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Steuerrecht | 04.12.2020

Grund­erwerbs­steuer

Berechnung der Grund­erwerbs­steuer: Immer Ärger mit der Grund­erwerbs­steuer

Keine Grund­erwerb­steuer für den Erwerb von Zubehör

Die Berechnung der Grund­erwerbs­steuer kann sich in der Praxis als schwierig gestalten.

Auf den ersten Blick jedoch scheint die Sache einfach: Beim Erwerb von Grund­stücken ist regelmäßig Grund­erwerbs­steuer zu zahlen. Doch was ist eigentlich ein Grundstück im steuer­rechtlichen Sinne?

Die Frage scheint einfach beantwortet: Grundstück im steuer­rechtlichen Sinne ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Grund­erwerbs­steuer­gesetz (GrEStG) ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinne. Mit dieser Definition schien das Finanzamt X jedoch überfordert, wie der Beschluss des Bundes­finanzhofes vom 03.05.2020 (Az. II B 54/19) zeigt.

Erwerb eines Geschäftsgrundstücks mit Ladeneinrichtung

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verlangte das Finanzamt X vom Erwerber eines Grundstücks Grund­erwerbs­steuer. Dieser erwarb allerdings nicht nur das Grundstück selbst, sondern zugleich auch die Einrichtung eines Laden­geschäfts. Es wurde ein einheitlicher Preis gebildet.

FA setzte Gesamtpreis als Besteuerungsgrundlage an

Das Finanzamt setzte diesen Preis als Besteuerungs­grundlage an. Hiergegen wandte sich der Erwerber später gerichtlich. Er führte aus, dass das Finanzamt den Teil des Preises, welcher auf die Laden­einrichtung entfiel, nicht hätte als Besteuerungs­grundlage nutzen dürfen, da Laden­einrichtung kein Grundstück sei.

Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbssteuer

Der Bundes­finanz­hof schloss sich dieser Argumentation an. Das Finanzamt habe verkannt, dass die Laden­einrichtung gegenüber dem Grundstück nur eine dienende Funktion habe, es sich also um Zubehör im zivilrechtlichen Sinne handelt. Wie § 97 BGB ausdrücklich anordnet, sei Zubehör jedoch kein Teil des Grundstücks. Das Finanzamt musste deshalb letztlich seine Berechnung korrigieren.

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