Bei seiner Werbung für SUV-Modelle musste das Unternehmen nun nachgegeben. Sixt hat eine Erklärung abgegeben, den Slogan „Ab ins Gelände“ künftig nicht mehr zu verwenden, da die Kunden der Autovermietung die angepriesenen SUV´s gar nicht abseits der Verkehrswege fahren dürfen.
Wettbewerbszentrale hält Werbung für irreführend
Die Autovermietung Sixt hat sich im Streit mit der Wettbewerbszentrale nun geschlagen gegeben, wie das Landgericht München I am 03.03.2020 mitteilte. Das Unternehmen wird eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung abgeben. Damit ist der Rechtsstreit um einen Werbeslogan des Unternehmens vorerst beendet.
Sixt hatte die angepriesenen Geländewagen mit dem Slogan „Ab ins Gelände“ und mit „genießt es, jenseits der üblichen Straßen seinen Fahrspaß zu haben. Erst wenn das Auto zu hüpfen anfängt und Schlamm von der Erde hochspritzt, kommt er richtig in Stimmung.“
Das Problem: Die Kunden der Autovermietung durften laut der Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit den angemieteten Fahrzeugen überhaupt nicht abseits der Verkehrswege im freien Gelände fahren. Also doch keine Möglichkeit für „Ab ins Gelände“? Die Wettbewerbszentrale sah in der Werbung in jedem Fall eine Irreführung der Verbraucher und hatte gegen Sixt geklagt.
LG München: Keine werbeübliche Übertreibung
Sixt hatte noch damit argumentiert, dass ihre Kunden sehr wohl auch auf Feld-, Wald- und Wiesenwegen fahren dürften. Allerdings unter der Einschränkung, dass diese dann auch für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Also doch kein Fahren im wirklich freien Gelände, so zumindest der Eindruck.
Auch das Landgericht München I war von der Argumentation von Sixt nicht wirklich überzeugt. Noch vor einer tatsächlichen Entscheidung merkte das Gericht an, dass es in dem Slogan nicht eine bloß werbeübliche Übertreibung sehe. Damit zeigte sich bereits, dass das Gericht wohl auch der Überzeugung war, die Werbung könnte als irreführend einzuordnen sein.
Letztlich hat die Autovermietung mit ihrer Entscheidung, nun doch die Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung der Wettbewerbszentrale zu unterzeichnen, dem Landgericht die Entscheidung abgenommen. Das ursprünglich für den 05.03.2020 geplante Urteil wird damit hinfällig.
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