wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Steuerrecht | 04.12.2020

Grund­erwerbs­steuer

Berechnung der Grund­erwerbs­steuer: Immer Ärger mit der Grund­erwerbs­steuer

Keine Grund­erwerb­steuer für den Erwerb von Zubehör

Die Berechnung der Grund­erwerbs­steuer kann sich in der Praxis als schwierig gestalten.

Werbung

Auf den ersten Blick jedoch scheint die Sache einfach: Beim Erwerb von Grund­stücken ist regelmäßig Grund­erwerbs­steuer zu zahlen. Doch was ist eigentlich ein Grundstück im steuer­rechtlichen Sinne?

Die Frage scheint einfach beantwortet: Grundstück im steuer­rechtlichen Sinne ist gem. § 2 Abs. 1 S. 1 Grund­erwerbs­steuer­gesetz (GrEStG) ein Grundstück im zivilrechtlichen Sinne. Mit dieser Definition schien das Finanzamt X jedoch überfordert, wie der Beschluss des Bundes­finanzhofes vom 03.05.2020 (Az. II B 54/19) zeigt.

Erwerb eines Geschäftsgrundstücks mit Ladeneinrichtung

In dem zugrundeliegenden Sachverhalt verlangte das Finanzamt X vom Erwerber eines Grundstücks Grund­erwerbs­steuer. Dieser erwarb allerdings nicht nur das Grundstück selbst, sondern zugleich auch die Einrichtung eines Laden­geschäfts. Es wurde ein einheitlicher Preis gebildet.

FA setzte Gesamtpreis als Besteuerungsgrundlage an

Das Finanzamt setzte diesen Preis als Besteuerungs­grundlage an. Hiergegen wandte sich der Erwerber später gerichtlich. Er führte aus, dass das Finanzamt den Teil des Preises, welcher auf die Laden­einrichtung entfiel, nicht hätte als Besteuerungs­grundlage nutzen dürfen, da Laden­einrichtung kein Grundstück sei.

Erwerb von Zubehör unterliegt nicht der Grunderwerbssteuer

Der Bundes­finanz­hof schloss sich dieser Argumentation an. Das Finanzamt habe verkannt, dass die Laden­einrichtung gegenüber dem Grundstück nur eine dienende Funktion habe, es sich also um Zubehör im zivilrechtlichen Sinne handelt. Wie § 97 BGB ausdrücklich anordnet, sei Zubehör jedoch kein Teil des Grundstücks. Das Finanzamt musste deshalb letztlich seine Berechnung korrigieren.

Haben auch Sie Schwierigkeiten mit dem Finanzamt?

Herr Rechtsanwalt Kaufmann steht Ihnen in solchen Angelegenheiten gerne mit Rat und Tat zur Seite. Er kann hierbei auf eine lange Erfahrung zurück­blicken. So vertrat er mehrere Mandanten in verschiedensten Lebenslagen gegenüber dem Finanzamt.

Werbung

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 4.7 (max. 5)  -  3 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7860

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d7860
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!