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Arbeitsrecht | 30.03.2021

Betriebs­rats­sitzung

Corona-Pandemie: Arbeitgeber darf dem Betriebsrat die Präsenz­sitzung nicht verbieten

Verbieten von Präsenz­sitzung des Betriebs­rats nur im Einzelfall zulässig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Als Reaktion auf das Pandemie­jahr 2020 können seit Mai Betriebs­rats­sitzungen auch als Video-Meeting durch­geführt werden. Dazu wurde eigens ein neuer Paragraph ins Betriebs­verfassungs­gesetz eingefügt. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht in jedem Fall auf der digitalen Durchführung bestehen, um Infektionen und Quarantäne­maßnahmen im eigenen Haus so weit wie möglich zu vermeiden.

Ob Arbeitgeber Präsenz-Meetings der Arbeitnehmer­vertreter dulden (und bezahlen) müssen, hängt stattdessen von der Art der anstehenden Aufgaben ab. Ein Präsenz­treffen kann notwendig sein, damit geheime Wahlen möglich sind. Das hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg im August 2020 entschieden.

Arbeitgeber untersagte Präsenzsitzung des Betriebsrates

Der aus 35 Mitgliedern bestehende Gesamt­betriebsrat einer großen Träger­gesellschaft von Reha-Kliniken mit 1.800 Mitarbeitern wollte im August 2020 ein mehr­tägiges Treffen abhalten. Dies sollte als Präsenz­sitzung in einem Hotel in Koblenz erfolgen. Ansonsten wurden Betriebs­rats­treffen angesichts der Pandemie bereits seit März 2020 in Form von Video- und Telefon-Konferenzen durch­geführt.

Der Arbeitgeber war mit der klinik­übergreifenden Sitzung vor Ort nicht einverstanden. Er untersagte das Treffen der Betriebs­rats­mitglieder und widerrief die zugesagte Kosten­übernahme. Zuvor war es bei einem privaten Treffen beschäftigter Ärzte bereits zu Corona-Infektionen und Quarantäne-Maßnahmen für 130 Patienten gekommen.

Niederlage vor dem Arbeitsgericht, Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Der Gesamt­betriebsrat zog vor das Berliner Arbeits­gericht und beantragte eine Einstweilige Verfügung: Er werde durch das Verbot der Präsenz­sitzung und die Stornierung der Hotel­buchungen in seiner Arbeit behindert. Es sei Sache des Gesamt­betriebsrats­vorsitzenden, eigenständig festzulegen, wann und wie Sitzungen durch­geführt würden.

Der Arbeitgeber verwies darauf, dass er zum Schutz der Patienten vor Corona-Erkrankungen verpflichtet sei. Ein klinik­übergreifendes Treffen vervielfache die Infektions­risiken. Bereits ein Infektions­fall bei dem Treffen könne zu Quarantäne­maßnahmen in allen 30 Klinik­betrieben des Trägers führen. Diese Argumente über­zeugten das Arbeits­gericht, dass dem Betriebsrat die beantragte Einstweilige Verfügung verweigerte. Der Gesundheits­schutz sei höher­wertig. Der Gesamt­betriebsrat legte dagegen Beschwerde vor dem Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg ein und hatte – zumindest teilweise – Erfolg.

Geheime Wahlen per Video-Konferenz nicht möglich

Mittlerweile ging es um einen neuen Termin, der für September 2020 in Darmstadt anberaumt war. Ein zentrales Argument der Arbeitnehmer­vertreter: Auf der Tages­ordnung standen die Wahl des stellvertretenden Gesamt­betriebs­rats-Vorsitzenden und Nachwahlen zu zwei Betriebs­ausschüssen. Bei einer Video-Konferenz seien geheime Wahlen nicht möglich.

Die Richter am Landes­arbeits­gericht sahen es ähnlich: Die Untersagung der Präsenz­sitzung durch den Arbeitgeber sei eine Störung und Behinderung der Betriebs­ratsarbeit. Wegen der angesetzten Wahlen sei ein Ausweichen auf eine Video-Konferenz nicht möglich.

Verbot von Präsenzsitzung - nur im Einzelfall

Allerdings betrifft die Eil­entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ausdrücklich nur die konkrete Betriebs­rats­sitzung in Darmstadt. Dem Arbeitgeber wurde nicht auferlegt, generell keine Präsenz­sitzung zu untersagen.

Falls die Tages­ordnung der Betriebs­rats­sitzung per Telefon oder Video nicht abgehandelt werden kann, etwa bei geheimen Wahlen, müssen Präsenz­treffen möglich sein. Briefwahl ist keine zulässige Alternative.

Wann der Arbeitgeber dagegen die Arbeit­nehmer­vertretung zu virtuellen statt Präsenz-Meetings verpflichten kann, legten die Richter nicht näher fest. In jedem Fall müssen Betriebs­räte bei der Ent­scheidung über Präsenz­treffen das Für und Wider im Einzelfall abwägen. Dazu kann eine mögliche Pflicht zur Rücksicht­nahme auf weitergehende Umstände wie das Infektions­risiko wichtiger Berufs­gruppen wie Ärzte ebenso gehören wie die gerade geltenden Vorschriften zur Pandemie­bekämpfung.

Anwalt hilft

Die Pandemie führt auch im kollektiven Arbeits­recht zu neuartigen Fragen. Die Grundsätze, nach denen die Rechts­fragen entschieden werden, sind jedoch gleich­geblieben. Als Fachanwalt für Arbeits­recht betreut Rechtsanwalt Dr. Meides seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber wie Betriebs­räte im Mit­bestimmungs- und Betriebs­verfassungs­recht. Sie erreichen die Meides Rechts­anwalts­gesellschaft mbH unter MEIDES Rechts­anwälte, Frankfurt.

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