Der entscheidende Punkt vorweg: Der Renteneintritt erfolgt nicht automatisch mit Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Weder muss ein Arbeitnehmer mit Erreichen des 67. Lebensjahres (dies betrifft alle ab dem 01.01.1947 Geborene) zwangsweise in Rente gehen, noch endet mit diesem Stichtag von Gesetzes wegen das Arbeitsverhältnis.
Rente muss beantragt werden
Die Rente selbst muss bei dem zuständigen Sozialversicherungsträger (etwa der Deutschen Rentenversicherung) beantragt werden. Ohne einen entsprechenden Antrag gibt es keine Rente. Es gibt auch keine Pflicht zum Bezug der Rente. Die Rente wird nach Antragstellung per Bescheid durch den Rentenversicherungsträger bewilligt, sofern die Voraussetzungen wie Rentenalter und Mindestversicherungszeit von fünf Jahren erfüllt sind.
Arbeitsvertrag endet nicht automatisch mit Renteneintritt
Auf den Arbeitsvertrag hat die Rente zunächst einmal grundsätzlich keinen Einfluss. Arbeitnehmer sind weder gezwungen, mit Erreichen des Rentenalters Rente zu beantragen, noch endet der Arbeitsvertrag automatisch mit Erreichen des Alters. Auch kann der Arbeitgeber keine Kündigung mit der Begründung des Rentenalters aussprechen. Denn eine Kündigung wegen der Rente wäre eine rechtswidrige Altersdiskriminierung.
Bei Weiterbeschäftigung an Steuern und Sozialversicherungsbeiträge denken
Selbst wer sich als Arbeitnehmer für die Rente entscheidet, kann seiner Arbeit weiter zu unveränderten Konditionen nachgehen. Dabei sind allerdings immer die steuerlichen und sozialversicherungsrechtlichen Aspekte zu beachten. Bei Einkünften über 450 Euro unterliegen Rentner der vollen gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherungspflicht.
Gesetzlicher Schutz vor Alterdiskriminierung
Rentner können auch neue Arbeitsverhältnisse eingehen, ohne arbeitsrechtlich anders als jüngere Arbeitnehmer behandelt zu werden. Auch hier schützt sie das gesetzliche Verbot der Altersdiskriminierung.
Rentenklausel im Arbeitsvertrag
Anders sieht die Sache allerdings aus, wenn der Arbeitsvertrag eine Rentenklausel enthält, wonach das Arbeitsverhältnis mit Erreichen der Rentengrenze automatisch endet. Solche Rentenklauseln sind rechtlich zulässig und in der Praxis die Regel. Mit einer solchen Klausel besteht für Arbeitgeber und Arbeitnehmer von vornherein Klarheit, dass mit dem Rentenalter der Arbeitsvertrag endet, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
Gerade für Arbeitgeber ist eine solche Regelung wichtig, da sie so die Möglichkeit haben, mit einem klaren Zeitpunkt zu rechnen, zu dem sie sich um einen neuen Mitarbeiter bemühen müssen. Haben sie hingegen keine Rentenklausel im Arbeitsvertrag vereinbart, obliegt es dem Arbeitnehmer, ob er weiterarbeiten will oder nicht. Bis zur Kündigung durch den Arbeitnehmer sind dem Chef dann die Hände gebunden.