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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 07.07.2016

Insolvenz

Anwalt: Forderungen im Steilmann-Insolvenz­verfahren bis 23. August anmelden!

Das nächste Kapitel in der Pleite des Mode­konzerns Steilmann ist aufgeschlagen

Das Amtsgericht Dortmund hat das reguläre Insolvenz­verfahren über die Steilmann SE, die Steilmann Holding AG und weitere Tochter­firmen am 1. Juni eröffnet.

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Anmeldung der Forderungen beim Insolvenzverwalter

Die Anleihe-Anleger, die insgesamt rund 88 Millionen Euro in das Mode­unternehmen investiert haben, und alle anderen Gläubiger sind nun aufgefordert, ihre Forderungen beim Insolvenz­verwalter bis zum 23. August anzumelden. Die erste Gläubiger­versammlung findet dann am 7. September statt. Die form- und frist­gerechte Anmeldung der Forderungen ist für die Anleger ein erster Schritt, etwas von ihrem investierten Geld wiederzusehen. Allerdings ist nicht davon auszugehen, dass die Insolvenz­masse ausreichen wird, um die Forderungen aller Gläubiger vollauf zu bedienen. Daher sollte die Anmeldung der Forderungen nur der erste aber nicht der letzte Schritt sein.

Rechtliche Einschätzung der Kanzlei Kreutzer, München:

Auch wenn die Anleger auf eine Quote im Insolvenz­verfahren hoffen können, müssen sie weiterhin finanzielle Verluste befürchten. Daher sollten sie unabhängig vom Insolvenz­verfahren auch ihre weiteren rechtlichen Möglichkeiten prüfen lassen. In Betracht können zum Beispiel Schadens­ersatz­ansprüche sowohl gegen die Unternehmens- und Prospekt­verantwortlichen als auch gegen die Vermittler kommen. Daher sollte ein genauer Blick auf die Prospekt­angaben geworfen werden. Mögliche Prospekt­fehler können den Anspruch auf Schadens­ersatz auslösen. Ebenso wie eine fehlerhafte Anlage­beratung, bei der z.B. die Risiken des Investments nicht erläutert wurden.

Aktionäre sollten Schadensersatzansprüche prüfen lassen

Da die Aktionäre im Insolvenz­verfahren vermutlich leer ausgehen werden, sollten auch hier mögliche Schadens­ersatz­ansprüche geprüft werden. Insbesondere die kurze Spanne von rund fünf Monaten zwischen Börsengang und Insolvenz wirft Fragen auf und könnte zumindest ein Hinweis auf Ungereimtheiten sein.

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