Zum einen ist die Manipulation des Tachos mit der Absicht, sich einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen (etwa in Form eines anders nicht zu erzielenden höheren Verkaufswert), ein knallharter Betrug, der als solcher auch strafbar ist. Daneben ist die Tachomanipulation gemäß § 22 b Straßenverkehrsgesetz (StVG) als „Missbrauch von Wegstreckenzählern und Geschwindigkeitsbegrenzern“ strafbar. Danach steht das vorsätzliche Verändern des Tachostandes (mit Ausnahme der Richtigstellung einer falschen Anzeige) unter Strafe.
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Zivilrechtliche Ansprüche des Autokäufers
Neben der strafrechtlichen Komponente, die dem getäuschten Autokäufer neben einer gewissen Genugtuung zunächst einmal keine direkten Vorteile verschafft, hat dieser unter Umständen direkte zivilrechtliche Ansprüche gegen den Gebrauchtwagenverkäufer. Besser ist es natürlich, erst gar keinen Gebrauchtwagen mit manipuliertem Tacho zu kaufen (vgl. @ART2614@). Aber was kann man nun tun, wenn man ein Fahrzeug erstanden hat und die Kilometerangaben frisiert worden sind?
Arglistige Täuschung
So kann der Gebrauchtwagenkäufer den Kaufvertrag im Fall der arglistigen Täuschung mit der Folge anfechten, dass der Vertrag von Anfang an nichtig und damit rückabzuwickeln ist. Der Käufer ist dann so zu stellen, als wäre der Vertrag gar nicht abgeschlossen worden. Der Käufer erhält den gezahlten Kaufpreis vom Verkäufer zurück, muss allerdings im Gegenzug auch den Wagen zurückgeben. Gegenüber den Sachmängelrechten des Kaufrechts hat die Anfechtung unter anderem den Vorteil großzügigerer Fristen. Sie ist binnen eines Jahres nach Kenntnis von der Täuschung, höchstens aber 10 Jahre nach Vertragsschluss auszusprechen.
Die arglistige Täuschung wird allerdings nicht in jedem Fall in Betracht kommen, da der Käufer die Arglist des Verkäufers nachweisen muss, was nicht immer möglich ist.
Sachmängelgewährleistung
Dann ist der Käufer auf die allgemeinen Gewährleistungsrechte des Kaufrechts angewiesen. Dabei ist zwischen dem Verbrauchsgüterkauf von einem gewerblichen Händler und dem Kauf von einem privaten Verkäufer zu unterscheiden.
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Verbrauchsgüterkauf vom Unternehmer an Privat
Beim Verbrauchsgüterkauf von einem Unternehmer kann der Gebrauchtwagenkäufer Rücktritt vom Kaufvertrag mit der Folge der Rückabwicklung der erhaltenen Leistungen erklären oder wahlweise den Kaufpreis mindern. Beim Verbrauchsgüterkauf braucht die Richtigkeit des Tachostands nicht vom Händler gesondert garantiert worden sein. Die Ausrede des Verkäufers, dass der Wagen so wie gesehen verkauft worden sei und der Tachostand nicht zur Grundlage des Verkaufsvertrags gemacht worden sei, zählt nicht. Etwas anderes gilt nur, wenn der Autohändler ausdrücklich eine Gewähr der Kilometerangabe ausschließt – etwa mit dem Argument, dass er die die Laufleistung nicht nachprüfen konnte.
Rücktritt und Minderung binnen Jahresfrist
Das Recht auf Rücktritt bzw. Kaufpreisminderung kann beim Gebrauchtwagenkauf vertraglich auf ein Jahr beschränkt werden. Eine entsprechende Klausel findet sich in der Regel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Autohändler.
Gebrauchtwagenkauf von Privat an Privat
Etwas schwerer hat es der Autokäufer beim Kauf des manipulierten Wagens von einer Privatperson. Sofern keine Arglist nachgewiesen werden kann, ist der Rücktritt bzw. die Kaufpreisminderung nur unter erschwerten Voraussetzungen möglich. Beim Kauf von Privat an Privat muss nämlich im Kaufvertrag eine Beschaffenheitsvereinbarung über die manipulierte Kilometerangabe getroffen worden sein. Anders als beim Kauf von einem Unternehmer, bei dem der Käufer laut Rechtsprechung auch ohne besondere Garantie auf die Richtigkeit der Kilometerangaben vertrauen darf, gilt die Tachoangabe beim Kauf von einem Privatmann ohne ausdrückliche Vereinbarung gerade nicht als garantierte Beschaffenheit.
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Hat Verkäufer Richtigkeit der Tachoanzeige garantiert?
Etwas anderes kann jedoch dann gelten, wenn der Verkäufer die Richtigkeit der Tachoanzeige besonders betont und sie garantiert. Je nach Fallgestaltung kann der Käufer dann Rücktritt oder Schadenersatz aufgrund einer vertraglichen Garantieübernahme geltend machen.
Liegt keine solche Garantieübernahme vor, kann der Käufer, der im Nachhinein eine Tachomanipulation feststellt, gegenüber dem privaten Verkäufer also leer ausgehen. Dies wird damit begründet, dass der private Autoverkäufer anders als ein professioneller Verkäufer keine Möglichkeiten hat, die Tachoanzeige zu verifizieren. Er befindet sich also gegenüber dem Käufer in keiner stärkeren Position, so dass der Käufer ihm gegenüber auch nicht rechtlich besonders geschützt wird.
Nachweis der Tachomanipulation
Ein großes Problem ist überdies der Nachweis der Tachomanipulation selbst. Diese ist in der Praxis technisch gar nicht so leicht zu belegen. Indizien kann aber beispielsweise ein erhöhter Verschleiß des Fahrzeugs, der nicht zum Kilometerstand passt, geben. Weitere Indizien können sich aus Unstimmigkeiten im Serviceheft, Ölwechsel-Aufklebern, HU- und TÜV-Berichten und im Fehler- und Wartungsintervall-Speicher ergeben.