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Erbrecht | 28.08.2018

Nachlass

„Digitaler Nachlass“: Benutzer­konto eines sozialen Netzwerks geht auf Erben über

Persönliche digitale Inhalte sind nicht anders zu behandeln als Tagebücher oder persönliche Briefe in Papierform

Im Erbfall gilt in Deutschland das Prinzip der Gesamtrechts­nachfolge (§ 1922 Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass das Vermögen des Erblassers immer als Ganzes auf den oder die Erben übergeht.

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Der Bundesgerichtshof hat nun mit Urteil vom 12. Juli 2018 bestätigt, dass dies auch für das Benutzer­konto bei einem sozialen Netzwerk gilt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2018, Az. III ZR 183/17). Der Erbe tritt in den Vertrag, den der Erblasser mit dem sozialen Netzwerk unterhält, ein. Er hat also Anspruch auf Zugang zum Benutzer­konto, einschließlich der darin enthaltenen Kommunikations­inhalte.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde

In dem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, war die minder­jährige Tochter der Erben (Mutter und Vater) gestorben. Die Tochter hatte bei einem bekannten sozialen Netzwerk ein Benutzer­konto unterhalten. Das Benutzer­konto war mit Einwilligung der Eltern angelegt worden.

Nachdem die Tochter ums Leben kam, versuchte die Mutter, sich Zugang zu dem Benutzer­konto zu verschaffen. Das Benutzer­konto war jedoch bereits in den sog. „Gedenk­zustand“ versetzt worden. Ein Zugriff auf die Nutzerdaten war damit nicht mehr möglich. Die Mutter verlangte daraufhin Zugang zu dem Benutzer­konto und den darin enthaltenen Kommunikations­inhalten.

BGH bejaht Vererbbarkeit des Nutzervertrags

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Nutzungs­vertrag zwischen der Tochter (Erblasserin) und dem sozialen Netzwerk nach dem Tod der Tochter auf die Eltern (Erben) übergeht. Dementsprechend können die Erben genauso Zugriff auf das Benutzer­konto verlangen wie die Erblasserin zuvor.

Die Rechtsnatur des Vertrages steht nach der Rechts­auffassung des Bundesgerichtshofs dem Übergang des Vertrages auf die Erben nicht entgegen. Der Nutzungs­vertrag begründet keine höchstp­ersönlichen Ansprüche, die untrennbar mit der Person der Erblasserin verbunden gewesen wären. Im Übrigen gehen auch höchstp­ersönliche Inhalte auf die Erben über. Dokumente mit höchst­persönlichem Inhalt, wie zum Beispiel Tagebücher oder persönliche Briefe, werden ebenfalls vererbt. Der Bundesgerichtshof sah keinen Grund dafür, dass dies nicht auch für digitale Inhalte gelten sollte.

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BGH verneint Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kommunikationspartner

Eine andere Wertung soll sich auch nicht aus dem Schutz der Persönlichkeitsrechte der Kommunikations­partner der Erblasserin ergeben. Für andere Nutzer des Netzwerks besteht kein schutz­würdiges Vertrauen darauf, dass nicht auch andere Personen als die Konto­inhaberin Zugriff auf die Inhalte erlangen können.

Andere Nutzer können zwar darauf vertrauen, dass die Konto­inhaberin Inhalte (z. B. gesendete Nachrichten) anderen Personen nicht zugänglich macht, ein unmittelbar schützensw­ertes Vertrauen wird dadurch jedoch nicht begründet. Andere Nutzer müssen damit rechnen, dass sich Dritte rechts­widrig Zugang zum Benutzer­konto verschaffen oder die berechtigte Person Dritten diesen Zugang gewährt. Ebenso müssen andere Nutzer damit rechnen, dass nach dem Tod des Konto­inhabers dessen Erben Zugriff auf das Konto erlangen.

Postmortales Persönlichkeitsrecht und Fernmeldegeheimnis hindern Vererblichkeit nicht

Auch das postmortale Persönlichkeits­recht der Erblasserin, das Fernmelde­geheimnis sowie die kürzlich in Kraft getretene Datenschutz­grund­verordnung stehen der Vererblichkeit des Benutzer­kontos nicht entgegen. Vertragliche Ausschluss­gründe (z. B. durch AGB) hat der Bundesgerichtshof ebenfalls verneint.

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Wir helfen Ihnen gerne!

Wenn Sie also ein Erbe antreten, ist der Zugriff auf Social-Media-Benutzer­konten ebenfalls Teil des Gesamterbes. Gerne beraten wir Sie zu diesem sowie allgemeinen Aspekten bei Antritt eines Erbes und erledigen für Sie außerdem die zeit­aufwendigen und komplexen büro­kratischen Schritte oder vertreten Sie bei Erb­streitig­keiten. Nutzen Sie dafür einfach unsere kostenlose Erst­beratung.

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