wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Kaufrecht und Vertragsrecht | 17.03.2021

Widerruf

Auch nach BGH-Urteil: Widerruf eines Leasing­vertrags weiter möglich

Widerruf eines Leasing­vertrags als Fernabsatz­vertrag wegen fehlerhafter Widerrufs­belehrung widerrufbar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser

Der Widerruf der Auto­finanzierung kann eine lukrative Möglichkeit sein, aus dem Vertrag auszusteigen und das Fahrzeug zurück­zugeben. Gerade in Zeiten von Abgas­skandal oder Diesel-Fahr­verboten kann der Widerrufs­joker ein willkommener Ausweg sein. Möglich ist der Widerruf sowohl bei Kredit­verträgen zur Auto­finanzierung als auch bei Leasing­verträgen.

Daran ändert auch ein aktuelles Urteil des Bundes­gerichts­hofs nichts. Der BGH hat mit Urteil vom 24. Februar 2021 das Widerrufs­recht bei einem Leasing­vertrag mit Kilometer­abrechnung verneint (Az.: VIII ZR 36/20).

Kein grundsätzlicher Ausschluss von Widerruf eines Leasingvertrags

Das Urteil bedeutet jedoch nicht, dass der Widerruf eines Leasing­vertrags grund­sätzlich nicht möglich ist. Er hat lediglich entschieden, dass ein Widerrufs­recht nach § 506 BGB nicht in Betracht kommt, da ein Kilometer­leasing­vertrag weder eine Erwerbs­pflicht des Leasing­nehmers oder ein Andienungs­recht des Leasing­gebers noch eine Restwert­garantie des Leasing­nehmers vorsieht.

„Für den Widerruf von Leasing­verträgen ist aber das Widerrufs­recht nach § 312g BGB für die Fälle, in denen der Leasing­vertrag ausschließlich im Wege des Fern­absatzes geschlossen wurden, ohnehin viel entscheidender. Hier ist der Widerruf immer noch möglich“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Ingo Gasser aus Kiel.

Kein persönlicher Kontakt zwischen Kunde und Leasingunternehmen

Bei Leasing­verträgen im Wege des Fern­absatzes findet kein persönlicher Kontakt zwischen dem Leasing­nehmer und dem Leasing­unternehmen statt. Eine Konstellation, die in viel Fällen gegeben ist, weil der Leasing­vertrag von einem Mitarbeiter des Autohauses vermittelt wird und eben nicht von einem Mitarbeiter des Leasing­gebers. Von den Vertrags­gesprächen bis zur Unterschrift findet dementsprechend kein persönlicher Kontakt zwischen Kunde und Leasing­unternehmen statt.

Belehrung über Widerrufsrecht oftmals fehlerhaft

Eine Belehrung über ihr Widerrufs­recht nach § 312g BGB haben die Leasing­nehmer bei vielen Leasing­verträgen, die im Wege des Fern­absatzes geschlossen wurden, nicht erhalten, sondern nur eine Belehrung nach § 506 BGB. „Das bedeutet, dass viele Leasing­nehmer nicht korrekt über ihr Widerrufs­recht informiert wurden, die Wider­rufs­frist deshalb nicht in Lauf gesetzt wurde und der Widerruf immer noch möglich ist“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

OLG München entschied: Leasingverträge aufgrund fehlerhafter Widerrufsbelehrungen anfechtbar

Das OLG München hat bereits mit Urteil vom 18. Juni 2020 erklärt, dass der Leasing­nehmer ein Widerrufs­recht nach § 312g BGB hat und er bei einer fehler­haften Widerrufs­belehrung die Erstattung des geleisteten Leasing­raten verlangen kann (Az.: 32 U 7119/19). „Das OLG München entschied sogar, dass er sich keinen Nutzungs­ersatz für die gefahrenen Kilometer anrechnen lassen muss“, so Rechtsanwalt Dr. Gasser.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#8112

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d8112
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!