wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen
Suche
Anwalt gesucht?
Anwalt gefunden!
Sie haben ein rechtliches Problem? Eine individuelle Rechtsfrage? Streit mit dem Nachbarn, Chef oder Ämtern?Gehen Sie auf Nummer sicher und holen Sie sich den fachkundigen Rat eines Rechtsanwalts.Hier im Deutschen Anwaltsregister finden Sie immer den passenden Rechtsanwalt in Ihrer Nähe.Nutzen Síe Ihr Recht!

Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 09.10.2018

Widerruf

Erneut positives Urteil vom LG Hamburg: Haspa zur Rück­abwicklung von Darlehens­vertrag vom 30.05.2011 verurteilt

Anspruch auf Rück­abwicklung wegen ungenügender Information über zusätzlich vereinbarte Pflicht­angaben

Die Meldungen über positive Urteile gegen die Hamburger Sparkasse AG reißen nicht ab. Erneut hat das Landgericht Hamburg die Haspa zur Rück­abwicklung eines neueren Darlehens­vertrages verurteilt.

Werbung

Im vorliegenden Fall ging es um ein Immobiliar­darlehen vom 26./30. Mai 2011 über 50.000,00 Euro. Das Landgericht Hamburg entschied mit Urteil vom 24. August 2018 - 307 O 163/17 -, dass die klagenden Verbraucher ihre Willens­erklärungen zum Abschluss des Darlehens­vertrages wirksam widerrufen hätten.

Frist des Widerrufsrechts begann nicht zu laufen

Die Wider­rufs­frist habe bei Ausübung des Widerrufs­rechts noch nicht zu laufen begonnen. Die Haspa habe die Kläger über die für sie zuständige Aufsichts­behörde nicht in ausreichender Form bei bzw. nach Vertrags­schluss informiert.

Pflichtangaben um entbehrliche Angaben erweitert

Damit folgt das Landgericht Hamburg der höchst­richter­lichen Rechtsprechung, dass die Parteien entbehrliche Vertrags­angaben zur zusätzlichen Voraussetzung für das Anlaufen der Wider­rufs­frist gemacht und dafür einzustehen haben. Selbst wenn in den Allgemeinen Geschäfts­bedingungen der Haspa in Nr. 17 Abs-1 unter Zinsen und Entgelte im Geschäfts­verkehr mit Verbrauchern„ auf das Preis- und Leistungs­verzeichnis der Beklagten Bezug genommen werde, hatten die Kläger laut Gericht keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese relevanten Angaben dort enthalten sein müssten.

Betroffene Verbraucher sollten Chance zur Rückabwicklung nutzen

“Das aktuelle Urteil des Land­gerichts Hamburg ist bereits das dritte in dieser Konstellation, das unsere Kanzlei gegen die Haspa erstritten hat„, weiß der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn von Hahn Rechts­anwälte. “Da sich das für die Haspa zuständige Landgericht Hamburg nunmehr mehrfach eindeutig zugunsten der Darlehens­nehmer positioniert hat, ist der Weg nun endgültig frei für alle betroffenen Kunden der Haspa mit identischen Vertrags­informationen in ihren Darlehens­verträgen„, so der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. “Wenn noch nicht geschehen, sollten betroffene Verbraucher ihre Chance zur Rück­abwicklung ihres nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Immobilien­darlehens­vertrags mit der örtliche Sparkasse, der ING-DiBa AG, der DKB oder einigen Volksbanken wegen der immer noch niedrigen Bauzinsen nun zeitnah nutzen„, rät der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. Das gelte insbesondere für Kunden der Haspa. “

Hahn Rechtsanwälte vertritt Darlehensnehmer bundesweit

Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihren neueren, nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehens­vertrag widerrufen wollen, weiterhin kostenfrei eine Erst­prüfung ihrer Vertrags­unterlagen auf Widerruf­barkeit an.

Werbung

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: 5 (max. 5)  -  2 Abstimmungsergebnisse Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0





       Sie sind Anwalt?! Werden Sie ein Teil vom Deutschen Anwaltsregister (DAWR) und stellen Sie sich und Ihre Kanzlei ausführlich vor!Profitieren Sie von der großen Reichweite des DAWR und seiner Partnerportale.Klicken Sie hier und nutzen Sie jetzt Ihre Gelegenheit
auf mehr Mandate aus dem Internet!

#5859

URL dieses Artikels: https://www.dawr/d5859
 für RechtsanwälteEin Kanzleiprofil beim DAWR kann auch Ihnen helfen!