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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 14.03.2016

Kündigung

Bauspar­kassen kündigen alte Bauspar­verträge - Anwalt: Kunden können sich wehren

Kündigung von Bauspar­verträgen sollten Kunden nicht hinnehmen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Hermann Kaufmann

Viele Bauspar­kassen kündigen seit einiger Zeit alte Bauspar­verträge, bei denen sie hohe Zinsen zahlen müssen.

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Bausparer sollten Kündigung nicht akzeptieren

Diese Kündigungen sollten Bausparer mit alten Bauspar­verträgen nicht hinnehmen. Denn eine Vielzahl von Gerichten gibt mittlerweile auch den Bausparern Recht, und bestätigt diesen, dass sich eine Bauspar­kasse nicht auf ein ordentliches Kündigungs­recht aus § 489 Abs. 1 Nr. 2 BGB berufen kann (so beispiels­weise jüngst das LG Karlsruhe mit Urteil vom 09.10.2015 - 7 O 126/15).

Kündigung erst nach voller Besparung möglich

Andere Gerichte wiederum halten eine Kündigung zwar für grund­sätzlich möglich, sehen aber als Voraussetzung eine volle Besparung des Bauspar­vertrages an, und lassen eine Zuteilungs­reife insofern nicht genügen (so jüngst das LG Stuttgart, Urteil vom 12.11.2015 – 12 O 100/15). Es mangele, so das LG Stuttgart, schlicht an dem „vollständigen Empfang“ des Darlehens in der Ansparphase, welche der Bausparer in dieser ersten Phase der Bauspar­kasse zur Verfügung stellt.

Betroffene sollten sich vor Kündigung anwaltlich beraten lassen

Da stets eine Prüfung im Einzelfall erforderlich ist, und eine höchst­richterliche Klärung der Rechtsfrage, ob Bauspar­verträge nach Zuteilungs­reife und weiterem Ablauf von 10 Jahren gekündigt werden können, noch nicht erfolgt ist, sollten alle Betroffenen fachanwaltlichen Rat einholen.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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