Werbung
Arbeitnehmerin hat täglich während der Arbeitszeit im Internet gesurft und wurde gekündigt
Im konkreten Fall war bei einer Kontrolle festgestellt worden, dass eine Arbeitnehmerin während der Arbeitszeit täglich ein bis zwei Stunden (!) privat im Netz gesurft hatte. Der Arbeitgeber sah das Vertrauensverhältnis als zerstört an und hat gekündigt.
Das Arbeitsgericht hat sowohl die fristlose außerordentliche als auch die ordentliche Kündigung für unwirksam gehalten
Der Arbeitgeber hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen und nur dann, wenn es zu einer einschlägigen Wiederholung gekommen wäre, wäre eine Kündigung möglicherweise angemessen gewesen.
Vor Ausspruch einer Kündigung muss immer eine Abmahnung erfolgen
Immer dann, wenn damit zu rechnen ist, dass Arbeitnehmer ein vertragswidriges Verhalten nach Erhalt einer Abmahnung ändern, somit Hoffnung für die Zukunft besteht, muss vor Ausspruch einer Kündigung eine Abmahnung erfolgen.
Anmerkung
Im vorliegenden Fall scheint das Problem nicht nur bei der gekündigten Arbeitnehmerin gelegen zu haben: Wenn eine Mitarbeiterin bis zu 25 % ihrer (Vollzeit-)Arbeitszeit mit privatem Surfen im Internet verbringen kann, zeigt dies, dass sie einerseits nicht genug Arbeit zur Erledigung übertragen bekommen hat. Zum anderen belegt diese Situation, dass es an einer ausreichenden Kontrolle durch den Arbeitgeber bzw. den Vorgesetzten gefehlt hat. Auch hier sollte angesetzt werden.
Werbung