Dann könnten sie einen Anspruch gegenüber dem Verkäufer auf die Erstattung der Mängelbeseitigungskosten haben. Hierfür ist es entscheidend wie sich der Verkäufer ihnen gegenüber verhalten hat.
Vorliegen einer arglistigen Täuschung durch Verkäufer möglich
Zunächst müsste die Möglichkeit bestehen, dass der Verkäufer von dem Mangel wusste. Dabei ist es entscheidend, ob der Verkäufer den Mangel absichtlich verschwiegen hat, oder der Mangel weitreichender war als gedacht und der Verkäufer sich absichtlich nicht weiter damit auseinandergesetzt hat. Jedoch ist die Annahme zu weitreichend, dass nur, weil der Verkäufer von einem Mangel hätte wissen können auch eine arglistige Täuschung vorliegt. Essenziell ist bei der arglistigen Täuschung die Absicht. Der Verkäufer muss sich also im Klaren darüber sein, dass wenn er den Mangel verschweigt, oder diesen nicht weiterverfolgt, der Wert des Grundstückes steigt und er somit den Verkäufer arglistig täuscht.
Auch Käufer haben eine gewisse Sorgfaltspflicht
Des Weiteren kommt es aber auch darauf an wie Sie als Käufer mit der Situation umgehen, haben Sie den Mangel bemerkt aber diesen nicht angesprochen, so kann nicht von einer arglistigen Täuschung vom Verkäufer ausgegangen werden, da dann die Schuld nicht nur beim Verkäufer liegt, auch Sie als Käufer haben eine gewisse Sorgfaltspflicht.
Anwalt hilft
Sie haben nun Probleme mit einem Mangel auf Ihrem neu gekauften Grundstück und möchten Ihre Möglichkeiten, wie Sie dagegen vorgehen können, aufgezeigt bekommen, so steht Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann für die Beratung zur Seite und kann Ihnen den Rechtsweg eröffnen.
Quelle: BGH, Urteil vom 14.06.2019, V ZR 73/18