglich, dass der Verbraucher vor dem Widerruf die Ware neben der bloßen Inaugenscheinnahme auch auf Eigenschaften und Funktionen hin überprüfen und testen kann, ohne hierfür gleich Wertersatz leisten zu müssen. Allerdings sind die Grenzen dann erreicht bzw. werden überschritten, wenn der Verbraucher Tests durchführt, die ihm auch im stationären Handel nicht möglich wären.
Sind Waren, wie hier der Katalysator, zum Einbau bestimmt, haben Kunden in der Regel im Ladengeschäft keine Möglichkeit einen umfassenden Test durchzuführen. Eine Prüfung des Katalysators in Bezug auf die Auswirkungen auf die Leistung, hätte der Kläger vorliegend auch beim Kauf im Geschäft nicht gehabt. Er hätte auch hier nur eine Sichtprüfung vornehmen und sich ggf. vom Personal beraten lassen können.
Der Einbau des Katalysators war somit eine vorübergehende Nutzung, die über die bloße Prüfung hinausging. Der Verbraucher muss in diesem Fall Wertersatz leisten.
Achtung: Der Wertersatzanspruch setzt zwingend voraus, dass der Unternehmer den Verbraucher hierüber rechtzeitig und ordnungsgemäß belehrt hat. Fehlt die Widerrufsbelehrung oder ist diese fehlerhaft, kann der Anspruch auf Wertersatz entfallen!
Da hierzu bislang Feststellungen fehlen, hat der BGH die Sache an das OLG zurückverwiesen.
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Fazit
Auch im Onlinehandel und im Fernabsatz sind den Prüfungsmöglichkeiten der Verbraucher Grenzen gesetzt. Was nicht im stationären Handel getestet werden kann, kann grundsätzlich auch nicht im Onlinehandel zum Prüfungsumfang gehören. Verbraucher müssen in diesen Fällen Wertersatz leisten, vorausgesetzt der Unternehmer hat hierüber rechtzeitig und richtig belehrt. Der Hinweis auf die Rechtsfolgen des Widerrufs und der etwaigen Pflicht zum Wertersatz muss demnach spätestens bei Vertragsschluss in Textform erfolgen.