Parallel dazu gab es auch eine weitgehend unbemerkte Verschärfung bei der Regelung zu Blitzer-Apps. Was bedeutet die Änderung nun konkret für Autofahrer?
In § 23 StVO war bisher schon folgendes geregelt:
Auszug aus Absatz 1
Sonstige Pflichten von Fahrzeugführenden
(1) ..................................
Wer ein Fahrzeug führt, darf ein elektronisches Gerät, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, nur benutzen, wenn
1. hierfür das Gerät weder aufgenommen noch gehalten wird und
2. entweder
a) nur eine Sprachsteuerung und Vorlesefunktion genutzt wird oder
b) zur Bedienung und Nutzung des Gerätes nur eine kurze, den Straßen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen angepasste Blickzuwendung zum Gerät bei gleichzeitig entsprechender Blickabwendung vom Verkehrsgeschehen erfolgt oder erforderlich ist.
Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch Geräte der Unterhaltungselektronik oder Geräte zur Ortsbestimmung, insbesondere Mobiltelefone oder Autotelefone, Berührungsbildschirme, tragbare Flachrechner, Navigationsgeräte, Fernseher oder Abspielgeräte mit Videofunktion oder Audiorekorder. Handelt es sich bei dem Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, um ein auf dem Kopf getragenes visuelles Ausgabegerät, insbesondere eine Videobrille, darf dieses nicht benutzt werden. Verfügt das Gerät im Sinne des Satzes 1, auch in Verbindung mit Satz 2, über eine Sichtfeldprojektion, darf diese für fahrzeugbezogene, verkehrszeichenbezogene, fahrtbezogene oder fahrtbegleitende Informationen benutzt werden. Absatz 1c und § 1b des Straßenverkehrsgesetzes bleiben unberührt.
(1b) Absatz 1a Satz 1 bis 3 gilt nicht für
1. ein stehendes Fahrzeug, im Falle eines Kraftfahrzeuges vorbehaltlich der Nummer 3 nur, wenn der Motor vollständig ausgeschaltet ist,
2. den bestimmungsgemäßen Betrieb einer atemalkoholgesteuerten Wegfahrsperre, soweit ein für den Betrieb bestimmtes Handteil aufgenommen und gehalten werden muss,
3. stehende Straßenbahnen oder Linienbusse an Haltestellen (Zeichen 224).
Das fahrzeugseitige automatische Abschalten des Motors im Verbrennungsbetrieb oder das Ruhen des elektrischen Antriebes ist kein Ausschalten des Motors in diesem Sinne. Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b gilt nicht für
1. die Benutzung eines Bildschirms oder einer Sichtfeldprojektion zur Bewältigung der Fahraufgabe des Rückwärtsfahrens oder Einparkens, soweit das Fahrzeug nur mit Schrittgeschwindigkeit bewegt wird, oder
2. die Benutzung elektronischer Geräte, die vorgeschriebene Spiegel ersetzen oder ergänzen.
(1c) Satz 1: Wer ein Fahrzeug führt, darf ein technisches Gerät nicht betreiben oder betriebsbereit mitführen, das dafür bestimmt ist, Verkehrsüberwachungsmaßnahmen anzuzeigen oder zu stören. Das gilt insbesondere für Geräte zur Störung oder Anzeige von Geschwindigkeitsmessungen (Radarwarn- oder Laserstörgeräte).
Nun erhält diese Norm folgende Ergänzung:
„(1c) Satz 2: Bei anderen technischen Geräten, die neben anderen Nutzungszwecken auch zur Anzeige oder Störung von Verkehrsüberwachungsmaßnahmen verwendet werden können, dürfen die entsprechenden Gerätefunktionen nicht verwendet werden.“
Zwar hatte der Gesetzgeber auch schon vorher die Auffassung vertreten, Handys würden unter die Norm fallen, jedoch war er der Auffassung, dies nunmehr nochmals ausdrücklich klarstellen zu müssen.
Ausgenommen sind aber weiterhin sogenannte „Blitzer-Meldungen“, die über nahezu jeden Radiosender verbreitet werden. Zur Begründung wird angeführt, dass Radio-Warnungen im Vergleich zu illegalen Geräten und Apps erheblich unpräziser sind, wenn es darum geht, genaue Standorte der “Blitzer” anzugeben. Autofahrer halten somit in der Regel über einen längeren Zeitraum innerhalb der gemeldeten “Gefahrenstrecke” die vorgeschriebene Geschwindigkeit ein.
Darf ich noch eine Blitzer-App installieren?
Nicht ausgenommen von der Regelung sind jedoch Navigationsgeräte mit Radarwarnfunktion. Zwar ist der Besitz eines solchen Gerätes grundsätzlich nicht strafbar. Verwendet man jedoch die Warnfunktion und wird von der Polizei dabei erwischt, erhält man ein Bußgeld in Höhe von 75 Euro und einen Punkt in Flensburg.
Die gute Nachricht für Autofahrer: Derzeit ist noch völlig unklar, wie die Benutzung einer Blitzer-App kontrolliert werden soll. Polizisten dürfen Fahrzeuge nämlich nicht ohne begründeten Verdacht durchsuchen; auch nicht ein Smartphone an sich nehmen und dort aktive Apps überprüfen.
Es muss also einen Anfangsverdacht geben, zum Beispiel den Signalton einer Blitzer-App, damit die Polizei das Mobiltelefon sicherstellen oder gar beschlagnahmen darf.
Was die obige Änderung für den Fahrzeugführer selbst bedeutet, ist somit noch immer nicht ganz klar. Auch gibt es eine weitere Lücke:
Die Norm gilt nicht für Beifahrer.
Ich bin gespannt darauf, wie ein kontrollierender Polizist auf ein Handy des Beifahrers, das eine geöffnete Blitzer-App zeigt, reagieren wird – m eines Erachtens kann er dagegen nichts unternehmen.