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Aktienrecht und Kapitalanlagenrecht | 06.04.2017

VW-Abgas­skandal

VW-Aktionäre können sich kostengünstig dem Muster­verfahren anschließen und ihre Ansprüche sichern

Anmeldungen zum Muster­verfahren können noch bis Anfang September vorgenommen werden

In Folge des Abgas­skandals geschädigte VW-Aktionäre können sich noch bis zum 8. September 2017 dem Muster­verfahren gegen Volkswagen anschließen. Der Anschluss an das Muster­verfahren bietet den Aktionären die kosten­günstige Möglichkeit, ihre Ansprüche geltend zu machen ohne eine Verjährung der Forderungen befürchten zu müssen oder selbst Klage erheben zu müssen. Die Anmeldung muss von Gesetzes wegen durch einen Rechtsanwalt vorgenommen werden.

OLG Braunschweig gibt Startschuss für Anmeldungen zum Musterverfahren

Mit der Bekanntgabe des Muster­klägers durch das Oberlandes­gericht Braunschweig am 8. März 2017 ist der Startschuss für die Anmeldungen zum Muster­verfahren nach dem Kapital­anleger-Muster­verfahrens­gesetz (KapMuG-Verfahren) gefallen. Geschädigte VW-Aktionäre, die bislang noch keine Klage eingereicht haben, können sich durch die Anmeldung dem Muster­verfahren noch anschließen. Durch die Anmeldung werden ihre Interessen gewahrt und die mögliche Verjährung gehemmt. Die Entscheidung im Muster­verfahren ist zunächst für den Muster­kläger, die Beklagte und die Beigeladenen bindend. Sie kann dann aber auch auf die Aktionäre, die sich dem Muster­verfahren angeschlossen haben, übertragen werden.

Musterkläger wurde unter 1470 Klagen ausgewählt

Wie das OLG Braunschweig mitteilte, wurde der Muster­kläger aus rund 1470 Klagen, deren Schadens­summe sich insgesamt auf rund 1,9 Milliarden Euro beläuft, ausgewählt. Zum Muster­kläger wurde mit der Deka Investment GmbH ein institutioneller Anleger gewählt. Zudem sind aber noch weitere Klagen beim Landgericht Braunschweig anhängig, sodass das Gesamt­volumen der Forderungen gegen den VW-Konzern rund 8,8 Milliarden Euro beträgt. „Dieser Betrag könnte durch weitere Anmeldungen zum Muster­verfahren noch einmal erheblich steigen“, sagt Rechtsanwalt Florian Hitzler, BRÜLLMANN Rechts­anwälte.

Verstoß gegen Informationspflicht rechtfertigt Anspruch auf Schadensersatz

Die entscheidende Frage im Muster­verfahren wird sein, ob Volkswagen die Aktionäre zu spät über die Abgas­manipulationen bei Diesel-Motoren informiert hat. Nach dem Wertpapier­handels­gesetz müssen Insider-Informationen, die den Kurs einer Aktie maßgeblich beeinflussen können, unverzüglich im Wege einer Ad-hoc-Mitteilung veröffentlicht werden. Rechtsanwalt Hitzler: „Hat VW gegen diese Informations­pflicht verstoßen, haben die Aktionäre einen Anspruch auf Schadens­ersatz.“

VW-Aktionäre sollten schnell handeln

Die Anmeldungen zum Muster­verfahren können noch bis Anfang September vorgenommen werden. Allerdings sollte die Frist nicht unbedingt aus­geschöpft werden, da mögliche Ansprüche ggf. schon vor Ablauf dieser Frist verjährt sein könnten. „Daher sollten VW-Aktionäre jetzt handeln“, so Rechtsanwalt Hitzler.

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