Auf den ersten Blick jedoch scheint die Sache einfach: Beim Erwerb von Grundstücken ist regelmäßig Grunderwerbssteuer zu zahlen. Doch was ist eigentlich ein Grundstück im steuerrechtlichen Sinne?
Die Frage scheint einfach beantwortet: Grundstück im steuerrechtlichen Sinne ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Grunderwerbssteuergesetz (GrEStG) ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinne. Mit dieser Definition schien das Finanzamt X jedoch überfordert, wie der Beschluss des Bundesfinanzhofes vom 03.05.2020 (Az. II B 54/19) zeigt.
Erwerb eines Geschäftsgrundstücks mit Ladeneinrichtung
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verlangte das Finanzamt X vom Erwerber eines Grundstücks Grunderwerbssteuer. Dieser erwarb allerdings nicht nur das Grundstück selbst, sondern zugleich auch die Einrichtung eines Ladengeschäfts. Es wurde ein einheitlicher Preis gebildet.
FA setzte Gesamtpreis als Besteuerungsgrundlage an
Das Finanzamt setzte diesen Preis als Besteuerungsgrundlage an. Hiergegen wandte sich der Erwerber später gerichtlich. Er führte aus, dass das Finanzamt den Teil des Preises, welcher auf die Ladeneinrichtung entfiel, nicht hätte als Besteuerungsgrundlage nutzen dürfen, da Ladeneinrichtung kein Grundstück sei.
Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbssteuer
Der Bundesfinanzhof schloss sich dieser Argumentation an. Das Finanzamt habe verkannt, dass die Ladeneinrichtung gegenüber dem Grundstück nur eine dienende Funktion habe, es sich also um Zubehör im zivilrechtlichen Sinne handelt. Wie § 97 BGB ausdrücklich anordnet, sei Zubehör jedoch kein Teil des Grundstücks. Das Finanzamt musste deshalb letztlich seine Berechnung korrigieren.
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