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Versicherungsrecht und Vertragsrecht | 17.08.2020

Betriebs­schließungen

Corona-Pandemie: Klagen gegen Versicherer wegen Betrieb­schließungen mit sehr unterschiedlichen Erfolgs­chancen

Pandemien sind in einigen Standard­policen überhaupt nicht abgedeckt

Derzeit rollt eine Prozess­welle über Deutschland hinweg. Denn auch wenn viele Unternehmen gegen eine Betriebs­schließung versichert sind, so haben die Versicherer doch in den meisten Fällen die Zahlung abgelehnt. Der Grund: Pandemien sind in einigen Standard­policen überhaupt nicht abgedeckt, in anderen Versicherungs­verträgen zwar grund­sätzlich schon, doch treffe dies nicht auf das Coronavirus zu, so die Aussage vieler Versicherer.

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Mit zahllosen Zivilklagen gegen die Versicherungen versuchen die betroffenen Betriebe nun sich zu wehren. Allein am Landgericht München sind 38 solcher Klagen eingegangen. Kürzlich wurden nun die Klagen von drei Gastwirten und einer Kinder­tagesstätte verhandelt. Alle Kläger hatten eine Betriebs­schließungs­versicherung abgeschlossen, doch die jeweiligen Versicherer lehnten die Zahlung ab.

Gericht kritisiert Vertrag der Allianz

In einem der Fälle klagte ein Gastwirt gegen den Versicherungs­riesen Allianz, dessen Vertrag vom Gericht als „intransparent“ kritisiert wurde. Der Vertrag deckt Schließungen nach dem Infektions­schutz­gesetz zwar grund­sätzlich ab. Allerdings hat die Allianz in ihren Verträgen explizit die Krankheiten aufgelistet, die vom Versicherungs­schutz umfasst werden. Da es sich bei COVID-19 um eine neue Krankheit handelt, ist diese entsprechend nicht aufgeführt.

Der klagende Gastronom fordert von der Allianz 236.000 Euro. Doch diese sieht ihre Liste als verbindlich an und bleibt dabei, dass nicht erwähnte Krankheiten nun mal nicht versichert seien. So einfach sei das aber laut Ansicht der Richter nicht. Versicherungs­kunden müssten auch verstehen können, was von der Police abgedeckt werde und was nicht. Das hieße vor allem, dass sie auch erkennen können müssten, ob und, wenn ja, wo es in dem Vertrag eine Deckungs­lücke gibt.

Vertragsformulierung ist entscheidend

Beispiels­weise hat kürzlich das Oberlandes­gericht Hamm eine Klage einer Gelsen­kirchener Gaststätte abgewiesen, weil der Versicherer in seiner Police explizit angegeben hatte, dass die Deckung nur für die in der Police genannten Krankheiten gelte. Im Vertrag der Allianz steht das hingegen nicht so deutlich drin.

In einem anderen Fall hat das Landgericht Mannheim zwar den Antrag eines klagenden Hoteliers auf einstweilige Verfügung gegen seine Versicherung abgelehnt, anderer­seits aber grund­sätzlich den Anspruch auf Versicherungs­leistung bestätigt. Die finale Ent­scheidung in diesem Fall steht noch aus.

Am Vertrag der Allianz moniert das Landgericht München, dass zwar auf das Infektions­schutz­gesetz verwiesen werde, dann aber nicht einmal alle dort aufgelisteten Krankheiten erwähnt würden. Das Gesetz sei somit falsch zitiert. Hinzu käme, dass es im Infektions­schutz­gesetz, auf welches sich die Allianz in ihrer Police ja bezieht, explizit hieße, dass auch „nicht namentlich genannte gefährliche Erreger“ meldepflichtig seien.

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Unterschiedliche Erfolgschancen

In einem der anderen vor dem Landgericht München verhandelten Fälle klagt eine Kinder­tagesstätte gegen die Haftpflicht­kasse Darmstadt. Hier stehen die Erfolgs­chancen für die Klägerin eher schlecht, da die Einrichtung faktisch nicht geschlossen war, denn sie musste ja eine Not­betreuung für Eltern mit „system­relevanten“ Berufen anbieten. Das sei von den Versicherungs­bedingungen nicht abgedeckt, befand das Gericht.

Wir helfen Ihnen gerne!

Wie die Erfolgs­aussichten für die in ihrer Existenz bedrohten Betriebe vor Gericht aussehen, ist von Fall zu Fall unterschiedlich und hängt meistens maßgeblich von den Formulierungen in der Versicherungs­police ab. Gerne prüfen wir Ihren Versicherungs­vertrag für Sie und beraten Sie zu den Erfolgs­chancen in Ihrem individuellen Fall. Nutzen Sie hierfür gerne unsere kostenlose Erst­beratung.

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