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Schadensersatzrecht und Verkehrsrecht | 03.03.2015

Urteil

Anwaltskosten: Nach einem Unfall muss der Unfallgegener dem Geschädigten auch die Kosten für den Anwalt bezahlen

Entscheidungsbesprechung von Rechtsanwalt Frank Brüne (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13)

Im Rahmen eines Unfalls sind dem Geschädigten nach regelmäßiger Rechtsprechung auch die Anwaltskosten innerhalb des Schadensersatzes zuzusprechen. So entschied auch das Oberlandesgericht Frankfurt/Main (OLG) in einer aktuellen Entscheidung.

Interessant ist daran insbesondere, dass das OLG einen Rechtsanwalt bei der Unfallabwicklung für geradezu obligatorisch hält (Az.: 22 U 171/13). Wer also nach einem Unfall keinen Anwalt einschaltet, kann nach Ansicht des Gerichts wegen der unüberschaubaren Entwicklung der Schadenspositionen und der Rechtsprechung zu den Mietwagenkosten, Stundenverrechnungssätzen u.ä. nicht sicher sein, ob der eigene Schaden korrekt und vollständig beziffert wurde.

Anwaltskosten müssen grundsätzlich von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers getragen werden

Vielen ist unbekannt, dass Unfallopfern auch die erforderlichen Anwaltskosten ersetzt werden und nicht nur die Schäden, die durch die Kollision am Fahrzeug oder an der Gesundheit entstanden sind. Mit der aktuellen Entscheidung verdeutlichte das OLG, dass auch bei einfachen Verkehrsunfällen die Einschaltung eines Anwalts als erforderlich anzusehen ist. Begründet wird dies damit, dass die komplexen Schadensberechnungen einen Fachmann erfordern würden. Insbesondere sei dies der Fall, weil die Rechtsprechung im Hinblick auf die Schadenssummen bei Unfällen nicht einheitlich und häufig sehr gespalten sei, gerade wenn Mietwagen an den Unfällen beteiligt seien. In diesen Fällen sind nach Ansicht des Gerichts die Kalkulationen schwierig festzusetzen, sodass ein erfahrener Anwalt diese Unsicherheiten am besten ausräumen könne.

Das Gericht geht sogar noch weiter und wirft einem Unfallopfer, welches die Schadensposition auf eigene Faust geltend zu machen versucht, eine fahrlässige Vorgehensweise vor.

Vorsicht: Versicherungen nutzen Unwissen von rechtlichen Laien aus!

Doch damit nicht genug: Diese verständlichen Lücken im rechtlichen Wissen vieler juristischer Laien versuchen die Versicherungen der Unfallverursacher sich zunutze zu machen, indem sie sich zunächst die berechtigten Ansprüche kürzen. Es empfiehlt sich, wie auch das OLG Frankfurt/Main jedem Unfallgeschädigten anrät, einen Anwalt bei der Abwicklung von Verkehrsunfällen einzuschalten: Dieser kann ein Schreiben an die Versicherungen aufsetzen, durch mit Nachdruck verdeutlicht wird, dass der Geschädigte sich nicht so einfach abweisen lässt.

Vorwurf des Gerichts: Abwicklung ohne Einbeziehung eines Anwalts nahezu fahrlässig

Somit sieht das Gericht die Beauftragung eines Anwalts quasi als ein „Muss“ in Unfallstreitigkeiten und eine Nichteinbeziehung als fahrlässig. Damit wird verhindert, dass Versicherungen die fehlende juristische Fachkenntnis eines Unfallgeschädigten zu ihrem Vorteil ausnutzen.

Das Urteil zeigt eindrucksvoll, dass mittlerweile auch Gerichte die Einschaltung eines (Fach-)Anwaltes in die Unfallabwicklung als Standard ansehen. Hiervon sollten Betroffene dementsprechend unbedingt Gebrauch machen (Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 02.12.2014, Az. 22 U 171/13).

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