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Arbeitsrecht | 06.01.2021

Kurzarbeit

Betrieb­liche Alters­versorgung bei Kurzarbeit und Entgelt­umwandlung

Was Arbeitgeber und Betriebs­räte wissen müssen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Wenn ein Unternehmen Kurzarbeit anmelden muss, sollten Geschäfts­führung und Arbeit­nehmer­vertreter auch die Betrieb­liche Alters­vorsorge (betrAV) bedenken. Der Bezug von Kurz­arbeiter­geld wirkt sich auch auf Vorsorge­beiträge und Anwartschaften aus.

Das gilt besonders für den Durch­führungs­weg der Entgelt­umwandlung. In einer Kurzarbeits­phase können die Details der Vorsorge­vereinbarung wichtig werden. Eine fach­anwaltliche Prüfung der Klauseln und ihrer Auswirkung im Fall von Kurzarbeit und Gehalts­umwandlung schafft Sicherheit.

Arbeitnehmerbeiträge und Kurzarbeitergeld

Grund­sätzlich behalten Vorsorge­vereinbarungen auch bei Kurzarbeit ihre Gültigkeit. Allerdings kann Kurz­arbeiter­geld nicht in Vorsorge­beiträge umgewandelt werden: KuG ist kein Entgelt, sondern eine Entgelt­ersatz­leistung. Als Beitrags­basis bleibt damit nur der Kurzlohn, das Entgelt für die verkürzte Arbeitszeit.

In der Regel wird ein fester Betrag des Lohns oder Gehalts umgewandelt, ggf. mit einer Vereinbarung zur dynamischen Anpassung. Damit bleibt der Kurz­arbeiter­geld­anspruch des Arbeit­nehmers fast un­verändert. Die Netto­entgelt­differenz (pauschaliertes Soll-Netto­entgelt abzüglich pauschaliertes Ist-Netto­entgelt) ändert sich durch einen fixen Betrag kaum. Im weniger üblichen Fall prozentualer Beitrags­höhe sind die Auswirkungen stärker spürbar, das KuG kann geringer ausfallen.

So oder so sinken bei Kurzarbeit die Ein­zahlungen des Arbeit­nehmers in die Betrieb­liche Alters­vorsorge gemäß dem Arbeitszeit­ausfall. Bei Kurzarbeit Null werden keine Beiträge aus Entgelt­umwandlung mehr geleistet.

Aussetzung der Beiträge? Eigenbeiträge statt Entgeltumwandlung?

In der Regel kann der Arbeit­nehmer die geringere Einzahlung aus Entgelt­umwandlung durch Eigen­beiträge kompensieren. Ob diese Möglichkeit oder sogar Pflicht besteht, hängt vom Wortlaut der Vorsorge­vereinbarung ab. Bei Kurzarbeit Null ist das Recht auf Zahlung von Eigen­beträgen sogar gesetzlich festgelegt: es besteht immer dann, wenn das Arbeits­verhältnis zwar fortbesteht, der Arbeit­nehmer aber keinen Lohn oder kein Gehalt erhält.

Natürlich muss der Mitarbeiter das Geld für Eigen­beiträge übrig haben, um diese Möglichkeit nutzen zu können – trotz Kurzarbeit. Die andere Möglichkeit: Der Arbeit­nehmer stellt die Alters­vorsorge beitragsfrei, bis er wieder seinen regulären Lohn bezieht. Auch dafür sind die genauen Klauseln der Vorsorge­vereinbarung wichtig: Gibt es eine Regelung, die im Fall der Kurzarbeit das Absenken oder Aussetzen der Beitrags­zahlung erlaubt? Vielleicht muss im Fall der Beitrags­reduktion die Vereinbarung auch angepasst werden.

Außerdem schließen sich viele Detail­fragen zum konkreten Versicherungs­schutz an. Was wird dann aus einer möglichen Deckung für den Fall der Berufs­unfähigkeit oder im Todesfall? Können oder müssen die Beiträge später nach­entrichtet werden? Wenn im Versicherungs­schutz eine Berufs­unfähigkeits­versicherung enthalten ist, muss dann eine neue Gesundheits­prüfung absolviert werden?

