Die Ausbildungskostenausgleichskasse (AKS) der Schornsteinfeger hatte geklagt, und zwar u.a. gegen einen selbstständigen Schornsteinfegermeister ohne Arbeitnehmer. Es ging um Auskunft für das Jahr 2012 und um die Zahlung von Beiträgen für die Jahre 2013 und 2014.
Betrieb ohne Beschäftigte gilt nicht als Arbeitgeber
Die AKS sah in dem Schornsteinfeger, obwohl er einen Betrieb ohne Beschäftigte hatte, einen Arbeitgeber im tarifrechtlichen Sinne. Der Schornsteinfeger sah das grundsätzlich anders. Er argumentierte u.a., dass es bei ihm jedenfalls an der Arbeitgebereigenschaft fehle. Er nahm dazu Bezug auf einen Beschluss des 9. Senats des BAG vom 1. August 2017 (9 AZB 45/17), demzufolge die Arbeitsgerichte für Forderungen der SOKA-Bau auf Mindestbeitrag Berufsbildung nicht zuständig sind. Die Begründung des BAG war seinerzeit schon, dass ein Betrieb ohne Beschäftigte kein Arbeitgeber ist.
BAG erklärt Regelung im Tarifvertrag der Schornsteinfeger für unwirksam
Das Bundesarbeitsgericht folgte der Argumentation des soloselbständigen Schornsteinfegers: Die entsprechende Regelung im Tarifvertrag der Schornsteinfeger (TV AKS 2012) ist unwirksam, soweit Betriebe ohne Arbeitnehmer Beiträge an die AKS zahlen müssen. Für diese Regelung werde die Arbeitgebereigenschaft benötigt, die bei einem Betrieb ohne Beschäftigte gerade nicht besteht. Daher haben die Tarifvertragsparteien durch diese Regelung ihre tarifliche Regelungsmacht überschritten.
Das Urteil und die Folgen für die Sozialkassen Bau (SOKA-Bau)
Diese Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts kann direkt auf die Verhältnisse des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe bezüglich des Mindestbeitrags für die Berufsbildung übertragen werden, soweit dadurch Beitragsforderungen gegenüber Betrieben ohne Beschäftigte (Soloselbständige) im Baugewerbe begründet werden sollen. Es ist damit letztinstanzlich geklärt, dass die Mindestbeitragsforderungen für Berufsbildung der SOKA-Bau gegenüber soloselbständigen in den Tarifverträgen VTV 2015 und dem aktuell gültigen VTV 2016 im Baugewerbe unwirksam sind.
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