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Arbeitsrecht | 01.12.2021

Betriebs­schließung

BAG zum Betriebs­risiko bei Corona-Lockdown: Kein Lohn­anspruch gegen Arbeitgeber

Kein Lohn­anspruch bei corona­bedingter Betriebs­schließung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Ein Handels­geschäft für Näh­maschinen und Näh­maschinen­zubehör aus dem niedersächsischen Verden musste im April 2000 im Rahmen der ersten Corona-Lockdowns eine Bremer Filiale schließen. Das Bundesland hatte nicht system­relevanten Einzel­handels­geschäften per Verordnung die Öffnung untersagt.

Für eine Verkäuferin aus dem Bremer Laden bedeutete diese Maßnahme nicht nur Arbeits­ausfall, sondern auch den Wegfall der Vergütung. Der Arbeitgeber zahlte ihr für die Schließungs­zeit im April kein Geld. Und anders als bei ihren sozial­versicherungs­pflichtig beschäftigten Kolleginnen gab es für sie als Mini­jobberin auch kein Kurz­arbeiter­geld von der Arbeits­agentur.

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Verkaufskraft klagt auf Zahlung ihres Entgelts

Sie verklagte ihren Arbeitgeber deshalb vor dem Arbeits­gericht Verden und forderte die Nachzahlung ihrer Minijob-Vergütung für den April 2020. Das Verfahren ging anschließend in der Berufung vor das Landes­arbeits­gericht Nieder­sachen in Hannover. Schließlich kam es zur Revisions­verhandlung vor dem Bundes­arbeits­gericht in Erfurt. Das traf eine Ent­scheidung, die viele Beobachter überraschte: Das BAG wies die Klage ab.

Annahmeverzug, Betriebsrisiko und Vergütungsanspruch

Ein Grundsatz des Arbeits­rechts besagt: Wenn der Arbeitgeber das Angebot des Arbeit­nehmers zur Arbeits­leistung nicht annimmt, gerät er in Annahmev­erzug und muss t den Lohn oder das Gehalt für die entsprechende Arbeitszeit trotzdem zahlen. Schließlich war der Arbeit­nehmer ja bereit, seinen Teil des Arbeits­vertrags zu erfüllen.

In Arbeits­verzug geraten Arbeitgeber beispiels­weise, wenn sie Arbeit­nehmer einseitig freistellen. Entsprechendes gilt, wenn das vom Arbeitgeber zu tragende Betriebs­risiko dazu führt, dass der Arbeit­nehmer seine Arbeits­leistung nicht erbringen kann. In solchen Fällen hat der Mitarbeiter dennoch Anspruch auf seine Vergütung. Das steht explizit in § 615 BGB.

Vereinfacht lässt sich der Gedanke, auf dem diese Regelung basiert, so wiedergeben: Da der Arbeitgeber von den Gewinn­chancen des Unternehmens profitiert, muss er auch die mit dem Geschäfts­betrieb verbundenen wirtschaftlichen Risiken tragen. Das gilt beispiels­weise für einen Produktions­stillstand aufgrund von Liefer­schwierigkeiten bei wichtigen Roh­materialien oder für eine Betriebs­unterbrechung, weil ein Ransomware-Trojaner die Unter­nehmens-IT lahmgelegt hat. In solchen Fällen haben die Mitarbeiter Anspruch auf Bezahlung, obwohl nicht gearbeitet wurde.

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BAG: Kein Annahmeverzug bei Lockdown, damit auch keine Vergütungspflicht

Die ersten beiden Instanzen hatten den Anspruch der Verkäuferin auf Bezahlung für den Lockdown-Monat bekräftigt. Die Richter am Bundes­arbeits­gericht entschieden anders. Für sie fällt es nicht ins Betriebs­risiko des Arbeit­gebers, wenn die Behörden zum Schutz der Bevölkerung vor SARS-CoV-2-Infektionen quasi flächendeckende Schließungen anordnen. Ihr Argument: Dass die Arbeits­leistung nicht erbracht werden konnte, lag nicht am Betriebs­risiko eines einzelnen Unternehmens, sondern an einem hoheitlichen Eingriff wegen einer gesamt­gesellschaftlichen Gefahren­lage.

Der Ausgleich des dadurch entstehenden finanziellen Nachteils ist Sache des Staates, so das BAG. Als Beispiel nannte es den Zugang zum Kurz­arbeiter­geld, der im Rahmen der Corona-Maßnahmen erleichtert worden war. Davon profitierte die geringfügig beschäftigte Klägerin zwar nicht. Doch aus solchen „Lücken in dem sozial­versicherungs­rechtlichen Regelungs­system“, wie es das BAG in seiner Presse­mitteilung formulierte, wollte es keine Zahlungs­pflicht des Arbeit­gebers ableiten.

Fazit: Tut sich etwas beim Betriebsrisiko des Arbeitgebers?

Noch liegt die schriftliche Urteils­begründung nicht vor. Trotzdem hat die Ent­scheidung des BAG schon einige Wellen geschlagen.

Zum einen steht die Frage im Raum, ob Arbeitgeber nun bei den Mitarbeitern Löhne und Gehälter für die Lockdown-Monate zurück­fordern können, für die keine Kurzarbeit eingeführt wurde. Das dürfte in vielen Fällen allerdings schon daran scheitern, dass die Ausschluss­fristen für Rück­forderungen abgelaufen sind. Dazu kommen pragmatische Gesichts­punkte wie die Wahrung des Betriebs­friedens.

Zum anderen kann man sich fragen, ob diese Ent­scheidung einen generellen Kurswechsel in der höchst­richter­lichen Rechtsprechung zum Betriebs­risiko und zum Annahmev­erzug andeutet. Zuvor hatte das BAG die Zahlungs­pflicht des Arbeit­gebers aufgrund von Annahmev­erzug nur dann eingeschränkt, wenn eine vollständige Entgelt­zahlung die Existenz des Betriebs gefährdet hätte. Nun treten auch inhaltliche Bedenken gegen eine allzu umfassende Auslegung des Betriebs­risikos dazu.

Dieser Punkt könnte auch in anderen, grund­sätzlich vergleichbaren Konstellationen dazu führen, dass Arbeitgeber von der Pflicht zur Lohnzahlung befreit sind, wenn keine Arbeits­leistung möglich war. Sicher scheint jedenfalls, dass diese Ent­scheidung noch für viele Diskussionen sorgen wird.

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Die Meides Rechts­anwalts­gesellschaft berät Arbeitgeber und Betriebs­räte zu Arbeits­vertrags­recht und Vergütungs­fragen Rechtsanwalt Dr. Sebastian Läßle befasst sich seit Jahrzehnten mit der Lösung komplexer arbeits­rechtlicher Fragen. Dazu gehören auch die vielen neuen Frage­stellungen, die die Pandemie in der Rechts­beziehung zwischen Arbeit­gebern, Arbeit­nehmern und Betriebs­räten aufgeworfen hat. Sie erreichen die MEIDES Rechts­anwalts­gesellschaft unter MEIDES Rechts­anwälte, Frankfurt.

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