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Erbrecht und Internetrecht | 19.11.2020

Facebook-Konto

Digitaler Nachlass: Muss Facebook den Hinter­bliebenen einer Nutzerin den vollen Zugang gewähren?

Digitale Benutzer­konten sind vererblich

Fachbeitrag von Rechtsanwältin Dr. Katharina Laschinski

Man hätte meinen können, dieser Streit zwischen Facebook und den Erben einer früheren Nutzerin wäre inzwischen geklärt gewesen. Hier war es um die Frage gegangen, ob den Eltern und Erben der Zugang zum Nutzerkonto ihrer verstorbenen Tochter zu gewähren ist. Das Landgericht (LG) Berlin (Urteil vom 17.12.2015 – 20 O 172/15 –) hatte Facebook schon 2015 verurteilt, „der Erben­gemein­schaft (…) Zugang zu dem vollständigen Benutzer­konto und den darin vorgehaltenen Kommunikations­inhalten (…) zu gewähren“.

Der Bundes­gerichts­hof (BGH) hatte das schließlich mit einem Urteil vom 12.7.2018 (III ZR 183/17) bestätigt und dazu im Leitsatz seiner Ent­scheidung klargestellt, dass beim Tod des Konto­inhabers eines sozialen Netzwerks der Nutzungs­vertrag grund­sätzlich nach § 1922 BGB auf dessen Erben übergeht.

Facebook stellte nur eine Stick zur Verfügung

Zweifel am Inhalt dieser Verpflichtung konnten damit eigentlich kaum mehr bestehen. Dennoch räumte Facebook infolge der Ver­urteilungen den Eltern nicht etwa den Zugang zum vollständigen Nutzerkonto ein, sondern händigte ihnen einen USB-Stick mit einer PDF-Datei von über 14.000 Seiten aus, zusammen mit der Auskunft, dass es sich dabei um eine Kopie der aus­gelesenen Daten der verstorbenen Nutzerin handele.

Vorinstanzen entschieden unterschiedlich

Somit mussten die Eltern erneut die Gerichte anrufen. Das LG Berlin setzte daraufhin ein Zwangsgeld wegen Nicht­erfüllung der Verpflichtung aus dem Urteil gegen Facebook fest. Das Kammer­gericht (KG) Berlin jedoch hob diesen Beschluss wieder auf. Die dagegen gerichtete Rechts­beschwerde der Eltern zum BGH hatte wiederum Erfolg und der BGH hob (einmal mehr in diesem Kontext) die Ent­scheidung des KG Berlin auf.

BGH: Volles Einsichtsrecht für die Erben

Der BGH entschied, dass den Erben der Zugang genauso zu gewähren sei wie der ursprünglichen Konto­berechtigten und dies auch schon aus dem Tenor der Ent­scheidung des LG Berlin folge. Nun dürften wohl auch von Seiten Facebooks und des KG Berlin keine Fragen mehr offen sein.

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