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Erbrecht und Steuerrecht | 08.11.2019

Erbfall

Anzeigen­pflicht: So erhält das Finanzamt Informationen über den Erbfall

Erben und andere Berechtigte aus dem Erbfall haben Anzeige­pflicht gegenüber dem Finanzamt

Tritt ein Todesfall ein, betrifft das nicht nur die Familie und den Freundes­kreis des Verstorbenen. Auch das Finanzamt hat ein unmittelbares Interesse, vom Sterbefall zu erfahren. Denn nur so kann es seine Aufgabe erfüllen, die Steuer­pflichten, die mit dem Erbfall zusammen hängen, zu prüfen. Die Optionen, wie diese Information zum zuständigen Sach­bearbeiter der Finanz­behörde gelangen, sind vielfältig. Dabei wird nichts dem Zufall überlassen, denn ein strukturiertes System von Vorschriften flankiert den Wissens­hunger des Staates. Eines ist jedenfalls sicher: Das Lesen der Todes­anzeigen in den Zeitungen ist nicht die Hauptquelle.

Jeder Erbe muss eine Erbschaft bei dem Finanzamt anzeigen

Jeder der erb­berechtigt ist, ist Grund­sätzlich verpflichtet, das Finanzamt darüber in Kenntnis zu setzen. Auf diese Ehrlichkeit bauen die Finanz­ämter, zum großen Teil vollkommen zu Recht. Da die Finanz­behörden nicht alleine auf die Steuer­redlichkeit setzen, gibt es eine große Anzahl an zusätzlichen Informations­quellen, die sehr zu­verlässig das Finanzamt in seiner Aufgabe, die Steuer rechtmäßig fest­zusetzen, unterstützen müssen.

Banken müssen Kontostände beim Finanzamt melden

Bei Banken und Sparkassen sammeln sich viele Vermögenswerte – Sparkonten, Wertpapier­depots – auf Kunden­konten im an. Deshalb müssen auch Kredit­institute binnen eines Monats nachdem sie von dem Todesfall erfahren haben, dem Finanzamt eine Mitteilung zukommen lassen, wie sich die Vermögensv­erhältnisse in Bezug auf Guthaben am Sterbedatum, gestaltet haben. Etwas übertrieben formuliert, mutiert die Bank dann zur Filiale für das Finanzamt. Dass die Kredit­institute von dem Todesfall erfahren, ist nicht ungewöhnlich, denn vielfach werden sie durch die Vorlage des Erbscheins davon informiert oder durch sonstige offizielle Quellen. Beträge unter 5.000 Euro unterfallen nicht der Anzeige­pflicht.

Hat ein Vermögender sein Geld einem Vermögens­verwalter anvertraut, damit es vermehrt wird, so hat auch diese Person eine klare Bekannt­gabepflicht wegen der Erbschaft­steuer. Im Regelfall erfährt der Erbe nichts von diesem Informations­fluss.

Informationspflicht auch für Gerichte, Behörden, Beamte und Notare

Die Liste derjenigen, die eine Meldung an das Finanzamt zu machen haben, ist in dem Erbschaft­steuer­gesetz und der Erbschaft­steuer-Durchführungsverordnung klar geregelt: So haben Gerichte, Behörden, Beamte und Notare gegenüber dem Fiskus die Pflicht, den Sterbefall zu melden und auch evtl. damit zusammenhängende Transaktionen. So bleibt der Antrag auf Erbschein oder ein Europäisches Nachlass­zeugnis nicht verborgen, nur weil man dieses Antrags­formular nicht beim Nachlass­gericht, sondern beim Notar einreicht. Das gleiche gilt auch für Testaments­vollstrecker­zeugnisse und beurkundete Auseinander­setzungen über Erben­gemein­schaften.

Zu diesem Kreis der melde­pflichtigen Behörden gehören natürlich auch das Standesamt und das Nachlass­gericht. Auch die Auslands­stellen – also diplomatischen Vertretungen oder Konsulate – haben eine klar geregelte Anzeige­pflicht.

Versicherungen müssen Auskunft geben

In vielen Fällen müssen sich auch Versicherungen offenbaren, so z. B. Sterbe­kassen in vielen Einzel­fällen.

Bleiben Sie steuerehrlich

Das Raster der Informations­quellen ist eng und arbeitet für die Finanz­verwaltung zu­verlässig, denn ein Verstoß der jeweils Betroffenen ist regelmäßig mit Sanktionen beschwert. Für viele Familien­angehörige und andere Betroffene heißt es deshalb an dieser Stelle, sich mit den finanziellen Gegebenheiten gewissenhaft auseinander zu setzen. Und war aus zwei Gründen heraus, einmal um – wie hier dargestellt – steuer­ehrlich zu bleiben und zum anderen, um anderen aus dem Erbfall Berechtigten gerecht zu werden.

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