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Arbeitsrecht | 22.09.2015

Ausschlussfrist

Ausschlussfristen für Lohnansprüche im Arbeitsvertrag

Bei offenen Zahlungsansprüchen gegen Arbeitgeber an Ausschlussfristen denken

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thilo Seelbach, LL.M.

Wer nach Beendigung seines Arbeitsverhältnisses noch Ansprüche auf nicht gezahlten Arbeitslohn bzw. Überstundenvergütung gegen seinen früheren Arbeitgeber hat, sollte mit der Geltendmachung nicht zögern. Viele Arbeitsverträge enthalten Ausschlussfristen, nach deren Ablauf solche Ansprüche verfallen. Üblich sind Dreimonatsfristen.

Nach dem Gesetz verjähren die Ansprüche zwar erst nach drei Jahren. Jedoch schreiben viele Arbeitgeber entsprechende Ausschlussklauseln in die Arbeitsverträge. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist dies grundsätzlich auch zulässig, wobei eine Untergrenze von drei Monaten nach Fälligkeit der geltend zu machenden Ansprüche gilt. Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 28.09.2005 (Az. 5 AZR 52/05) die Unwirksamkeit einer vertraglichen Ausschlussfrist von nur zwei Monaten beschieden.

Zweistufige Ausschlussfristen

Neben der einfachen (einstufigen) Ausschlussfrist für die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche sehen manche Arbeitsverträge auch eine zweistufige Ausschlussfrist vor, wonach auf der zweiten Stufe nach Zahlungsverweigerung durch den Arbeitgeber eine (üblicherweise ebenfalls dreimonatige) Frist zur Erhebung einer entsprechenden Zahlungsklage zu laufen beginnt.

Ausstehenden Lohn schriftlich geltend machen

Wenn der Arbeitsvertrag eine Ausschlussklausel enthält, wird darin auch meist vorgeschrieben, dass Ansprüche schriftlich geltend gemacht werden müssen. Es ist also ein Schreiben an den Arbeitgeber notwendig, in dem Grund und Höhe der Ansprüche aufgeführt werden. Wichtig ist dabei, für den beweissicheren Zugang des Schreibens beim Arbeitgeber zu sorgen. Dazu kann man sich beispielsweise vom Arbeitgeber den Zugang quittieren lassen.

Kündigungsschutzklage in vielen Fällen fristwahrend

Für den Fall, dass sich der betroffene Arbeitnehmer auch gegen die Kündigung des Arbeitsverhältnisses zur Wehr setzt, gilt nach Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 19.03.2008 (Az. 5 AZR 429/07) die Erhebung einer Kündigungsschutzklage zugleich als fristwahrend hinsichtlich der vertraglichen Ausschlussfristen, soweit es um Lohnansprüche geht, die vom Ausgang der Kündigungsschutzklage abhängig sind. So wird dem gegen die Kündigung vorgehenden Arbeitnehmer erspart, seine Kündigungsschutzklage monatlich um Antrag auf Verurteilung zur Zahlung des jeweiligen Monatslohns zu erweitern.

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