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Erbrecht | 14.08.2019

Nachlass­verzeichnis

Das Nachlass­verzeichnis: Wer was erbt

Nachlass­verzeichnis gibt Auskunft über Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls

Das Nachlass­verzeichnis gibt Auskunft über den Bestand des Nachlasses. Es dient damit der Vorbereitung der Durch­setzung von Zahlungs­ansprüchen gegen den Erben. Ohne Offenlegung der Aktiva und Passiva des Nachlasses ist z. B. eine Berechnung des Pflichtteilanspruchs nicht möglich. Aber auch für die Auseinander­setzung einer Erben­gemein­schaft ist die Erstellung eines Nachlass­verzeichnisses durchaus sinnvoll.

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Erbe hat Auskunftspflicht

Das Nachlass­verzeichnis gibt Auskunft über den Wert des Nachlasses zum Zeitpunkt des Erbfalls (§ 2311 BGB). Die entscheidende Vorschrift zum Nachlass­verzeichnis findet sich im Abschnitt über das Pflicht­teils­recht des Erbrechts (§§ 2303 - 2338 BGB). In § 2314 BGB ist die Auskunfts­pflicht des Erben geregelt.

§ 2314 Auskunfts­pflicht des Erben

(1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Ver­zeichnisses der Nachlass­gegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlass­gegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

(2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.

Pflichtteilsberechtigter als Anspruchsberechtigter vs. Erbe als Anspruchsverpflichteter

Anspruchs­berechtigt ist jeder Pflichtteilsberechtigte. In der Regel sind das enterbte Kinder, Elternteile und der Ehegatte (§ 2303 BGB). Anspruchs­verpflichteter ist der Erbe. Haben mehrere geerbt, so richtet sich der Anspruch gegen die Erben­gemein­schaft.

Das Nachlass­verzeichnis kann von dem Auskunfts­verpflichteten selbst erstellt werden. Auf Verlangen des Auskunfts­berechtigten muss jedoch ein notarielles Nachlass­verzeichnis erstellt werden. Der Auskunfts­berechtigte kann jederzeit von seinem Recht auf Erstellung eines notariellen Nachlass­verzeichnisses Gebrauch machen. Die Kosten für die Erstellung des Nachlass­verzeichnisses fallen dem Nachlass zur Last.

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Inhalt des Nachlassverzeichnisses

Das Nachlass­verzeichnis hat alle Aktiva und Passiva des Nachlasses zum Todes­zeitpunkt des Erblassers zu enthalten. Es muss den vollständigen Bestand des Nachlasses geordnet wiedergeben.

Zu den Aktiva gehören:

  • Immobilien­vermögen
  • Geld­vermögen
  • wertvolle Gegenstände (Kunst­gegenstände, Schmuck, Gold, Silber, Sammlungen etc.)
  • Hausrat
  • Forderungen gegen Dritte
  • Betriebs­vermögen oder Unternehmens­beteiligungen

Zu den Passiva gehören:

  • Erblasser­schulden
  • Erbfall­kosten (z. B. Beerdigungs­kosten, Gutachter­kosten, Kosten für die Erstellung eines notariellen Nachlass­verzeichnisses)
  • Vermächtnisse
  • Schenkungen (z. B. auch Sparbücher oder Lebens­versicherungen zugunsten Dritter)

Anhand der erfolgten Wert­bestimmung kann dann die Höhe des im Einzelfall geltend gemachten Anspruchs (also Pflicht­teils­anspruch/Anspruch bei Auseinander­setzung der Erben­gemein­schaft) bestimmt werden.

Anwaltliche Hilfe - wir beraten Sie gern

Immer wieder kommt es bei der Verteilung des Erbes zu lang­jährigen Auseinander­setzungen. Daher ist es ratsam, sich bei einem umstrittenen Erbfall schnell­stmöglich anwaltliche Unterstützung zu suchen. Wir beraten und vertreten Sie in einem solchen Fall gern. Nutzen Sie einfach unser kostenloses Erst­gespräch.

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