Arbeitgeber tun gut daran, Arbeit­nehmer auf die Folgen einer reduzierten oder ein­gestellten Beitrags­zahlung hinzuweisen und diesen Hinweis zu dokumentieren.

Gesetzlich vorgeschriebene Arbeitgeberzuschüsse

Arbeitgeber­zuschüsse bei Kurzarbeit und Entgelt­umwandlung sind im Betriebs­renten­gesetz für die versicherungs­förmige Durchführung der Alters­vorsorge vorgeschrieben, d. h. für Direkt­versicherung, Pensions­fonds und Pensions­kasse. Diese Pflicht­zuschüsse betragen 15 Prozent und sollen die Arbeit­geber­beiträge zur Sozial­versicherung ausgleichen, die durch die Entgelt­umwandlung entfallen.

Allerdings wird dieser gesetzliche Zuschuss bislang nur fällig, wenn die Entgelt­umwandlung seit dem 01. 01. 2019 vereinbart wurde. Datiert die Betrieb­liche Alters­vorsorge aus einem früheren Zeitraum, muss der Arbeitgeber erst ab dem Jahr 2022 Zuschüsse einzahlen.

Freiwillige und tarifliche betrAV-Arbeitgeberzuschüsse bei Kurzarbeit

Natürlich gibt es nicht nur gesetzliche Zuschüsse. Viele Arbeitgeber stocken die Entgelt­umwandlung der Mitarbeiter zur betrieblichen Alters­vorsorge entweder freiwillig oder auf Grundlage von Tarif­verträgen mit eigenen Zuschüssen auf.

Freiwillige und tarifliche Arbeitgeber­zuschüsse zur Entgelt­umwandlung verringern sich im Fall der Kurzarbeit, wenn sie an den Lohn oder das Gehalt des Mitarbeiters geknüpft sind. Die Regeln sind dann Grund­sätzlich die gleichen wie beim Übergang von Voll- in Teilzeit. Sind die Arbeitgeber­zuschüsse dagegen entgelt­unabhängig festgelegt, müssen sie voll weiter­bezahlt werden, auch während der Kurzarbeit.

Das gilt selbst bei Kurzarbeit Null – mit der Besonderheit, dass dann die Details der Vorsorge­vereinbarung über die Besteuerung entscheiden. Gilt eine Einzahlung bei Kurzarbeit Null als Eigen­beitrag, wird der Zuschuss vom Arbeitgeber wie ein Zuschuss zum Kurz­arbeiter­geld behandelt, andernfalls regulär als Zuschuss zur Alters­vorsorge (d. h.: von § 3 Einkommen­steuer­gesetz greift im ersten Fall Nr. 28a statt Nr. 63). Steuer­freiheit besteht in beiden Fällen, die Details unter­scheiden sich jedoch.

Keine Änderung für den Zeitpunkt der Unverfallbarkeit

Darauf, wann die Betrieb­liche Alters­vorsorge un­verfallbar wird und dem Arbeit­nehmer nicht mehr entzogen werden kann, haben Kurzarbeit­sphasen keinen Einfluss. Das gilt auch für Kurzarbeit Null.

Haben Sie Fragen zur Kurzarbeit und zur betrieblichen Altersvorsorge?

Die Meides Rechts­anwalts­gesellschaft mbH berät Arbeitgeber und Betriebs­räte zu allen arbeits­rechtlichen Fragen, die sich aus Kurzarbeit oder bei der betrieblichen Alters­vorsorge ergeben.

Dr. Peter Meides ist Fachanwalt für Arbeits­recht sowie Fachanwalt für Steuerrecht und beschäftigt sich als Rechtsanwalt seit vielen Jahren eingehend mit allen Facetten betrieblicher Alters­vorsorge. Sie erreichen ihn unter E-Mail MEIDES Rechts­anwälte.

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