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Bankrecht und Wirtschaftsrecht | 19.06.2019

Internet­kriminalität

Chefmasche: Der neue „Enkel-Trick“ – der „CEO Fraud“

Täter geben sich als Geschäfts­führer aus und veranlassen Mitarbeiter zum Transfer hoher Geld­beträge ins Ausland

Das schwächste Glied in der Kette ist schon lange nicht mehr die technische Infra­struktur der Banken im Zahlungs­verkehr, sondern der Mensch selbst. Sie werden als Opfer zuerst ausspioniert und dann unter Vor­spiegelung falscher Tatsachen und Vorwänden dazu verleitet sich selbst zu schädigen und Kriminellen hohe Geldsummen zu überweisen.

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Schon lange bei organisierten Cyber-Kriminellen bekannt ist der „Enkel-Trick“. Diese haben den „Enkel-Trick“ nun weiter­entwickelt und „verfeinert“, wodurch weltweit Wirtschafts­unternehmen und Privat­personen um Millionen betrogen werden. Der „Enkel-Trick“ rückt daher nun wieder in den Fokus von Unternehmen und Privat­personen. Der „Vorteil“ bei der Weiter­entwicklung ist, dass ein technisch limitierter Höchstbetrag beim Online-Banking für Unternehmen und vermögende Privat­personen nicht vorliegt. Hierdurch können schnell Beträge in Millionen­höhe vom Betroffenen auf andere Konten überwiesen werden. Auch in Deutschland steigt diese als „CEO-Fraud“ bekannte Masche immer weiter an.

Betrüger geben sich als Chefs aus

Bei dem „CEO-Fraud“ wird zunächst Kontakt mit Firmen­mitarbeitern aufgenommen und vorgegeben, man sei ein Mitglied der Unternehmens­leitung, der z.B. eine wichtige Sofort­investition machen muss, wodurch eine großer Geldbetrag benötigt wird. Gleich­zeitig ist der Mitarbeiter zur absoluten Verschwiegenheit verpflichtet, um den gespielten Deal nicht zu verhindern. Die Angst Fehler zu begehen und das besonderen Vertrauen des angeblichen Geschäfts­leiters veranlassen Mitarbeiter dazu solche Aufträge durchzuführen. Seien Sie daher immer achtsam und achten Sie auf richtige E-Mail-Adressen und Telefon­nummern.

Ihre Möglichkeiten - Schadensersatzanspruch gegen die Bank

Als Betroffener müssen Sie diesen Schaden aber keineswegs hinnehmen. Ihnen steht ein Schadens­ersatz­anspruch gegen die Bank zu! So zum Beispiel wegen der Durchführung von unautorisierten Zahlungs­auftrags. Die Bank darf Ihr Konto grund­sätzlich nicht belasten, soweit keine berechtigte Person (z. B. Geschäfts­führer, Prokurist oder Buchhalter) die Über­weisung beauftragt hat. Wenn die Person, die den Auftrag übermittelt nicht berechtigt ist Überweisungen zu tätigen, so muss das Kredit­institut prüfen, ob die Person im Einzelfall dazu befugt ist, die Über­weisung zu tätigen. Bestehen dann weiterhin Zweifel an der Berechtigung so muss die Bank den Auftrag ablehnen. Andernfalls besteht ein Schadens­ersatz­anspruch.

Dieses gilt im Zweifel auch wenn ein Auftrag per Fax oder E-Mail erteilt wird und mit Unter­schriften der vermeintlichen Geschäfts­führer versehen ist und üblicherweise andere Kommunikations­medien genutzt werden. In diesen Fällen muss von gefälschten Über­weisungs­trägern ausgegangen werden, weshalb diese auch niemals autorisiert sein können. Auch der vertragliche Haftungs­ausschluss einer Bank wird im Regelfall wohl nicht begründet sein und so einen Anspruch nicht ausschließen können.

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Mithaftung von Banken und Sparkassen

Der CEO-Fraud in Deutschland nimmt stark zu und die Schäden sind erheblich. Obgleich es zunächst die Organisations­pflicht Ihres Unternehmens ist, selbst wirksame Instrumente zur Betrugs­prävention einzusetzen, werden die Banken und Sparkassen immer öfter in Mithaftung genommen. Dieses liegt daran, dass sie bessere und schon länger über Systeme und Verfahren verfügen, mit welchen Betrüge identifiziert und bei Beachtung bestimmter Sicherheits­vorkehrungen auch verhindert werden können.

Wir stehen Ihnen als Fachanwaltskanzlei zur Seite

Wenn Sie Opfer eines „CEO-Frauds“ geworden sind, so sollten Sie unbedingt prüfen lassen, ob einen Schadens­ersatz­anspruch auf dem Wege der unautorisierten Zahlungen von der Bank in Betracht kommt und sich zu ihren weiteren Möglichkeiten informieren. Machen Sie Ihre Ansprüche auf Rück­zahlung der Überweisungen von der Bank geltend.

Sie können uns unter der Telefon­nummer 0421-5975 33 0 und unter der E-Mail info@rechtsanwaltkaufmann.de erreichen.

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