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Familienrecht | 31.03.2017

Zwangsgeld im Versorgungs­ausgleich

Auswirkung einer nach­träglichen Mitwirkungs­handlung im Versorgungs­ausgleich auf das Zwangsgeld

Ist ein Zwangsgeld festgesetzt und vollstreckt besteht kein Anspruch auf Rück­erstattung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Frank Baranowski

Es besteht kein Anspruch auf Rück­erstattung eines Zwangs­geldes, das wegen unterbliebener Mitwirkung im Verfahren betreffend den Versorgungs­ausgleich festgesetzt und vollstreckt wurde, nach erfolgter Mitwirkung, wenn der Festsetzungs­beschluss formell rechts­kräftig geworden ist (Beschluss des OLG Köln vom 29.12.2016, 4 WF 143/16).

Erstattung des Zwangsgeldes verweigert

In dem Scheidungs­verfahren zwischen den Beteiligten setzte das Familien­gericht nach vorheriger Androhung durch Beschluss vom 29.01.2015 ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 Euro gegen die Antrags­gegnerin fest. Dies, weil sie ihrer Verpflichtung zur Auskunfts­erteilung zum Versorgungs­ausgleich nicht nachkam. Nachdem Voll­streckungs­auftrag erteilt worden war, zahlte die Antrags­gegnerin den Zwangsgeld­betrag an den zuständigen Gerichts­vollzieher. Die Ehe wurde durch Beschluss vom 28.04.2016 geschieden und zugleich der Versorgungs­ausgleich durch­geführt.

Nach Eintritt der Rechtskraft der Scheidung beantragte die Antrags­gegnerin mit Schriftsatz vom 10.05.2016 die Erstattung des an die Staatskasse gezahlten Zwangs­geldes. Dabei berief sie sich auf einen Aufsatz von Lorenz in FamRZ 2016, 688. Mit Beschluss vom 28.10.2016 wies das Familien­gericht ihren Antrag zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos.

Auch Beschwerde blieb erfolglos

Das OLG entschied, dass die zulässige sofortige Beschwerde unbegründet sei. Die Antrags­gegnerin habe keinen Anspruch auf Erstattung des festgesetzten Zwangs­geldes. Grundlage dafür, dass die Staatskasse das Zwangsgeld vereinnahmt hat, ist der Beschluss des Familien­gerichts vom 29.01.2015. Dieser Beschluss bestehe fort. Eine gesetzliche Grundlage für die Aufhebung dieses Beschlusses bestehe nicht. Der Beschluss sei bestandskräftig geworden, so dass seine Abänderung im Wege der Beschwerde nicht in Betracht komme. Die Voraus­setzungen einer Wieder­aufnahme des Verfahrens liegen ersichtlich nicht vor. Eine andere Rechts­grundlage für die Aufhebung eines einmal erlassenen Beschlusses enthält das Gesetz nicht. Deshalb kommt der Senat mit dem wohl überwiegenden Schrifttum zum Ergebnis, dass derartige Zwangsgeld­beschlüsse nicht allein deshalb aufzuheben sind, weil der Zweck des Zwangs­geldes erreicht ist.

Für die Gegen­ansicht, der der Senat nicht folgt, werden verschiedene Argumente angeführt. Zuzustimmen ist allerdings der Auffassung, dass die Aufrechter­haltung von Zwang nach Erreichung und/oder endgültiger Verfehlung des Zwecks eine Sanktion darstellen würde, die mit dem Zwangs­mittel nicht beabsichtigt ist. Insoweit ist jedoch zu bedenken, dass eine Zwangs­wirkung nur von einem drohenden, noch nicht vollstreckten Zwangs­mittel ausgeht, nicht aber von einem bereits erledigten Zwangs­mittel. Die Konsequenz aus dem Charakter als Zwangs- und nicht als Ordnungs­mittel ist es deshalb nur, dass es richtig ist, die Zwangs­voll­streckung aus einem Zwangs­mittel­beschluss nicht weiter zu betreiben, wenn der Zweck des Zwangs­mittels erreicht oder nicht mehr erreichbar ist.

Soweit für Zwangs­gelder, die gemäß § 888 ZPO verhängt wurden, eine Erstattungs­möglichkeit bejaht wird, beruht dies auf Erwägungen, die jedenfalls im konkreten Fall nicht tragen. Maßgeblich war jeweils, dass der Gläubiger auf seine Ansprüche aus dem Voll­streckungs­titel, der Grundlage des Zwangsgeld­beschlusses gewesen ist, verzichtet hatte. In diesem Fall mag die entsprechende Anwendung der §§ 775 Nr. 1, 776 S. 1 ZPO in der Tat nahe liegen. Das Zwangsgeld gemäß § 35 FamFG ist jedoch gerade keine Maßnahme der Zwangs­voll­streckung, sondern dient allein der Durch­setzung verfahrens­leitender Anordnungen. Von daher unterliege diese Maßnahme - anders als die Voll­streckung eines Zwangs­geldes gemäß § 888 ZPO - nicht der Disposition der Beteiligten. Auch systematisch erscheine es bedenklich, die §§ 775, 776 ZPO entsprechend auf eine Maßnahme anzuwenden, die nach dem erkennbaren Willen des Gesetz­gebers gerade außerhalb der Zwangs­voll­streckung liegt.

Auch das im Zusammenhang mit § 888 ZPO angeführte Argument, im Falle des Verzichts des Gläubigers fehle der materielle Rechtsgrund dafür, dass das vereinnahmte Zwangsgeld in der Staatskasse verbleibt, lässt sich nicht auf das Zwangsgeld gemäß § 35 FamFG übertragen. Die materiell­rechtliche Grundlage für das nach § 888 ZPO verhängte Zwangsgeld stellt der zu vollstreckende Titel dar. Fällt dieser weg, entfällt die materiell­rechtliche Grundlage für die Verein­nahmung des Zwangs­geldes. Im Fall des nach § 35 FamFG verhängten Zwangs­geldes stellt aber der Zwangsgeld­beschluss selbst den Rechtsgrund für die Verein­nahmung des Zwangs­geldes dar und dieser Beschluss besteht mangels Rechts­grundlage für seine Aufhebung eben fort.

Verhältnismäßigkeit rechtfertige keine andere Beurteilung

Schließlich gebiete auch der Grundsatz der Verhältnism­äßigkeit keine andere Entscheidung. Dieser Grundsatz gilt für Eingriffe in Rechte der Bürger, d. h. für die Androhung, Festsetzung und Voll­streckung des Zwangs­geldes. Soweit das Zwangsgeld aber beigetrieben worden ist, erfolgt kein weiterer Eingriff mehr in die Rechte der Bürger. Von einer bereits erledigten Zwangs­maßnahme gehen keine Wirkungen zu Lasten des Bürgers mehr aus, sodass es an einem Anknüpfungs­punkt für die Prüfung der Verhältnism­äßigkeit fehlt.

Rechtsbeschwerde zum BGH zugelassen

Im Hinblick auf die im Schrifttum vertretenen divergierenden Auffassungen zur Frage der Erstattung von gemäß § 35 FamFG verhängten Zwangs­geldern und der Häufigkeit der vorliegenden Konstellation bejahte das OLG die grundsätzliche Bedeutung dieser Rechtsfrage.

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