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Schadensersatzrecht | 17.12.2021

Abgas­skandal

BGH zu Schadens­ersatz­ansprüche gegen die AUDI AG im Zusammenhang mit einem „verbrieften Rückgabe­recht“

Schadens­ersatz trotz Rückgabe­option

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Michael Winter

Der auch für Schadens­ersatz­ansprüche aus unerlaubten Handlungen zuständige VII. Zivilsenat entschied am 16.12.2021 über Schadens­ersatz­ansprüche im Zusammenhang mit dem Einbau eines Motors des Typs EA 897 in einen Audi.

Die Besonderheit des Falls lag in der Finanzierung des Kaufpreises, einem verbrieften Rückgabe­recht und der Tatsache, dass der Kläger dieses gerade NICHT ausübte!

Audi A6 Avanti 3.0 TDI gebraucht über Darlehen bei der Audi Bank erworben

Er hatte im Februar 2017 einen Audi A6 Avanti 3.0 TDI (Euro 6) gebraucht erworben und hierfür 46.800 Euro bezahlt. Den Kaufpreis finanzierte er über ein Darlehen bei der Audi Bank.

Im Darlehens­vertrag war ein Rückgabe­recht fest­geschrieben. Der Kläger hätte das Fahrzeug zum Zeitpunkt, als die Schlussrate fällig war (neunte KW 2021) zu einem bereits festgelegten Kaufpreis an die Verkäuferin zurück­geben können-genau dies tat er jedoch nicht!

Im Jahr 2018 wurde für das Fahrzeug des Klägers vom KBA ein Rückruf angeordnet - das Software Update wurde im Januar 2019 aufgespielt.

Vor dem Landgericht und auch dem Oberlandes­gericht blieb die Klage - gerichtet auf Rück­erstattung des Kaufpreises und der Finanzierungs­kosten abzüglich einer Nutzungs­entschädigung - erfolglos.

BGH: Nichtausübung des Rückgaberechts steht Anspruch nicht entgegen

Der Bundes­gerichts­hof hob das Berufungs­urteil jedoch auf und verwies die Sache an das Oberlandes­gericht zurück.

Er stellte fest, dass auch in Fällen, in denen jemand das verbrieften Rückgabe­recht nicht ausübt, sondern das Finanzierungs­darlehen komplett ablöst ein Schaden nicht nachträglich entfällt

Laut BGH würde jemand einen Kaufvertrag in Kenntnis einer (revisions­rechtlich zu unter­stellenden) unzulässigen Abschalt­einrichtung und des daraus resultierenden Risikos der Fahrzeug-Stilllegung nicht abschließen.

Der Schaden liege also in der Eingehung einer ungewollten Verpflichtung. Die vollständige Ablösung des Darlehens mache diesen Schaden nicht ungeschehen.

Kein Bestätigungswille durch Darlehensablösung

Wer das Rückgabe­recht nicht ausübe, stimme keinesfalls dem ursprünglich ungewollten Vertrags­abschluss zu.

Die Fortführung des ursprünglich geschlossenen Finanzierungs­vertrages durch Zahlung der Schlussrate sei gerade keine Bestätigung im Hinblick auf den Abschluss des ursprünglichen Kauf­vertrags.

Auch habe der Kläger im vorliegenden Fall nicht gegen eine sogenannte Obliegen­heit (konkret die Pflicht, einen Schaden zu mindern) verstoßen.

Das Risiko, dass er bei Ausübung des Rückgabe­rechts wirtschaftlich schlechter stehe, als im Falle einer Klage auf Schadens­ersatz, habe er nicht eingehen müssen.

Auch sei die Rechtsprechung des Senats zur Berechnung des Nutzungs­ersatzes bei Leasing­verträgen auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar.

Die Darlehens­raten seien keine Gegen­leistung für die Einräumung einer Nutzungs­möglichkeit.

Ein Leasing­nehmer erwerbe nur die Möglichkeit, das Fahrzeug für einen begrenzten, genau festgelegten Zeitraum zu bestimmten Bedingungen zu nutzen.

Ein durch ein Kredit­institut finanzierter Kauf beruhe jedoch trotz der möglichen Rückgabe und auf einer Investitions­entscheidung, die von vorneherein auf den Eigentums­erwerb gerichtet sei und dem Käufer erst die Möglichkeit verschaffe, das Fahrzeug der Bank zur Sicherung zu übereignen.

Ein wider­sprüchliches, gegen Treu und Glauben verstoßendes Verhalten des Klägers, welches seinen Anspruch ausschließe, sei nicht erkennbar.

Weitere Feststellungen erforderlich

Da das Berufungs­gericht keine Feststellungen zu den übrigen Anspruchs­voraussetzungen einer vorsätzlich sitten­widrigen Schädigung getroffen habe, sei die Sache nicht zur Ent­scheidung reif und müsse vom OLG weiter aufgeklärt werden.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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