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Kapitalanlagenrecht | 08.02.2016

VW-Klage

Einleitung des Muster­verfahrens gegen VW wegen Abgasskandal: Anwalt reicht notwendige 10. Klage ein

mzs Rechts­anwälte schaffen grund­legende Voraussetzung für Einleitung des Aktionärs-Muster­verfahrens

Fachbeitrag von Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede

Durch Einreichung der zehnten Klage an das Landgericht Braunschweig hat die Düsseldorfer Fachkanzlei für Bank- und Kapital­markt­recht mzs Rechts­anwälte die grund­legende Voraussetzung für die Einleitung des Kapitalanleger-Muster­verfahrens gegen die Volkswagen AG geschaffen.

Dem Landgericht liegen nunmehr mindestens zehn jeweils gleich­lautende und zulässige Muster­verfahrens­anträge vor - die Voraus­setzungen, damit das Muster­verfahren eingeleitet werden kann, sind somit von Kläger­seite erfüllt.

Mehr als 100 Aktionäre schließen sich dem Verfahren an

Die Kanzlei vertritt bereits die Interessen von mehr als 100 VW-Aktionären. „Unser Ziel war von Beginn an die Verfahrens­beschleunigung, damit eine Vielzahl von VW-Aktionären noch vor Verjährungs­eintritt dem Muster­verfahren durch kosten­günstige Anspruchs­meldung beitreten kann“, sagt Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht der mzs Rechts­anwälte. Die Möglichkeit der Teilnahme an einem Muster­verfahren durch bloße Anspruchs­anmeldung stellt eine Besonderheit im deutschen Rechts­system dar.

Aktionäre müssen drohende Verjährung ihrer Ansprüche beachten

Allerdings: Erst ab dem Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung des Muster­verfahrens im Klage­register haben geschädigte Aktionäre die Möglichkeit der Anmeldung ihrer Schadens­ersatz­ansprüche. Für viele Aktionäre ist dabei die drohende Verjährung ihrer Ansprüche zum 17. September 2016 zu beachten.

Kaufdatum der Aktie macht Druck: Verjährung droht am 17. September 2016

Gemäß der bis zum 9. Juli 2015 geltenden Fassung des § 37 b Abs. 4 WpHG verjähren Schadens­ersatz­ansprüche wegen unterlassener unverzüglicher Veröffentlichung von Insider­informationen ein Jahr ab Kenntnis­erlangung. In diesem Fall ist das entscheidende Datum der 17. September 2016, denn ab dem 18. September 2015 beherrschte der Diesel-Abgas­skandal von VW in den USA die Bericht­erstattung der öffentlichen Medien. Für viele Aktionäre, die VW-Aktien bis zum 9. Juli 2015 erworben hatten, läuft diese Verjährungs­frist daher am 17. September 2016 ab. Für die Rechts­anwälte heißt das auch: Das Muster­verfahren muss noch vor dem 17. September 2016 eingeleitet sein, um diesen Anlegern die kosten­günstige Teilnahme­möglichkeit durch Anmeldung zu gewähr­leisten. Rechtsanwalt Dr. Thomas Meschede, Fachanwalt für Bank- und Kapital­markt­recht: „Voraussetzung für die Einleitung eines Muster­verfahrens durch Erlass eines so genannten Vorlage­beschlusses an das Oberlandes­gericht sind insgesamt zehn gleich­gerichtete und zulässige Muster­verfahrens­anträge. Wir sind überzeugt, dass wir diese Voraus­setzungen nunmehr erfüllt und damit den Weg für die Einleitung des Muster­verfahrens frei gemacht haben.“

Landgericht muss Klageerwiderung abwarten und über Erlass des Vorlagebeschlusses entscheiden

Die Fachkanzlei hat damit eine wichtige Hürde auf dem Weg zur Durch­setzung der Schadens­ersatz­ansprüche von vielen tausenden geschädigten VW-Aktionären beseitigt. Das Landgericht Braunschweig wird nun die Klage­erwiderung der Volkswagen AG Ende Februar abwarten und dann über den Erlass des Vorlage­beschlusses entscheiden.

Teilnahme am Musterverfahren durch Anspruchsanmeldung kostengünstiger als Klage

Bei einem beispielhaften Streitwert von 20.000 Euro kostet die bloße Anmeldung der Ansprüche 902,68 Euro. Das Kosten­risiko eines Klage­verfahrens erster Instanz beträgt demgegenüber mindestens 5.497,50 Euro brutto.

Ein Fachbeitrag von [Anbieter­kenn­zeichnung]

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