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Arbeitsrecht | 28.04.2016

Kündigung

Urteil zur Internetnutzung während der Arbeitszeit: Auswertung des Browser­verlaufs für Kündigung zulässig

Private Nutzung des Internets stellt eine Verletzung der arbeits­vertraglichen Pflichten dar

(Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.01.2016, Az. 5 Sa 657/15)

Nutzt ein Arbeit­nehmer während der Arbeitszeit über seinen Dienst­rechner das Internet zu privaten Zwecken, kann ihm der Arbeitgeber kündigen. Darüber hinaus ist der Arbeitgeber berechtigt, den Browser­verlauf des Dienst­rechners auszuwerten.

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Grundsätzlich

Das Bundes­arbeits­gericht (BAG) entschied bereits mit Urteil vom 7. Juli 2005 (Az.: 2 AZR 581/04), dass die private Nutzung des Internets eine Verletzung der arbeits­vertraglichen Pflichten darstellt, die zur Kündigung führen kann. Dies gilt auch dann, wenn die Nutzung des Internets für private Zwecke Grund­sätzlich erlaubt oder stillschweigend geduldet ist. Denn auch in diesen Fällen gibt es Grenzen, deren Über­schreitung arbeits­rechtliche Konsequenzen haben kann.

Das BAG hat folgende Fallgruppen einer unzulässigen Internetnutzung entwickelt:

  • Das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betrieb­liche Daten­systeme („unbefugter Download“) aufgrund der Gefahr einer Viren­infizierung oder anderer Störungen des (betrieblichen) Betriebs­systems sowie aufgrund einer möglichen Ruf­schädigung durch das Herunterladen strafbarer oder pornografischer Darstellungen.
  • Die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internet­anschlusses als solche, weil durch die unberechtigte Inanspruch­nahme der Betriebs­mittel durch den Arbeit­nehmer dem Arbeitgeber (zusätzliche) Kosten entstehen.
  • Die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeit­nehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeits­vertraglich geschuldete Arbeits­leistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeits­pflicht verletzt.

Entbehrlichkeit einer Abmahnung

Bei einer exzessiven privaten Internet­nutzung am Arbeits­platz kann der Arbeit­nehmer nach der Rechtsprechung des BAG Grund­sätzlich nicht darauf vertrauen, der Arbeitgeber werde dies tolerieren. Nutzt der Arbeit­nehmer das Netz in einem erheblichen zeitlichen Umfang, ist für ihn die Pflicht­widrigkeit seines Verhaltens erkennbar und er muss damit rechnen, dass der Arbeitgeber dies als ein erhebliches Fehl­verhalten ansieht, das den Bestand des Arbeits­verhältnisses gefährdet. In solchen Fällen bedarf es daher keiner Abmahnung vor Kündigungs­ausspruch.

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Der Fall

In dem vom LAG Berlin-Brandenburg zu entscheidenden Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeit­nehmer einen Dienst­computer zur Arbeits­leistung überlassen. Die private Internet­nutzung war dem Arbeit­nehmer in Ausnahme­fällen während der Arbeits­pausen gestattet. Nach dem Hinweise vorlagen, dass der Arbeit­nehmer den Internet­zugang in erheblichem Maße privat nutzte, wertete der Arbeitgeber den Browser­verlauf des Dienst­rechners aus. Der Arbeit­nehmer wurde zu dieser Maßnahme nicht befragt. Wegen der festgestellten privaten Nutzung des Internets an insgesamt ca. fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeits­tagen kündigte der Arbeitgeber das Arbeits­verhältnis aus wichtigem Grund fristlos.

Die Entscheidung

Das Gericht hält die sofortige Auflösung des Arbeits­verhältnisses für rechtswirksam. Nach Abwägung der Interessen von Arbeit­nehmer und Arbeitgeber recht­fertige die unerlaubte Nutzung des Internets eine außer­ordentliche Kündigung. Ein Beweis­verwertungs­verbot zu Lasten des Arbeit­gebers liege hinsichtlich des Browser­verlaufs nicht vor. Es handele sich zwar um personen­bezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeit­nehmer nicht eingewilligt habe. Jedoch sei eine Verwertung der Daten statthaft, da das Bundes­datenschutz­gesetz eine Speicherung und Auswertung des Browser­verlaufs zur Missbrauchs­kontrolle auch ohne eine solche Einwilligung erlaube. Der Arbeitgeber habe im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt, den Umfang der unerlaubten Nutzung des Internets mit anderen Mitteln nach­zuweisen. Das Gericht hat die Revision an das BAG zugelassen.

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Fazit

Die Nutzung des Internets zu privaten Zwecken ist im Zweifel verboten. Wertet der Arbeitgeber den Browser­verlauf aus, unterliegen die so erhobenen Internet­daten keinem Beweis­verwertungs­verbot, da die Auswertung zur Missbrauchs­kontrolle auch ohne Einwilligung des Arbeit­nehmers erlaubt ist.

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