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Arbeitsrecht | 10.07.2015

Mindestlohn

Der neue gesetzliche Mindestlohn ist auch eine Aufgabe für den Betriebsrat

Über die mittelbaren Auswirkungen des Mindestlohns auf die Tätigkeit von Betriebsräten, Personalräten und Mitarbeitervertretungen

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Marc Hessling

Zwar betrifft der gesetzliche Mindestlohn nach dem Mindestlohngesetz (MiLoG) zunächst das Individualarbeitsrecht, also die Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Aber gleichzeitig haben die Regelungen des Mindestlohngesetzes (MiLoG) auch - mittelbar – Auswirkungen für die Tätigkeit der kollektiven betrieblichen Interessenvertreter (Betriebsräte, Personalräte, Mitarbeitervertretungen). Die nachstehende Darstellung bezieht sich vor allem auf die Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte des Betriebsrats.

Das Mindestlohngesetz kann sich insbesondere auf folgende Mitbestimmungs- und Beteiligungsrechte auswirken:

  • Überwachungsrecht nach § 80 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG: Der Betriebsrat hat darüber zu wachen, dass das MiLoG eingehalten wird. Insbesondere kann sich der Betriebsrat auch die Arbeitszeitaufzeichnungen vorlegen lassen (§ 80 Abs. 2 BetrVG). Dies ist im Streitfall im Wege des Beschlussverfahrens arbeitsgerichtlich einklagbar. Hinweis: Die Geheimhaltungspflichten erstrecken sich nicht auf unlautere oder gesetzeswidrige Vorgänge.
  • Der Betriebsrat kann einer Eingruppierung nach § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn zum Beispiel der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer unterhalb des Mindestlohns eingruppieren will oder wenn ein Ausnahmefall des MiLoG entgegen der Auffassung des Arbeitgebers nicht gegeben ist.

Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG

Der Mindestlohn wirkt sich auch auf die Mitbestimmungsrechte in sozialen Angelegenheiten nach § 87 BetrVG aus:

  • Gestaltung von Gleitzeitkonten / Flexikonten unter Beachtung des § 2 MiLoG; § 87 Abs. 1 Nr. 2 und 3 BetrVG. Der Betriebsrat muss darauf achten, dass unter Umständen auch Arbeitszeitkonten von Arbeitnehmern, deren Einkommen über dem Mindestlohn liegt, unter die Beschränkungen des § 2 Abs. 2 MiLoG fallen können, wenn das Entgelt nicht weit über dem gesetzlichen Mindestlohn liegt (siehe oben).
  • Gestaltung von Schichtarbeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG)
  • Einführung und Durchführung von Bereitschaftsdiensten , mit Folgen hinsichtlich der entsprechenden Mindestlohngewährung für diese.
  • Überstunden (§ 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG); Überstunden dürfen nicht zur Unterschreitung des Mindestlohns führen. Darauf hat der Betriebsrat zu achten und ggf. seine Zustimmung zu den Überstunden zu verweigern.
  • Umstände der Auszahlung des Arbeitsentgelts (§ 87 Abs. 1 Nr. 4 BetrVG)
  • Einführung und Ausgestaltung technischer Überwachungseinrichtungen für eine Zeiterfassung (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Das Mitbestimmungsrecht umfasst das „Ob“ und das „Wie“ der technischen Arbeitnehmerüberwachung. Allerdings schreibt § 17 MiLoG unter bestimmten Umständen die Arbeitszeiterfassung vor, § 17 MiLoG enthält jedoch keine Regelungen zum „Wie“ der Arbeitszeiterfassung. Das Mitbestimmungsrecht ist daher insoweit nicht eingeschränkt. Sofern technische Systeme zur Arbeitszeiterfassung zum Einsatz kommen wird darauf zu achten sein, dass die Arbeitszeit vollständig erfasst werden.
  • Betriebliche Lohngestaltung (§ 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG). Hier ist unter Umständen Geschick erforderlich, um mittelbar leistungsbezogene Entgelte (zB Weihnachtsgeld) einer Anrechnung auf den Mindestlohn zu entziehen.
  • Leistungsbezogene Entgelte: Akkord- und Stücklöhne sind hier so zu gestalten, dass sie – umgerechnet auf Zeitlohn – dem gesetzlichen Mindestlohn entsprechen. Dies ist hier auch Aufgabe des Betriebsrats. Darüber liegende Leistungslöhne unterliegen, wie bisher, dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG.

Einigungsstelle

Können sich die Betriebsparteien im Bereich nach § 87 BetrVG nicht einigen, so kann die Einigungsstelle angerufen werden.

Zur Sicherung seines Mitbestimmungsrechtes kann der Betriebsrat Unterlassungsansprüche geltend machen, wenn der Arbeitgeber mitbestimmungswidrig einseitig handelt oder mitbestimmungswidrige Maßnahmen duldet. In Eilfällen kommt dabei auch der Erlass einer einstweiligen Verfügung in Betracht.

Umgehung des Mindestlohns durch „Werkvertragskräfte“

Auch bei Versuchen des Arbeitgebers, das Mindestlohngesetz zu umgehen, kann der Betriebsrat gegensteuern. Versucht der Arbeitgeber mit „Werkvertragskräften“ zu arbeiten, kann der Betriebsrat seine Rechte aus §§ 99 ff. BetrVG geltend machen. Im Beschlussverfahren hat das Arbeitsgericht dann die Frage des Arbeitnehmerstatus inzident zu klären.

Auch im Übrigen kann der Betriebsrat den Arbeitnehmerstatus von Beschäftigten arbeitsgerichtlich klären lassen. Zudem kann der Betriebsrat in Verdachtsfällen auch die Zollbehörden oder die Sozialversicherungsträger hinzuziehen.

Beratung zum gesetzlichen Mindestlohn

Gerne beraten wir Sie in allen Fragen des gesetzlichen Mindestlohns und vor allem auch hinsichtlich der AQuswirkungen des Mindestlohns auf die Arbeit des Betriebsrats. Gerne bieten wir Ihnen auch eine Inhouseschulung zu diesem Thema an.

Siehe auch zum Mindestlohn:

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