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Arbeitsrecht | 30.09.2020

Kündigung

Un­entschuldigtes Fehlen zu Jobbeginn recht­fertigt keine fristlose Kündigung

LAG Kiel rügt Verkürzung der Kündigungs­frist in Probezeit

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Thorsten Blaufelder

Ein bereits am dritten Arbeitstag Un­entschuldigtes Fehlen eines Arbeit­nehmers im neuen Job ist noch kein Grund für eine fristlose Kündigung. Auch während der Probezeit darf in einem solchen Fall die gesetzliche Kündigungs­frist nicht abgekürzt und auf eine Abmahnung verzichtet werden, entschied das Landes­arbeits­gericht (LAG) Schleswig-Holstein in Kiel in einem am Donnerstag, 24.09.2020, bekanntgegebenen Urteil (AZ: 1 Sa 72/20).

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Konkret ging es um eine Rechtsanwalts- und Notar­fach­angestellte, die zum 01.08.2019 in einer Kanzlei ihre neue Arbeits­stelle antrat. Die ersten zwei Tage kam sie auch zur Arbeit. Die zwei darauffolgenden Tage blieb sie vereinbarungsgemäß wegen einer Kinder­garten­eingewöhnungs­zeit ihres Sohnes der Arbeit fern. Als sie dann aber am darauffolgenden Tag unentschuldigt fehlte, kündigte der Arbeitgeber der Frau fristlos. Es liege ein „gescheitertes Arbeits­verhältnis“ vor. Eine Abmahnung sei daher entbehrlich gewesen, meinte der Arbeitgeber.

Arbeitgeber: Verkürzung der Kündigungsfrist in Probezeit zulässig

Er stützte sich auch darauf dass in seinem Arbeits­vertrag mit der Fach­angestellten für die Probezeit abweichend von der gesetzlichen zwei­wöchigen eine nur einwöchige Kündigungs­frist vereinbart war. Dies sei zulässig, da auch Tarif­vertrags­parteien eine kürzere Kündigungs­frist in der Probezeit vereinbaren dürfen. Andernfalls werde der Gleichheits­satz verletzt.

LAG erklärt fristlose Kündigung für unwirksam

Das LAG erklärte mit Urteil vom 03.06.2020 die fristlose Kündigung jedoch für unwirksam. Nur weil die Klägerin erst wenige Tage ihre Stelle angetreten habe, bedeute dies nicht, dass bei einer Pflicht­verletzung eine Abmahnung entbehrlich sei und stattdessen sofort gekündigt werden könne.

Zweiwöchige gesetzliche Kündigungsfrist in der Probezeit darf nicht verkürzt werden

Auch habe der Arbeitgeber die gesetzliche Kündigungs­frist während der Probezeit nicht von zwei auf eine Woche verkürzen dürfen. Auch wenn dies den Tarif­vertrags­parteien zugebilligt werde, liege kein Verstoß gegen den Gleichheits­satz vor. Denn die Verhandlungs­parität der Tarif­vertrags­parteien würde zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen von Arbeit­gebern und Arbeit­nehmern führen. Eine vergleichbare Parität bestehe zwischen den Parteien des Individual­arbeits­vertrags dagegen nicht, so das LAG. Die Zwei­wöchige Kündigungs­frist in der Probezeit sei daher gerechtfertigt.

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Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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