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Arbeitsrecht | 05.11.2021

Corona-Pandemie

Betriebs­eröffnung nach Lockdown: Betriebsrat muss beteiligt werden

Betriebsrat hat ein Mit­bestimmungs­recht

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Ewig kann eine pandemie­bedingte Schließung der Betriebs­stätte oder eine allgemeine Home-Office-Phase nicht dauern. Irgendwann will der Arbeitgeber die Mitarbeiter wieder zurückholen. Doch wenn die Arbeit vor Ort wieder aufgenommen werden soll, muss der Betriebsrat beteiligt werden. Das haben mehrere Arbeits­gerichte entschieden.

Arbeitgeber stellt das Hin und Her zwischen steigenden Infektions­zahlen mit Betriebs­schließungen, behördlichen Einschränkungen und Home Office einerseits und späteren Lockerungen anderer­seits vor große Heraus­forderung. Trotzdem müssen sie dabei an das Betriebs­verfassungs­recht denken. Sonst droht auch noch mit­bestimmungs­rechtlicher Ärger, zusätzlich zu allen anderen Problemen aufgrund der Pandemie.

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Mitbestimmungsrecht - da Covid-19-Schutzmaßnahmen den Gesundheitsschutz betreffen

So gab das Arbeits­gericht Neumünster dem Eilantrag eines Betriebs­rats recht. Die Leitung des Unternehmens wollte nach der Corona-Schließung im Frühjahr wieder Arbeit­nehmer im Betrieb einsetzen.

Sie hatte jedoch keine Gefährdungsb­eurteilung der psychischen Belastung erarbeitet und keine Arbeits- und Gesundheits­schutz­maßnahmen zur Abmilderung der Ansteckungs­gefahr durch­geführt. Das wäre angesichts der Infektions­gefahr nötig gewesen. Die Arbeits­richter erließen eine einstweilige Verfügung: bis zur Einigung über diese Punkte durften keine Einsatz­pläne für die Mitarbeiter ausgegeben werden. In der Praxis blieb der Betrieb damit solange geschlossen.

Ähnliche Entscheidungen erließen auch das Arbeits­gericht Stuttgart und das Arbeits­gericht Berlin in vergleichbaren Fällen: Sie bestätigten den Anspruch des Betriebs­rats darauf, dass nach Corona-Schließung bei der Rückkehr von Beschäftigten an ihren Arbeits­platz Gesundheits­schutz und Arbeitszeit­regelungen mit ihm abgestimmt werden.

Arbeitszeiten und Kurzarbeit ebenfalls mitbestimmungspflichtig

Das Arbeits­gericht Hamm entschied in einem Eil­verfahren über einen weiteren, vergleichbaren Fall: In einem Einzel­handels­geschäft sollte nach Anweisung der Unternehmens­leitung nach der ersten Lockdown-Phase mit Kurzarbeit Null wieder gearbeitet werden. Der drei­köpfige Betriebsrat beantragte eine Einstweilige Verfügung beim Arbeits­gericht. Er beanspruchte das Recht, vorher mit der Arbeit­geberseite Verhandlungen zu führen. In denen sollte es um Personal­einsatz­pläne und Arbeits­zeiten, Kurzarbeits­regelungen und eine Corona-Gefährdungsb­eurteilung gehen.

Dem gaben die Arbeits­richter in Hamm allerdings nur teilweise statt. Sie untersagten den Einsatz von Arbeit­nehmern, bis Betriebsrat und Arbeitgeber sich über Arbeits­zeiten und Kurzarbeit geeinigt hatten. Dagegen wies das Arbeits­gericht in diesem Fall den Antrag ab, den Betrieb bis zu einer Betriebs­vereinbarung zur Corona-Gefährdungsb­eurteilung zu schließen.

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Vor der Rückkehr an den Arbeitsplatz sollten Arbeitgeber Hygienekonzepte mit dem Betriebsrat abstimmen

Zumindest in der Mehrzahl der Fälle sahen die Arbeits­gerichte allerdings durchaus Ansprüche des Betriebs­rats, angesichts der Pandemie bei Gefährdungs­beurteilungen mitzuentscheiden. Dazu kommt, dass eine Rückkehr der Arbeit­nehmer nach einer Corona-bedingten Betriebs­schließung meist Regelungen zur Arbeitszeit erforderlich macht. Vielleicht muss auch der Umfang von Kurzarbeit angepasst werden. Dann dürfen die Arbeitnehmer­vertreter in jedem Fall mitentscheiden.

Fazit

  • In jedem Fall sollte der Betrieb eine für die Zeit nach einer Betriebs­schließung eine Gefährdungsb­eurteilung durchführen und sich dabei mit dem Betriebsrat abstimmen. Ohne angemessene Gefährdungsb­eurteilung – und gegebenenfalls einem entsprechenden Gesundheits­konzept – darf nicht gearbeitet werden.
  • Bei der Beurteilung der Gefährdung hat der Betriebsrat ein Mit­bestimmungs­recht. Außerdem müssen bei der Rückkehr häufig Arbeitszeit- und Kurzarbeits­fragen geregelt werden, die ebenfalls mit­bestimmungs­pflichtig sind.
  • Arbeitgeber sollten deshalb zumindest prüfen lassen, ob und in welchem Umfang mit dem Betriebsrat verhandelt werden muss, bevor die Arbeit­nehmer wieder an ihre Arbeits­plätze zurück­kehren.
  • Stimmt der Arbeitgeber sich nicht mit dem Betriebsrat ab, hat dieser gute Chancen, eine einstweilige Verfügung des Arbeits­gerichts gegen die Wieder­eröffnung zu erreichen.

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Mitbestimmungsansprüche, die in Ihrem konkreten Fall gelten

Fach­anwalts­kanzlei für Arbeits­recht Meides, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeits­recht Dr. Meides und Rechtsanwalt Dr. Läßle, befassen sich seit Jahren mit Fragen des Mit­bestimmungs­rechts und haben viele Arbeitgeber und Betriebs­räte beraten. Sie können Ihnen schnell sagen, wie bei Ihnen im Betrieb die Rechts­situation bei einer Rückkehr an den Arbeits­platz aussieht. Kontaktieren Sie uns einfach per E-Mail – Anwälte für Arbeits­recht.

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