wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Bitte benutzen Sie zum Drucken dieser Seite die Druckfunktion Ihres Browsers!
Suche

Wettbewerbsrecht | 16.03.2020

Irre­führende Werbung

Doch nicht „Ab ins Gelände“? Sixt darf nicht mehr mit irre­führendem Werbeslogan werben

Auto­vermietung Sixt gibt im Rechts­streit um SUV-Werbung nach und unterschreibt Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Ronny Jänig

Die Auto­vermietung Sixt ist für ihre ausgefallenen Werbe­sprüche bekannt. Doch nicht zum ersten Mal gibt es deswegen auch Streit.

Bei seiner Werbung für SUV-Modelle musste das Unternehmen nun nachgegeben. Sixt hat eine Erklärung abgegeben, den Slogan „Ab ins Gelände“ künftig nicht mehr zu verwenden, da die Kunden der Auto­vermietung die angepriesenen SUV´s gar nicht abseits der Verkehrs­wege fahren dürfen.

Wettbewerbszentrale hält Werbung für irreführend

Die Auto­vermietung Sixt hat sich im Streit mit der Wettbewerbs­zentrale nun geschlagen gegeben, wie das Landgericht München I am 03.03.2020 mitteilte. Das Unternehmen wird eine entsprechende Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung abgeben. Damit ist der Rechts­streit um einen Werbeslogan des Unternehmens vorerst beendet.

Sixt hatte die angepriesenen Gelände­wagen mit dem Slogan „Ab ins Gelände“ und mit „genießt es, jenseits der üblichen Straßen seinen Fahrspaß zu haben. Erst wenn das Auto zu hüpfen anfängt und Schlamm von der Erde hochspritzt, kommt er richtig in Stimmung.“

Das Problem: Die Kunden der Auto­vermietung durften laut der Allgemeinen Geschäfts­bedingungen mit den an­gemieteten Fahrzeugen überhaupt nicht abseits der Verkehrs­wege im freien Gelände fahren. Also doch keine Möglichkeit für „Ab ins Gelände“? Die Wettbewerbs­zentrale sah in der Werbung in jedem Fall eine Irreführung der Verbraucher und hatte gegen Sixt geklagt.

LG München: Keine werbeübliche Übertreibung

Sixt hatte noch damit argumentiert, dass ihre Kunden sehr wohl auch auf Feld-, Wald- und Wiesenwegen fahren dürften. Allerdings unter der Ein­schränkung, dass diese dann auch für den öffentlichen Verkehr freigegeben sind. Also doch kein Fahren im wirklich freien Gelände, so zumindest der Eindruck.

Auch das Landgericht München I war von der Argumentation von Sixt nicht wirklich überzeugt. Noch vor einer tatsächlichen Entscheidung merkte das Gericht an, dass es in dem Slogan nicht eine bloß werbe­übliche Über­treibung sehe. Damit zeigte sich bereits, dass das Gericht wohl auch der Überzeugung war, die Werbung könnte als irre­führend einzuordnen sein.

Letztlich hat die Auto­vermietung mit ihrer Entscheidung, nun doch die Unterlassungs- und Verpflichtungs­erklärung der Wettbewerbs­zentrale zu unter­zeichnen, dem Landgericht die Entscheidung abgenommen. Das ursprünglich für den 05.03.2020 geplante Urteil wird damit hinfällig.

Weitere Informationen zum Thema Werberecht und Wettbewerbs­recht erhalten Sie auch unter: https://www.rosepartner.de/irrefuehrende-werbung-abmahnung.html

Ein Fachbeitrag von

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  1 Abstimmungsergebnis Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0
       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#7304

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d7304
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!