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Bankrecht und Verbraucherrecht | 31.08.2017

Darlehens­verträge

Bearbeitungs­entgelt für Vertrags­schluss: Verwaltungs­aufwand darf nicht auf Kunden abgewälzt werden

Unwirksamkeit von Bearbeitungs­gebühren bei Verbraucher- und Unternehmer­darlehen

Eine Bank darf bei Verbraucher- und Unternehmer­darlehen keine Bearbeitungs­gebühren verlangen und den Aufwand für ihre eigenen Verpflichtungen somit nicht auf den Kredit­nehmer abwälzen.

Im Rahmen der Verwaltung und Erweiterung seines Immobilien­vermögens nahm ein Unternehmen in den Jahren 2009 und 2010 insgesamt drei Darlehen bei der nun beklagten Bank auf. Das Bankhaus sicherte sich durch entsprechende Klausel ein sog. „Bearbeitungs­entgelt für Vertrags­schluss“ in Höhe von jeweils 10.000 Euro zu. Mit der Begründung, er habe als Verbraucher gehandelt, fordert der Darlehens­nehmer diese Gebühr nun von der Bank zurück.

Unangemessene Benachteiligung des Bankkunden

Das Landgericht Hannover hielt die Klage des Kredit­nehmers für begründet und sprach ihm die geforderte Rück­zahlung der Bearbeitungs­kosten zu. Zunächst widersprach das Gericht der Argumentation der Bank, bei der in Rede stehenden Klausel handele es sich um keine Allgemeine Geschäfts­bedingung. Vielmehr sei nicht erkennbar, dass der Kredit­nehmer eine Möglichkeit zur Abänderung der Vereinbarung über das Bearbeitungs­entgelt gehabt hätte. Somit läge eine kontroll­fähige Preisneben­abrede vor, die mit wesentlichen Grund­gedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar sei.

Unangemessene Benachteiligung auch des gewerblichen Kreditnehmers

Gänzlich ohne Bedeutung in diesem Zusammenhang ist nach Ansicht des Gerichtes, ob der Bankkunde als Privatmann oder als Gewerbe­treibender gehandelt habe. Die Grundsätze, die der Bundes­gerichts­hof (BGH) bereits im Jahre 2014 für Verbraucher­verträge aufgestellt habe, seien auch gegenüber Selbstständigen anwendbar. Auch wenn der geschäfts­erfahrene Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig sei, wie der Verbraucher, dürfe die Bank den Aufwand für ihre eigenen Verpflichtungen nicht auf den Kredit­nehmer abwälzen.

Praxistipp der Kanzlei Göddecke Rechtsanwälte

Im Juli 2017 schloss sich der BGH dieser Sichtweise des LG Hannover (Urteil vom 04.06.2015, Az. 3 O 354/14) im Kern an und stellte klar, dass Bearbeitungs­gebühren auch bei Gewerbe­krediten nicht haltbar sind. Betroffene Unternehmer sollten ihre Darlehens­verträge nun zeitnah anwaltlich prüfen lassen, um etwaige Verjährungs­fristen einhalten zu können; schließlich geht es zum einen grund­sätzlich um viel Geld und zum zweiten kann in diesem Zusammenhang oftmals noch billiger finanziert werden.

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