wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche

Arbeitsrecht | 30.03.2021

Betriebs­rats­sitzung

Corona-Pandemie: Arbeitgeber darf dem Betriebsrat die Präsenz­sitzung nicht verbieten

Verbieten von Präsenz­sitzung des Betriebs­rats nur im Einzelfall zulässig

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Peter Meides

Als Reaktion auf das Pandemie­jahr 2020 können seit Mai Betriebs­rats­sitzungen auch als Video-Meeting durch­geführt werden. Dazu wurde eigens ein neuer Paragraph ins Betriebs­verfassungs­gesetz eingefügt. Der Arbeitgeber kann jedoch nicht in jedem Fall auf der digitalen Durchführung bestehen, um Infektionen und Quarantäne­maßnahmen im eigenen Haus so weit wie möglich zu vermeiden.

Ob Arbeitgeber Präsenz-Meetings der Arbeitnehmer­vertreter dulden (und bezahlen) müssen, hängt stattdessen von der Art der anstehenden Aufgaben ab. Ein Präsenz­treffen kann notwendig sein, damit geheime Wahlen möglich sind. Das hat das Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg im August 2020 entschieden.

Werbung

Arbeitgeber untersagte Präsenzsitzung des Betriebsrates

Der aus 35 Mitgliedern bestehende Gesamt­betriebsrat einer großen Träger­gesellschaft von Reha-Kliniken mit 1.800 Mitarbeitern wollte im August 2020 ein mehr­tägiges Treffen abhalten. Dies sollte als Präsenz­sitzung in einem Hotel in Koblenz erfolgen. Ansonsten wurden Betriebs­rats­treffen angesichts der Pandemie bereits seit März 2020 in Form von Video- und Telefon-Konferenzen durch­geführt.

Der Arbeitgeber war mit der klinik­übergreifenden Sitzung vor Ort nicht einverstanden. Er untersagte das Treffen der Betriebs­rats­mitglieder und widerrief die zugesagte Kosten­übernahme. Zuvor war es bei einem privaten Treffen beschäftigter Ärzte bereits zu Corona-Infektionen und Quarantäne-Maßnahmen für 130 Patienten gekommen.

Niederlage vor dem Arbeitsgericht, Erfolg vor dem Landesarbeitsgericht

Der Gesamt­betriebsrat zog vor das Berliner Arbeits­gericht und beantragte eine Einstweilige Verfügung: Er werde durch das Verbot der Präsenz­sitzung und die Stornierung der Hotel­buchungen in seiner Arbeit behindert. Es sei Sache des Gesamt­betriebsrats­vorsitzenden, eigenständig festzulegen, wann und wie Sitzungen durch­geführt würden.

Der Arbeitgeber verwies darauf, dass er zum Schutz der Patienten vor Corona-Erkrankungen verpflichtet sei. Ein klinik­übergreifendes Treffen vervielfache die Infektions­risiken. Bereits ein Infektions­fall bei dem Treffen könne zu Quarantäne­maßnahmen in allen 30 Klinik­betrieben des Trägers führen. Diese Argumente über­zeugten das Arbeits­gericht, dass dem Betriebsrat die beantragte Einstweilige Verfügung verweigerte. Der Gesundheits­schutz sei höher­wertig. Der Gesamt­betriebsrat legte dagegen Beschwerde vor dem Landes­arbeits­gericht Berlin-Brandenburg ein und hatte – zumindest teilweise – Erfolg.

Werbung

Geheime Wahlen per Video-Konferenz nicht möglich

Mittlerweile ging es um einen neuen Termin, der für September 2020 in Darmstadt anberaumt war. Ein zentrales Argument der Arbeitnehmer­vertreter: Auf der Tages­ordnung standen die Wahl des stellvertretenden Gesamt­betriebs­rats-Vorsitzenden und Nachwahlen zu zwei Betriebs­ausschüssen. Bei einer Video-Konferenz seien geheime Wahlen nicht möglich.

Die Richter am Landes­arbeits­gericht sahen es ähnlich: Die Untersagung der Präsenz­sitzung durch den Arbeitgeber sei eine Störung und Behinderung der Betriebs­ratsarbeit. Wegen der angesetzten Wahlen sei ein Ausweichen auf eine Video-Konferenz nicht möglich.

Verbot von Präsenzsitzung - nur im Einzelfall

Allerdings betrifft die Eil­entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg ausdrücklich nur die konkrete Betriebs­rats­sitzung in Darmstadt. Dem Arbeitgeber wurde nicht auferlegt, generell keine Präsenz­sitzung zu untersagen.

Falls die Tages­ordnung der Betriebs­rats­sitzung per Telefon oder Video nicht abgehandelt werden kann, etwa bei geheimen Wahlen, müssen Präsenz­treffen möglich sein. Briefwahl ist keine zulässige Alternative.

Wann der Arbeitgeber dagegen die Arbeit­nehmer­vertretung zu virtuellen statt Präsenz-Meetings verpflichten kann, legten die Richter nicht näher fest. In jedem Fall müssen Betriebs­räte bei der Ent­scheidung über Präsenz­treffen das Für und Wider im Einzelfall abwägen. Dazu kann eine mögliche Pflicht zur Rücksicht­nahme auf weitergehende Umstände wie das Infektions­risiko wichtiger Berufs­gruppen wie Ärzte ebenso gehören wie die gerade geltenden Vorschriften zur Pandemie­bekämpfung.

Werbung

Anwalt hilft

Die Pandemie führt auch im kollektiven Arbeits­recht zu neuartigen Fragen. Die Grundsätze, nach denen die Rechts­fragen entschieden werden, sind jedoch gleich­geblieben. Als Fachanwalt für Arbeits­recht betreut Rechtsanwalt Dr. Meides seit vielen Jahren sowohl Arbeitgeber wie Betriebs­räte im Mit­bestimmungs- und Betriebs­verfassungs­recht. Sie erreichen die Meides Rechts­anwalts­gesellschaft mbH unter MEIDES Rechts­anwälte, Frankfurt.

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#8154

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d8154
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!