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Arbeitsrecht | 26.04.2018

Kündigung

Außer­dienstliche Straftaten: Fristlose Kündigung trotz Sprengstoff­vergehen unzulässig

Voraus­setzungen für fristlose Kündigung wegen außer­dienstlichen Verhaltens nicht gegeben

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Martin Heinzelmann

Arbeitgeber dürfen Arbeit­nehmer unter Umständen auch aus Gründen kündigen, die ihre Ursache im privaten Bereich haben. Dies bedeutet aber nicht, dass die Kündigung ohne weiteres - und schon gar nicht fristlos - ausgesprochen werden darf. Dies selbst dann nicht, wenn die Kündigung mit Gesetzes­verstößen des Arbeit­nehmers begründet wird. Hierauf verweist das Landesarbeitsgericht Düsseldorf in einer jüngeren Entscheidung (Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018, Az. 11 Sa 319/17).

Kündigung wegen außerdienstlichen Verhaltens

Der betroffene Arbeit­nehmer, der sich gegen die Kündigung gerichtlich zur Wehr setzte, war im Jahre 2016 wegen des Verdachtes der Begehung eines Sprengstoff­vergehens verurteilt worden. Im Rahmen einer Wohnungs­durch­suchung wurden die Fahnder fündig und beschlagnahmten rund 1,5 kg an gefährlichen Stoff­mischungen sowie rund 1,0 kg Betäubungs­mittel.

Fristlose Kündigung unwirksam

Der Arbeitgeber kündigte, nachdem ihn diese Information erreichte, zuerst fristlos und so dann ordentlich.

Gegen die fristlose Kündigung setzte sich der Arbeit­nehmer gerichtlich erfolgreich zur Wehr. Umfeld, Tat, Schwere und Art des Vergehens reichten dem Gericht nicht, um das Fehl­verhalten des Arbeit­nehmers, welches außer­dienstlich begangen wurde, als Rechtsgrund für eine außer­ordentliche Kündigung genügen zu lassen.

Arbeitsverhältnis bestand seit rund 15 Jahren

Schließlich war der Arbeit­nehmer auch nur in der Qualitäts­sicherung seines Unternehmens und nicht in Herstellung von Chemikalien tätig. Ferner bestand das Arbeits­verhältnis seit rund 15 Jahren.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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