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Betäubungsmittelstrafrecht und Strafrecht | 24.05.2022

Bewaffneter Handel

Bewaffnetes Handel­treiben mit Betäubungs­mitteln

BGH zur Frage - wann ein „bewaffnetes Handel­treiben“ zu bejahen ist

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Carsten Marx

Wenn jemand unerlaubt mit Betäubungs­mitteln handelt, so muss dieser mit einer Freiheits­strafe in Höhe von bis zu fünf Jahren rechnen. Falls der Verdächtige dabei aber auch bewaffnet sein sollte, so erhöht sich der Strafrahmen drastisch nach oben.

Der Paragraph 30a Abs. 2 Nr. 2 Betäubungs­mittel­gesetz (BtMG) regelt in dem hier zitierten Gesetzes­text folgenden Sachverhalt:

„Mit Freiheits­strafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer mit Betäubungs­mitteln in nicht geringer Menge unerlaubt Handel treibt oder sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt oder sich verschafft und dabei eine Schusswaffe oder sonstige Gegenstände mit sich führt, die ihrer Artnach zur Verletzung von Personen geeignet und bestimmt sind.“

Das bedeutet also, dass bewaffneter Handel den Strafrahmen wesentlich erhöht. Dennoch kommt vor Gericht immer wieder zu Problemen, wenn es um die Beurteilung der Frage geht, ob sonstige Gegenstände oder Schuss­waffen vom Verdächtigen mitgeführt worden sind. In der Ent­scheidung vom 23.01.2020 (3 StR 433/19) musste sich der Bundes­gerichts­hof zum wieder­holten Male mit dem Thema auseinandersetzen, ab wann ein „bewaffnetes Handel­treiben“ zu bejahen ist.

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Der Fall:

Im konkreten Fall hat der Angeklagte mit Drogen gehandelt, er hatte in seiner Wohnung 190 Gramm Amphetamin und etwa 70 Gramm Marihuana aufbewahrt, um die Suchtmittel gewinn­bringend zu veräußern. Am gleichen Ort – konkret in seinem Schlaf­zimmer – war eine ungeladene, funktions­tüchtige CO2-Pistole gelagert. Die passende Munition dazu wurde ebenfalls gefunden, der Ladevorgang hätte zwischen 6 und 54 Sekunden gedauert. Dann wäre die Waffe einsatz­bereit gewesen.

LG: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln ja - bewaffnetes Handeltreiben nein

Der Angeklagte wurde daraufhin vom Landgericht Koblenz nach § 29A Abs. 1 Nr. 2 BtMG wegen „Handel­treibens mit Betäubungs­mitteln in nicht geringer Menge“ verurteilt. In diesem Urteil wurde nicht von „bewaffnetem Handel­treiben“ ausgegangen, da die CO2-Pistole nicht ohne entsprechenden Zeitaufwand geladen und in weiterer Folge verwendet hätte werden können.

BGH zu den Voraussetzungen für bewaffnetes Handeltreibens

Der Bundes­gerichts­hof prüfte das Urteil sach­rechtlich, wobei es nicht standhielt. In der Ent­scheidung dazu wird ausgeführt, dass eine Voraussetzung für bewaffnetes Handel­treiben wäre, dass der Täter seine Waffe in der Weise verfügungs­bereit hält, die ihm deren Einsatz ohne größeren Zeitverlust erlauben würde. Auch wurde festgehalten, dass die für dieses Delikt erforderliche räumliche Nähe zwischen der Waffe und den Betäubungs­mitteln dann gegeben ist, wenn sich die Waffe in jenem Raum befindet, in dem auch der Handel stattfindet.

Falls sich die Waffe und die Betäubungs­mittel nicht im selben Zimmer befinden oder die Waffe in einem Behältnis gelagert wird, dann kann das Mitsich­führen gemäß § 30a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ausgeschlossen werden. Die Beurteilung ist allerdings stets nur im Einzelfall und unter Berücksichtigung aller relevanten Umstände möglich.

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Vorliegend lassen die festgestellten Angaben keine ausreichend genaue Beurteilung zu

Im konkreten Fall ließ der Lagerort der Waffe – es handelte sich um ein „zu­gestelltes Sideboard“ – nicht konkret zu, beurteilen zu können, innerhalb welcher Zeitspanne der Täter an die Waffe hätte gelangen können. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Pistole in gebrauchs­fähigem Zustand war. Die Zeitspanne zwischen 6 und 54 Sekunden lässt keine Einschätzung zu, ob der Angeklagte nur wenige Sekunden oder knapp eine Minute benötigt hätte, um die Waffe gebrauchs­fertig zu machen. Das ist aber ein wesentlicher Punkt, denn die Verwendungs­fähigkeit der CO2-Pistole, die ungeladen ist, liegt nur dann vor, wenn die Waffe ohne größeren Zeitverlust und unschwer hätte geladen werden können.

Feststellungen des LG lückenhaft

Aufgrund des oben geschilderten Sach­verhalts kam der Bundes­gerichts­hof zu dem Schluss, dass die vom Landgericht Koblenz getroffenen Feststellungen lückenhaft sind. Daher war eine revisions­rechtliche Über­prüfung nicht möglich. In weiterer Folge wurde das Urteil aufgehoben und an eine andere Strafkammer in Koblenz verwiesen, von der die Sache neu verhandelt und entschieden werden soll.

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