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Erbrecht | 07.04.2016

Nicht­ehelichen Recht

Anwalt zum Nicht­ehelichen Recht im Erbrecht: Einzel­fall­gerechtigkeit oder formale Rechts­sicherheit?

Vor Änderung einer bestehenden Rechtslage gibt der Gesetzgeber Übergangs­regelungen vor

Infolge des Wandels der gesellschaftlichen Sichtweisen unterlagen der erbrechtliche als auch pflicht­teils­rechtliche Anspruch des Nicht­ehelichen Kindes beim Ableben des Vaters einem grund­legenden Wandel – für Sterbe­fälle, die jetzt eintreten, steht das nicht-eheliche Kind im Hinblick auf diese Ansprüche einem ehelichen Kind gleich.

Übergangsregelung gibt klaren Stichtag für neues Recht für nichteheliche Kinder vor

Wie immer, wenn eine bestehende Rechtslage für die Zukunft verändert wird, gibt der Gesetzgeber Übergangs­regelungen vor. Aus den Übergangs­regelungen ergibt sich, für welche Fälle noch das (in diesem Falle: für das Kind schlechtere) alte Recht anzuwenden ist und in welchen Situationen das günstigere neue Recht gilt. Die gesetzlichen Übergangs­regelungen (hier: Art. 12 § 10 Abs. 2 NEhelG) geben klare Stichtage an.

Nach der Übergangs­regelung gilt neues Recht für nicht-eheliche Kinder, die NACH dem 1.7.1949 geboren sind. Der Kläger – Sohn des Erblassers – wurde am 29.10.1943 nicht­ehelich geboren, also VOR dem Stichtag.

Der Fall

Der Erblasser verstarb am 3.5.2009; er hatte die Vaterschaft zum Kläger mit notarieller Urkunde vom 17.1.1944 anerkannt.

Der Kläger macht mit seiner Klage gegenüber einem ehelichen Sohn des Erblassers Auskunft­sansprüche geltend, in erster Linie: um erbrechtliche Ansprüche zu verfolgen, hilfsweise aus Pflicht­teils­recht.

Das Urteil

Das OLG bestätigte (20.3.2015 – I-/U 55/14) die Entscheidung des Land­gerichts, dass infolge der Geburt des Klägers vor dem Stichtag (1.7.1949) die neue Regelung auf den Kläger keine Anwendung findet.

Dabei wurde auch eine weitere Übergangs­vorschrift (Art. 12 § 10 Abs. 2 Satz 1 NEhelG) geprüft: der Rück­wirkungs­stichtag der Gesetzes­änderung der Vorschrift in der ab dem 29.5.2009 geltenden Fassung dieses Gesetzes lag nach dem Todestag des Erblassers (3.5.2009), so dass auch unter diesem Aspekt der Kläger nicht in den Genuss der neuen rechtlichen Regelung gelangte. Nach dem (alten) Gesetz ist der Kläger im Hinblick auf erbrechtliche oder pflicht­teils­rechtliche Ansprüche nicht als Abkömmling des Erblassers anzusehen.

Kläger berief sich auf Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte

Besonders interessant wird der Fall dadurch, dass der Kläger sich für seine Ansprüche auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs für Menschen­rechte (EGMR) bezog, wonach es bei Anwendung der Übergangs­vorschriften in der Situation hier zu einem Verstoß gegen die Vorschriften der Europäischen Menschen­rechts­konvention (EMRK) kommen könnte.

Stichtagsregelung verstößt nicht gegen die Vorschriften der Europäischen Menschenrechtskonvention

Dieser Meinung folgte das OLG nach eingehender rechtlicher Abwägung jedoch nicht, weil sich der deutsche Gesetzgeber „in dem Bestreben, den Anforderungen der völker­rechtlichen Verpflichtungen aus der EMRK zu genügen“, ganz „bewusst für die formale Stichtags­regelung entschieden hat, der gerade keine Einzel­fallprüfung anhand persönlicher Betroffenheit, sondern eine schematische Abgrenzung nach dem Datum der Entscheidung des EGMR zugrundeliegt.“

Weil im Laufe des deutschen Gesetz­gebungs­verfahrens das Thema Stichtags­regelung gegenüber Einzel­fall­gerechtigkeit/ Ungerechtigkeit thematisiert wurde, sah das Gericht „keinen Spielraum für eine Auslegung der gesetzlichen Regelung“.

Fazit: Für erbrechtliche und pflichtrechtliche Ansprüche kommt es ausschließlich auf die gesetzliche Stichtagsregelung an

Gleichgültig also, wie intensiv vielleicht die lebzeitige Beziehung des Nicht­ehelichen Kindes zu seinem Vater war, kommt es für erbrechtliche und pflicht­teils­rechtliche Ansprüche nach diesem Urteil ausschließlich auf die gesetzliche Stichtags­regelung an. Das Gericht hat allerdings die Revision zugelassen, vielleicht wird auch eines Tages die Fall­situation noch vor den Europäischen Gerichts­hofs für Menschen­rechte getragen.

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