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Bankrecht, Kapitalanlagenrecht und Schadensersatzrecht | 30.09.2016

Lebens­versicherungs­fonds

Berufung zurück­gewiesen: OLG Frankfurt am Main bestätigt Urteil gegen Frankfurter Sparkasse

LG Frankfurt am Main hatte die Frankfurter Sparkasse zu Schadens­ersatz und Rück­abwicklung eines britischen Lebens­versicherungs­fonds (HSC Optivita UK VIII) verurteilt

An dieser Stelle hatten wir bereits berichtet, dass das Landgericht Frankfurt am Main die Frankfurter Sparkasse zu Schadens­ersatz und Rück­abwicklung eines britischen Lebens­versicherungs­fonds (HSC Optivita UK VIII) verurteilt hat. Die Frankfurter Sparkasse legte gegen dieses Urteil Berufung beim Oberlandes­gericht Frankfurt am Main ein. Die Berufung wurde jetzt mit Beschluss vom 07.09.2016 durch das OLG Frankfurt zurück­gewiesen.

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Hintergrund:

Hintergrund der Recht­streitigkeit war ein Schadens­ersatz­begehren der Klägerin, weil sie sich im Zusammenhang mit der Zeichnung zu einem geschlossenen britischen Lebens­versicherungs­fonds unzureichend Beraten fühlte und insbesondere bemängelte, nicht ordnungs­gemäß aufgeklärt worden zu sein über bestehende Risiken und Nachteile, sowie anfallende Provisionen. Das Landgericht sah es als erwiesen an, dass die Frankfurter Sparkasse die Klägerin nicht ordnungs­gemäß über anfallende Provisionen aufgeklärt hat. Nach der Überzeugung des Land­gerichtes wurde die Klägerin lediglich über das anfallende Agio als Provision aufgeklärt. Tatsächlich hat die Frankfurter Sparkasse aber neben dem Agio weitere Provisionen bekommen, über die sie die Klägerin nicht informierte und diese auch nicht kannte.

Entscheidung des OLG Frankfurt:

Das Oberlandes­gericht war der Ansicht, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg habe, weil die angegriffene Entscheidung weder auf einer Rechts­verletzung beruht noch die zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung recht­fertigen. Das Oberlandes­gericht hat die Berufung dann gem. § 522 ZPO einstimmig und ohne mündliche Verhandlung zurück­gewiesen.

Nachdem in dem erstinstanzlichen Verfahren eine Pflicht­verletzung unstreitig wurde, stand die Frage der Verjährung und der Kausalität im Fokus, so auch in der Berufungs­instanz. Die Darlegungs- und Beweislast liegt in beiden Fällen bei der Beklagten, ein non liquet geht zu Gunsten der Anleger. Aufgrund des vom Gericht festgestellten Sach­verhalts stand fest, dass der Berater die Klägerin nur über das Agio als Provision aufgeklärt hat und diese dies als abschließend verstehen durfte. Nachdem die Beklagte neben dem Agio unstreitig weitere Provisionen bekommen hat, hat der Berater insoweit falsche Angaben gemacht, die den Beginn der Verjährungs­frist verhindern.

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Fazit:

Besonders interessant an der Entscheidung des Ober­landes­gerichtes ist insbesondere, dass es der Senat nicht für ausreichend erachtet hat, dass der Berater auf „zusätzliche Leistungen“ neben dem Agio hingewiesen hat. Der Senat hat insoweit nochmals ausdrücklich klargestellt, dass bei der Frage der positiven Kenntnis oder grob fahr­lässigen Unkenntnis die Sicht eines durch­schnittlichen Anlegers maßgeblich ist und gerade nicht diejenige eines Bankers. Mit dieser Entscheidung hat das Oberlandes­gericht Frankfurt die Rechtsprechung des Bundesgerichts­hofes zur Frage des Beginns der Verjährung und etwaigen Nachfrage­pflichten der Anleger konsequent und richtig umgesetzt. Nebulös gehaltene Hinweise und Andeutungen sind gerade nicht ausreichend. Es bedarf insoweit eine doppelten positiven Kenntnis oder grob fahr­lässigen Unkenntnis, über das Ob der Provisionen als auch über den Umstand, dass die konkrete Höhe nicht mitgeteilt wurde. In allen anderen Fällen scheidet eine Verjährung aus.

Diese Entscheidung stärkt die Rechte geschädigter Anleger, weil in den jeweiligen Verfahren oftmals die Frage zu entscheiden ist, ob und in wie weit Nachfrage­pflichten seitens des Anlegers bestehen, respektive wann die Verjährung tatsächlich zu laufen beginnt.

Was können betroffene HSC Lebensversicherungsfonds Anleger jetzt tun?

Anleger in Schieflage geratener geschlossener HSC Lebens­versicherungs­fonds sollten umgehend deren in Betracht kommenden Ansprüche durch eine auf Bank- und Kapital­markt­recht spezialisierte Kanzlei überprüfen lassen. Über unser Kontakt­formular haben Anleger geschlossener HSC Lebens­versicherungs­fonds die Möglichkeit, mit uns in Verbindung zu treten und sich umfassend über die in deren Fall bestehenden Optionen informieren zu lassen.

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