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Bankrecht und Verbraucherrecht | 21.01.2021

Widerruf Autokredit

BGH-Urteil zum Widerruf von Krediten

Ent­scheidung birgt Vor- und Nachteile für Verbraucher

Am 27.10.2020 hat der BGH eine Ent­scheidung zum Widerruf von Auto­krediten gefällt, die viele offene Rechts­fragen endlich klärt. Für Verbraucher birgt die Ent­scheidung Vor- und Nachteile. Viele Verträge dürften aber danach noch widerrufbar sein und Bankkunden können wieder viel Geld sparen.

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Unerwartet ist, dass der Bundes­gerichts­hof seine Rechtsprechung aus März 2020 – BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19 - zum sog. „Kaskaden­verweis“ aufgibt und sich der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts­hofs – EuGH, Urteil vom 26.03.2020 – C 66/19 - anschließt. Kredit­institut hat einen Verbraucher klar und verständlich über das ihm nach § 495 BGB zukommende Widerrufs­recht unterrichtet,

Der BGH stellt klar, dass die sog. „Allgemein-Verbraucher­kredite“ – dazu zählen z.B. Autokredite – in den Anwendungs­bereich der Verbraucher­kredit­richtlinie fallen und legt die Formulierung

„alle Pflicht­angaben nach § 492 Absatz 2 BGB“

richtlinien­konform dahin aus, dass sie nicht klar und verständlich ist. Es bleibt aber dabei, dass sich der Darlehens­geber immer noch auf die sog. Gesetz­lichkeits­fiktion berufen kann, wenn seine Wider­rufs­information dem gesetzlichen Muster in Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB entspricht.

BGH: Autokredit-Widerruf bei Kaskadenverweisung doch möglich

In dem von dem BGH entschiedenen Fall ist der Darlehens­geber von dem gesetzlichen Muster abgewichen. In der von der Bank erteilten Wider­rufs­information waren Angaben zu einem Restschuld­versicherungs­vertrag enthalten, obwohl gar keine Restschuld­versicherung abgeschlossen wurde.

Da der „Kaskaden­verweis“ zu den Pflicht­angaben in fast jeder Wider­rufs­information zu finden ist, ist nahezu jeder Vertrag widerrufbar, wenn die Bank nicht durch die Gesetz­lichkeits­fiktion „gerettet“ wird.

Oft kein berufen auf die Gesetzlichkeitsfiktion möglich

Da viele Verträge die Angaben zu Restschuld­versicherungen standardmäßig enthalten, ohne dass die Restschuld­versicherung abgeschlossen wurde, kann sich die Bank in vielen Fällen nicht auf die Gesetz­lichkeits­fiktion berufen. Sie wird also nicht gerettet.

Diese Hürden hat der BGH im Urteil aufgestellt

In seinem Urteil weist der BGH die Instanz­gerichte ausdrücklich darauf hin, dass der Rechts­missbrauch unabhängig von Europäischem Recht zu prüfen ist, wenn die Bank den Einwand des Rechts­missbrauchs erhebt.

Konkret geht es um die missbräuchliche Ausnutzung einer formalen Rechts­position. Also: Wird der Widerruf nur erklärt, um die andere Partei zu schädigen und daraus Vorteile zu ziehen?

Die Frage der rechts­missbräuchlichen Ausübung des Widerrufs ist immer eine Einzelfall­frage. Der Rechts­missbrauch wird mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fall­umstände unter Beachtung der Interessen aller Beteiligten fest­gestellt. Der Bundes­gerichts­hof hebt jedoch folgende Punkte hervor, die für den Rechts­missbrauch von Bedeutung sein können:

  • Ablehnung des Angebots zum Abschluss einer Restschuld­versicherung durch den Verbraucher. In diesem Fall soll für den Verbraucher erkennbar sein, dass der Bezug zur Restschuld­versicherung in der Wider­rufs­information überflüssig ist.
  • Erklärung des Widerrufs mit dem Ziel, das Fahrzeug zurück­zugeben, ohne Wertersatz zu leisten.

Es bleibt allerdings nach wie vor dabei, dass nach der BGH-Recht­sprechung die Ausübung des Widerrufs­rechts nicht allein deshalb rechts­missbräuchlich ist, weil sie nicht durch den Schutzzweck des Widerrufs­rechts motiviert ist.

Schließlich klärt der Bundes­gerichts­hof die Frage nach den Rechts­folgen des Widerrufs bei dem Erwerb eines Fahrzeugs im Autohaus mit dem gleich­zeitigen Abschluss einer Finanzierung nach dem 12.06.2014.

Der Bundes­gerichts­hof stellt hierzu klar, dass im Wider­rufsfall von dem Verbraucher Wertersatz zu leisten ist.

Dieser Wertersatz wird nach der sog. Vergleichswert­methode ermittelt. Dabei handelt es sich um die Differenz zwischen dem Verkehrs­wert zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs an den Verbraucher und dem Verkehrs­wert zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs an den Unternehmer (Bank / Verkäufer).

Maßgeblich ist der objektive Wert des Fahrzeugs. Der Verbraucher wird also regelmäßig einen Wertersatz zu leisten haben, da die Nutzung des Fahrzeugs immer zur Wert­minderung führt.

Insbesondere nachteilig ist der Widerruf kurz nach Erwerb eines Neu­fahrzeugs, da allein die Zulassung des Neuwagens einen Wertverlust bedeutet.

Ferner ist der Wertverlust erheblich, wenn der Wagen vor dem Widerruf einen Unfall erlitten hat.

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Widerruf von Autokrediten in vielen Fällen möglich

Der Bundes­gerichts­hof ermöglicht in vielen Fällen den Widerruf von Auto­krediten. Allerdings ist vor der Erklärung des Widerrufs zu prüfen, ob der Widerruf im Hinblick auf die Wertersatz­pflicht – insbesondere bei Auto­krediten – wirtschaftlich sinnvoll ist.

Wirtschaftlich besonders interessant ist der Widerruf bei Darlehen, wenn es sich nicht um eine Auto­finanzierung handelt. Hier entfällt die Wertersatz­pflicht.

Wir helfen Ihnen gerne!

Die Erfolgs­aussichten müssen in jedem Einzelfall begutachtet werden, deshalb zögern Sie nicht und vereinbaren Sie mit uns ein kostenfreies Erst­einschätzungs­gespräch. Wir prüfen gerne Ihre Ansprüche und helfen Ihnen sie durch­zusetzen.

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