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Arbeitsrecht | 25.05.2021

Kündigung

Bezeichnung Vorgesetzter als “Ming-Vase“ recht­fertigt fristlose Kündigung

Äußerungen stellen erhebliche Herab­würdigung und abwertende Formulierungen dar

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Bezeichnet eine angestellte Verkäuferin eine asiatisch aussehende Vorgesetzte als „Ming-Vase“ und imitiert sie mit ihren Fingern die asiatische Augenform, kann dies eine fristlose Kündigung begründen.

Dies gilt erst recht, wenn die Arbeit­nehmerin anschließend noch erklärt, Kunden mit schwarzer Hautfarbe als „Herr Boateng“ zu bezeichnen, entschied das Arbeits­gericht Berlin in einem vom 18:05.2021 bekanntgegebenen Beschluss (AZ: 55 BV 2053/21). Denn es handele sich hierbei um rassistische Äußerungen sowie eine erhebliche Herab­würdigung der Vor­gesetzten, die der Arbeitgeber nicht hinnehmen müsse.

Verkäuferin bezeichnete asiatische Vorgesetzte als “Ming-Vase“

Im Streitfall arbeitete die Klägerin als Verkäuferin in einem Berliner Kaufhaus von internationalem Ruf. Die Frau war als Ersatz­mitglied in den Betriebsrat nach­gerückt. Als sie gegenüber einer Kollegin sagte: „Heute muss ich darauf achten, dass ich die aus­gesuchten Artikel richtig abhake, sonst gibt es wieder Ärger mit der Ming-Vase“, fragte ein anwesender Vorgesetzter nach, was damit gemeint sei. Daraufhin erklärte die Frau: „Na Sie wissen schon, die Ming-Vase“ und zog mit ihren Fingern ihre Augen nach hinten, um eine asiatische Augenform zu imitieren. Gemeint war eine Vorgesetzte der Frau.

Fristlos entlassen wegen rassistischer Äußerungen

Als der Arbeitgeber daraufhin die Verkäuferin anhörte, bestritt die Frau eine herabwürdigende Äußerung. Eine Ming-Vase stelle für sie einen schönen und wertvollen Gegenstand dar. Das Imitieren der asiatischen Augenform sei erfolgt, um nicht „Schlitzauge“ sagen zu müssen. Bei „schwarzen Menschen/Kunden“ verwende sie den Begriff „Boateng“, weil sie den Fußballer Jérôme Boateng toll finde. Die daraufhin erteilte fristlose Kündigung lehnte der Betriebsrat ab. Bei der Beschäftigten gebe es kein rassistisches Gedankengut.

Kündigung wegen rassistischer Äußerung gerechtfertigt

Doch das Arbeits­gericht ersetzte mit Beschluss vom 05.05.2021 die Zustimmung des Betriebs­rates zur fristlosen Kündigung. In der Gesamt­betrachtung liege eine rassistische Äußerung vor, „die die Pflicht zur Rücksicht­nahme auf berechtigte Interessen des Kaufhauses als Arbeitgeber“ verletze. Die Verkäuferin habe mit dem Begriff „Ming-Vase“ und der imitierten asiatischen Augenform ihre Vorgesetzte erheblich herab­gewürdigt. Es sei für ein Kaufhaus von internationalem Ruf nicht hinnehmbar, wenn eine Verkäuferin als Aushänge­schild im täglichen Kontakt mit internationalem Publikum dieses wahlweise als Ming Vase oder Herr Boateng bezeichnen könnte.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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