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Bankrecht und Kapitalanlagenrecht | 06.02.2018

Fehlerhafte Widerrufs­belehrung

Hamburger Sparkasse zur Rück­abwicklung von zwei Darlehens­verträgen verurteilt

Widerrufs­belehrungen enthalten unbestimmte und unzulässige Formulierungen zum Anlaufen der Frist

Das Hanseatische Oberlandes­gericht hat mit Urteil vom 18. Januar 2018 (Az. 13 U 1846/16) die Hamburger Sparkasse AG zur Rück­abwicklung eines Darlehens­vertrages vom 21. April 2008 über 90.000 Euro und eines KfW-Darlehens­vertrages vom 6. Mai 2008 über 47.000 Euro verurteilt.

Formulierung zum Anlaufen der Frist in beiden Widerrufsbelehrungen unzulässig

Die Kläger wurden von HAHN Rechts­anwälte vertreten. Das Oberlandes­gericht Hamburg entschied, dass beide Widerrufs­belehrungen zum Anlaufen der Frist die unbestimmte und damit unzulässige Formulierung „... frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ enthielten. Auch auf die Schutz­wirkung des Musters könne sich die Haspa nicht berufen, da sie zum einen die Fußnote „Frist im Einzelfall prüfen“, zum anderen eine vom seinerzeit abweichende Formulierung zu „Finanzierte(n) Geschäfte(n)“ verwandt hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 12.07.2016, Az. XI ZR 564/15). Damit hat das Gericht dem Rechts­mittel der Berufung der Kläger überwiegend stattgegeben.

Kläger haben Recht auf Nutzungsentschädigung

Die Kläger können laut Gericht eine Nutzungs­entschädigung in Höhe von 2,5 Prozent­punkten über Basiszins auf ihre Zins- und Tilgungs­leistungen verlangen. Dies gelte auch für das KfW-Darlehen, weil ein nicht unerheblicher Anteil von 15,46 % der Zins­leistungen bei ihr verblieben sei. Damit stelle sich die Abwicklung hier wertungs­mäßig nicht anders dar als bei jeder anderen Art der Refinanzierung eines Darlehens. Das Landgericht Hamburg hatte noch entschieden, dass die erteilten Widerrufs­belehrungen nicht fehlerhaft seien, weil sich die Beklagte auf die Schutz­wirkung des Musters berufen könne.

Auch außergerichtlicher Vergleich möglich

„Das aktuelle Urteil des Oberlandes­gerichts Hamburg ist nach unserer Kenntnis die erste zugunsten eines Verbrauchers ergangene streitige Entscheidung eines Berufungs­gerichts gegen die Hamburger Sparkasse AG zum Thema Widerruf von Immobilien­darlehen. Hahn Rechts­anwälte hat gegen die Haspa beim Darlehens­widerruf bereits sechs obsiegende Urteile erstritten“, sagt der Hamburger Fachanwalt Peter Hahn. „Weitere werden in den nächsten Tagen hinzukommen. Im Normalfall dürfte aber auch eine außergerichtliche Vergleichs­lösung mit der Haspa möglich sein. Das gilt insbesondere für die neueren mit der Haspa in 2010/11 geschlossenen Darlehens­verträgen. Diese weisen den nach Bundes­gerichts­hof als problematisch angesehenen Klammer­zusatz ohne Nennung der zuständigen Aufsichts­behörde auf“, sagt Rechtsanwalt Hahn.

Betroffene Verbraucher sollten ihre Chancen nutzen

Hahn Rechts­anwälte bietet allen betroffenen Verbrauchern, die ihre auf den Abschluss eines nach dem 10. Juni 2010 geschlossenen Darlehens­vertrages gerichteten Willens­erklärung noch widerrufen wollen, einen kosten­freien Erstcheck an. „Betroffene Verbraucher sollten ihre Chance wegen der noch niedrigen Bauzinsen zeitnah nutzen. Auch bei bereits abgelösten Darlehen, auf die eine Vor­fälligkeits­entschädigung gezahlt wurde, können Erfolgs­aussichten bestehen“, so Rechtsanwalt Hahn abschließend.

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